Auf Grund der §§ 3 und 4 des Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 25/1964, wird verordnet:
§ 1
Im § 1 der Körperbehindertenverordnung, LGBl. Nr. 15/1963, ist der Betrag „550 S“ durch den Betrag „600 S“, der Betrag „350 S“ durch den Betrag „400 S“ und im § 2 der vorzitierten Verordnung der Betrag „2000 S“ durch den Betrag „3000 S“ und der Betrag „1850 S“ durch den Betrag „2500 S“ zu ersetzen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1965 in Kraft.