LGBL_VO_19650115_2•Schulerhaltungsgesetz, Neukundmachung.
LGBL_VO_19650115_2Schulerhaltungsgesetz, Neukundmachung.Gazette15.01.1965
Art. I
Auf Grund des Art. 25a der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, wird in der Anlage das Gesetzes über die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime (Schulerhaltungsgesetz) neu kundgemacht.
Art. II
(1) Bei der Neukundmachung wurden folgende Rechtsvorschriften berücksichtigt:
(2) Es wurden ferner die Bezeichnung der Paragraphen und Absätze entsprechen geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes richtig gestellt.
(3) Bestimmungen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neu kundgemachten Vorschriften wurden – mit Ausnahme des § 30 Abs. 3 – nicht aufgenommen, da im übrigen der neu kundgemachte Text mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtsverbindlich wird.
I. ABSCHNITT
Öffentliche Pflichtschulen
§ 1
Begriffsbestimmung
(1) Öffentliche Pflichtschulen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichten und zu erhalten.
(2) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, polytechnischen Lehrgänge sowie gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen.
(3) Auf öffentliche Übungsschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 2
Gesetzlicher Schulerhalter
(1) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern als Trägern von Privatrechten.
(2) Gesetzlicher Schulerhalter ist:
(3) Wenn für die Errichtung einer im Abs. 2 lit. a genannten öffentlichen Pflichtschule mehrere Gemeinden in Betracht kommen und diese sich über die örtliche Lage der Schule nicht einigen können, hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates und der betroffenen Gemeinden unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu entscheiden, welche Gemeinde die Schulen zu errichten hat.
(4) Die mit der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule verbundenen Kosten hat – unbeschadet einer Beitragspflicht nach diesem Gesetz – der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.
§ 3
Errichtung öffentlicher Pflichtschulen
(1) Unter der Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule ist der Rechtsakt über die Gründung der Schule und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.
(2) Öffentliche Pflichtschulen sind zu errichten, wenn die Voraussetzungen der §§ 4 bis 8 gegeben sind und der Schulbesuch nicht bereits durch bestehende Schulen gesichert ist.
(3) Öffentliche Pflichtschulen können auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung errichtet werden, wenn die für die Schulführung unerläßliche Mindestschülerzahl und das erforderliche Lehrpersonal gesichert sind und wenn dadurch nicht an einer benachbarten Schule ein Schülerabgang eintritt, der einen geordneten Schulbetrieb an dieser Schule unmöglich macht.
§ 4
Volksschulen
(1) Öffentliche Volksschulen – im folgenden Volksschulen genannt – haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo voraussichtlich ständig mindestens 30 Schüler wohnen, die sonst eine mehr als eine Gehstunde entfernte Volksschule besuchen müßten.
(2) Wenn es auf Grund ungünstiger Verkehrsverhältnisse im Interesse eines geordneten Schulbetriebes gelegen ist, kann für die Sauer dieser Verhältnisse auch bei geringerer Schülerzahl eine Volksschule errichtet werden.
§ 5
Hauptschulen
Öffentliche Hauptschulen – im folgenden Hauptschulen genannt – haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo voraussichtlich ständig mindestens 35 hauptschulfähige Schüler der fünften Schulstufe wohnen, die sonst eine mehr als eine Gehstunde entfernte Hauptschule besuchen müßten. Sofern geeignete Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stehen, kann bei Ermittlung der erforderlichen Schülerzahl diese Entfernung soweit vergrößert werden, als den Schulpflichtigen der Schulweg noch zumutbar ist.
§ 6
Sonderschulen
(1) Öffentliche Sonderschulen – im folgenden Sonderschulen genannt – haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo voraussichtlich ständig mindestens 30 sonderschulpflichtige Kinder wohnen, denen der Schulweg im Hinblick auf ihren körperlichen und geistigen Zustand zumutbar ist.
(2) Wenn die Schülerzahl im Sinne des Abs. 1 weniger als 30, jedoch mindestens 12 beträgt, haben nach Maßgabe der Zahl der Schüler und der Art ihrer Behinderung Sonderschulklassen zu bestehen, die einer Volks- oder Hauptschule angeschlossen sind und als Teil dieser Schule gelten.
