Auf Grund des § 8 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 62/1962, wird verordnet:
§1
Von den Beiträgen nach § 7 Abs. 1 des Stickereiförderungsgesetzes werden folgende Abschläge festgesetzt:
§ 2
Die in § 1 festgesetzten Abschläge gelten für alle Stickaufträge in der Schiffli- und Handmaschinenstickerei, die in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1965 um Lohnverkehr erteilt oder auf eigenen Maschinen durchgeführt werden.