(3) Für behinderte Kinder, die weder für den Besuch einer Sonderschule gemäß Abs. 1 noch einer Sonderschulklasse gemäß Abs. 2 in Betracht kommen, haben nach Maßgabe des Bedarfes und unter Bedachtnahme auf eine voraussichtlich ständige Schülerzahl von mindestens 50 Kinder Sonderschulen mit einem angegliederten Schülerheim (Landes-Sonderschulen) zu bestehen.
§ 6a
Polytechnische Lehrgänge
(1) Öffentliche polytechnische Lehrgänge – im folgenden polytechnische Lehrgänge genannt – haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo voraussichtlich 40 schulpflichtige Kinder im neunten Schuljahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, im Umkreis von einer Gehstunde wohnen. Sofern geeignete Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stehen, kann bei Ermittlung der erforderlichen Schülerzahl diese Entfernung so weit vergrößert werden, als den Schulpflichtigen der Schulweg noch zumutbar ist.
(2) Polytechnische Lehrgänge können sowohl als selbstständige Schule als auch im organisatorischen Zusammenhang mit Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie öffentlichen gewerblichen, kaufmännischen, oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen bestehen.
§ 7
Gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen
(1) Öffentliche gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen sind zu errichten und zu erhalten
(2) Fachliche Berufsschulen haben in solcher Zahl und in solchen Gebieten zu bestehen, daß nach Möglichkeit alle der gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrer Berufsrichtung entsprechende fachliche Berufsschule bei einem ihnen nach den örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg besuchen können, sofern für den Besuch einer solchen Berufsschule voraussichtlich ständig mindestens 90 Schüler vorhanden sind.
(3) Nach Maßgabe des Bedarfes sind fachliche Berufsschulen entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes, als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder als saisonmäßige Berufsschulen zu führen.
(4) Wenn die Zahl der in Betracht kommenden Schüler weniger als 90, jedoch mindestens 15 beträgt, können fachliche Berufsschulklassen für bestimmte Berufsrichtungen oder Gruppen verwandter Berufsrichtungen einer anderen fachlichen Berufsschule oder einer allgemeinen Berufsschule angeschlossen werden. Die fachlichen Berufsschulklassen gelten als Teil jener Schule, der sie angeschlossen sind.
(5) Allgemeine Berufsschulen haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo nach einem fünfjährigen Durchschnitt mindestens 20 Schüler im ersten Lehrjahr vorhanden sind, denen der Besuch einer fachlichen Berufsschule oder einer fachlichen Berufsschulklasse nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(6) Wenn die Zahl der in Betracht kommenden Schüler im ersten Lehrjahr weniger als 20 beträgt, können allgemeine Berufsschulklassen errichtet und einer fachlichen Berufsschule angeschlossen werden. Die allgemeinen Berufsschulklassen gelten als Teil jener Schule, der sie angeschlossen sind.
§ 8
Hauswirtschaftliche Berufsschulen
(1) Öffentliche hauswirtschaftliche Berufsschulen – im folgenden hauswirtschaftliche Berufsschulen genannt – haben in jenen Gebieten zu bestehen, wo voraussichtlich ständig mindestens 20 Mädchen wohnen, die nach den einschlägigen Gesetzen zum Besuch einer hauswirtschaftlichen Berufsschule verpflichtet sind und denen der Schulweg im Hinblick auf die örtlichen du Verkehrsverhältnisse zumutbar ist.
(2) Wenn die Schülerzahl im Sinne des Abs. 1 zwar nicht 20, jedoch mindestens 12 beträgt, hat eine hauswirtschaftliche Berufsschulklasse zu bestehen, die einer benachbarten hauswirtschaftlichen Berufsschule angeschlossen ist und als Teil dieser Schule gilt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Schulbesuch durch eine ohne gesetzliche Verpflichtung errichtete hauswirtschaftliche Berufsschule gesichert ist.
§ 9
Errichtungsbewilligung
(1) Die Errichtung öffentlicher Pflichtschulen bedarf der Bewilligung der Landesregierung, die vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören hat.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder 3 vorliegen und die beabsichtigte Lage der Schule im Hinblick auf die Siedlungs- und Verkehrsverhältnisse den schulischen Erfordernissen entspricht.
§ 10
Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen
(1) Unter der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, soweit es sich nicht um Räumlichkeiten für Wohnzwecke handelt, die Anschaffung und Instandhaltung der Schuleinrichtung und der Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals zu verstehen. Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Für die Kosten des Lehrerpersonalaufwandes hat das Land insoweit aufzukommen, als diese Kosten nicht vom Bund zu tragen sind.
(2) Zu den Schulliegenschaften zählen insbesondere die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, Schulwerkstätten und Lehrküchen, die im Schulgebäude selbst oder in einem Nebengebäude der Schule untergebrachten Wohnungen für das Lehr- und Hilfspersonal.
§ 11
Bauliche Gestaltung und Einrichtung
(1) Die öffentlichen Pflichtschulen haben hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und müssen die auf Grund des Lehrplanes erforderlichen Lehrmittel aufweisen.
(2) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichtsräumen und Nebenräumen in ausreichender Größe einzurichten.
(3) Soweit es die Organisation der Schule und die Finanzkraft des Schulerhalters zuläßt, sind Knaben und Mädchen in getrennten Schulgebäuden oder zumindest in getrennten Unterrichtsräumen unterzubringen.
(4) Die Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie die polytechnischen Lehrgänge und lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind mit einem Turn- und Spielplatz und nach Bedarf mit einer Lehrküche, einer Schulwerkstätte, einem Handarbeitsraum für Mädchen, einem Zeichensaal, einem Musikzimmer, einem Lehrmittelzimmer und einem Schulgarten auszustatten. Nach Tunlichkeit ist bei Volks- und Sonderschulen, polytechnischen Lehrgängen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen überdies ein Turnsaal vorzusehen. Die Hauptschulen müssen mit einem Turnsaal ausgestattet sein, es sei denn, daß in angemessener Entfernung ein geeigneter Turnsaal zur Verfügung steht. Bei polytechnischen Lehrgängen sowie bei gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen müssen die für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten, Lehrküchen und Unterrichtsräume vorhanden sein.
(5) Als staatliche Symbole sind in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten und in jedem Klassenraum das Bundes- und Landeswappen anzubringen. Überdies ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.
(6) Inner- oder außerhalb des Schulgebäudes können für den Schulleiter und die Lehrer sowie für den Schulwart Wohnungen vorgesehen werden.
(7) Welche Erfordernisse im einzelnen vorliegen müssen, damit eine öffentliche Pflichtschule hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung, Einrichtung und Ausstattung den vorstehenden Bestimmungen entspricht, hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates und einer allenfalls bestehenden Interessenvertretung der Vorarlberger Gemeinden und hinsichtlich der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen auch nach Anhörung der entsprechenden gesetzlichen Berufsvertretungen unter Bedachtsame auf die Erfahrungen der technischen Wissenschaften durch Verordnung zu regeln.
§ 12
Genehmigung des Bauplanes
(1) Der Bauplan für die Erstellung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung eines Pflichtschulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften bedarf – unbeschadet sonstiger Erfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften – der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Genehmigung ist nach Anhörung der zum Investionsaufwand beitragspflichtigen oder voraussichtlich beitragspflichtigen Gemeinden (§ 18 Abs. 3) zu erteilen, wenn der Bauplan den Vorschriften über die Schulerhaltung entspricht.
(3) Vor Genehmigung des Bauplanes kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag oder vom Amts wegen feststellen, ob ein Grundstück für die Erstellung oder Erweiterung eines Pflichtschulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften geeignet ist.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor einer Entscheidung nach Abs. 1 bis 3 bei Volks-, Haupt und Sonderschulen sowie bei polytechnischen Lehrgängen den Bezirksschulrat, bei polytechnischen Lehrgängen den Bezirksschulrat, bei Berufsschulen den Landesschulrat zu hören.
§ 13
Verwendungsbewilligung, Widmung
(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung hiezu erteilt hat.
(2) Im Bewilligungsverfahren ist bei Volksverfahren ist bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen und polytechnischen Lehrgängen der Bezirksschulrat zu hören. Ferner hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, der jedenfalls ein Amts- oder Schularzt end in Amtssachverständiger des höheren Baudienstes sowie bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen der Bezirksschulinspektor und bei Berufsschulen der Berufsschulinspektor anzugehören haben.
(3) Die Verwendungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Gebäude oder sonstigen Liegenschaften den Vorschriften über die Schulerhaltung entsprechen.
(4) Nach Rechtskraft der Verwendungsbewilligung dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften – soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt – nur mehr für Schulzwecke verwendet werden (Widmung).
§ 14
Mitverwendung für schulfremde Zwecke
(1) Eine wenn auch nur vorübergehende Mitverendung von Gebäuden oder sonstigen Liegenschaften einer öffentlichen Pflichtschule für schulfremde Zwecke ist – von Katastrophenfällen abgesehen – nur mit vorheriger behördlicher Bewilligung zulässig.
(2) Zur Erteilung der Bewilligung ist bei den im § 2 Abs. 2 lit. b genannten Schulen die Landesregierung zuständig. Vor der Entscheidung ist bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie bei polytechnischen Lehrgängen der Bezirksschulrat bei Berufsschulen der Landesschulrat zu hören.
(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Verwendung der Schulbetrieb beeinträchtigt würde.
§ 15
Schulsprengel
(1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel kann bei Haupt- und Sonderschulen – unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften – in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Wenn einer öffentlichen Pflichtschule eine Sonderschulklasse oder eine Berufsschulklasse angeschlossen ist, kann für diese Klasse ein gesonderter Schulsprengel festgesetzt werden.
(2) Der Schulsprengel (bei Haupt- und Sonderschulen der Pflichtsprengel) ist jenes Gebiet, innerhalb dessen die nach der Schulart in Betracht kommenden und zum Sprengel gehörigen Schulpflichtigen zum Besuch der Schule verpflichtet sind, sofern sie ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen.
(3) Der Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet, innerhalb dessen die nach der Schulart in Betracht kommenden und zum Sprengel gehörigen Schulpflichtigen zum Besuch der Schule berechtigt sind.
(4) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Personen, die der gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschulpflicht unterliegen, ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort maßgebend.
(5) Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach der Schulart in Betracht kommt und deren Schulsprengel (Pflicht- oder Berechtigungssprengel) er angehört.
(6) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule bewilligt werden. Die Aufnahme sprengelfremder Schulpflichtiger ist zu verweigern, wenn dadurch eine Überfüllung der Klassen oder eine Klassenteilung herbeigeführt würde.
(7) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.
§ 16
Festsetzung der Schulsprengel
(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen. Die Landesregierung zu erfolgen. Die Landesregierung hat vor Erlassung der Verordnung den Landesschulrat sowie die betroffenen gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden und hinsichtlich der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen auch die entsprechenden gesetzlichen Berufsvertretungen zu hören.
(2) Die Schulsprengel sind so abzugrenzen, daß den Schulpflichtigen ein regelmäßiger Schulbesuch ermöglicht wird und für den gesetzlichen Schulerhalter keine unnötigen Belastungen eintreten. Hiebei können Gemeinden in mehrere Sprengel aufgeteilt oder zu einem gemeinsamen Schulsprengel vereinigt werden. Soweit es zur Erleichterung des Schulbesuches zweckmäßig ist, können auch Teile eines Gemeindegebietes in den Schulsprengel einer anderen Gemeinde gelegenen Schule einbezogen werden.
(3) Die Sprengelfestsetzung hat in der Weise zu geschehen, daß die Schulsprengel der Volksschulen und der polytechnischen Lehrgänge sowie zumindest die Berechtigungssprengel der Hauptschulen und der einzelnen Arten der Sonderschulen, ferner die Schulsprengel der hauswirtschaftlichen Berufsschulen lückenlos aneinandergrenzen. Desgleichen haben die Schulsprengel der für die einzelnen Gewerbe in Betracht kommenden (fachlichen oder allgemeinen) Berufsschulen lückenlos aneinanderzugrenzen, sofern nicht das gesamte Landesgebiet Schulsprengel ist. Bei der Sprengelfestsetzung sind auch die Schulsprengel allenfalls bestehender Sonderschulklassen oder Berufsschulklassen entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Sofern für Kinder derselben Behinderungsart nur eine Landes-Sonderschule besteht, ist als Schulsprengel dieser Schule das gesamte Landesgebiet mit Ausnahme der Schulsprengel allenfalls bestehender gleichartiger Sonderschulen (Sonderschulklassen) der Gemeinden festzusetzen. Der Schulsprengel für Sonderschulen (Sonderschulklassen) an Krankenanstalten ist auf das Gebiet der Anstalt zu beschränken, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
(5) Wenn sich ein Schulsprengel auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes erstrecken soll oder wenn das Land Vorarlberg oder Teile desselben in den Schulsprengel einer in einem anderen Bundesland gelegenen Schule einbezogen werden sollen, hat die Landesregierung vor Festsetzung des Schulsprengels die erforderlichen Vereinbarungen mit diesen Bundesländern zu treffen.
§ 17
Unentgeltlichkeit des Schulbesuches
(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2) An Berufsschulen kann ein Lern- und Arbeitsmittelbeitrag eingehoben werden. Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag ist vom gesetzlichen Schulerhalter tarifmäßig festzusetzen und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Er darf den Aufwand für die Beschaffung der erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel nicht übersteigen. Der Lern- und Arbeitsmittel nicht übersteigen. Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag ist ein zivilrechtliches Entgelt. Er ist für gewerbliche und kaufmännische Lehrlinge von den nach den gewerberechtlichen Vorschriften hiefür in Betracht kommenden Personen, sofern jedoch solche gesetzliche Vorschriften nicht bestehen, von den nach dem Lehrvertrag hiezu verpflichteten Personen zu tragen. Für Schülerinnen an den hauswirtschaftlichen Berufsschulen haben den Lern- und Arbeitsmittelbeitrag jene Personen zu tragen, die für den Unterhalt der Schülerin aufzukommen haben.
§ 18
Schulerhaltungsbeiträge
(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Beiträge zum Schulerhaltungsaufwand, soweit dieser nicht durch Einnahmen aus dem Schulbetrieb oder durch Zuwendungen von anderer Seite gedeckt ist.
(2) Die Schulerhaltungsbeiträge sind entweder Leistungen zum Investitionsaufwand oder Leistungen zum Betriebsaufwand.
(3) Zum Investitionsaufwand gehören alle Kosten für die Beistellung von Schulliegenschaften einschließlich des damit verbundenen Aufwandes für die Einrichtung mit Ausnahme von Mietzinsen und Schuldzinsen.
(4) Zum Betriebsaufwand gehören jene Kosten der Schulerhaltung, die nicht unter den Investitionsaufwand fallen. Schuldzinsen und Abschreibungen vom Anlagewert können jedoch weder als Investitionsaufwand noch als Betriebsaufwand verumlagt werden.
(5) Beitragspflichtig sind jene Gemeinden, deren Gebiet zur Gänze oder zum Teil in den Schulsprengel (Pflicht- oder Berechtigungssprengel) einer öffentlichen Pflichtschule einbezogen ist, für die sie nicht gesetzlicher Schulerhalter sind.
(6) Der gesetzliche Schulerhalter kann mit den beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die Aufteilung des Schulerhaltungsaufwandes treffen. Solche Vereinbarungen sind unter Bedachtsame auf die Höhe des durch Betriebseinnahmen oder Zuwendungen nicht gedeckten Schulerhaltungsaufwandes, auf das Verhältnis der Schülerzahl aus den zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden sowie unter Rücksichtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Gemeinden abzuschließen und bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform.
(7) Wenn eine rechtsgültige Vereinbarung im Sinne des Abs. 6 besteht, ist für die Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen diese Vereinbarung maßgebend. Besteht keine derartige Vereinbarung, dann richtet sich die Beitragsleitung nach den Vorschriften der §§ 19 und 20 dieses Gesetzes.
(8) Auf eine allfällige Beitragsleistung zum Erhaltungsaufwand von öffentlichen Pflichtschulen, die außerhalb des Landes gelegen sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
§ 19
Beiträge für Schulen von Gemeinden
(1) Bei öffentlichen Pflichtschulen, die von Gemeinden erhalten werden, haben die beitragspflichtigen Gemeinden dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum Betriebs- und Investitionsaufwand zu leisten.
(2) Die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeträge zum Betriebsaufwand sind jährlich in der Weise zu ermitteln, daß der gesamte Betriebsaufwand des Abrechnungsjahres, soweit seine Verumlagung zulässig ist, durch die Gesamtzahl der Schüler geteilt und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler vervielfacht wird, die in der beitragspflichtigen Gemeinde den ordentlichen Wohnsitz haben. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand an Schüler am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.
(3) Die Schulerhaltungsbeiträge zum Investitionsaufwand sind in der Weise zu ermitteln, daß zwei Drittel des Investitionsaufwandes, dessen Verumlagung zulässig ist, in zehn gleiche Jahresraten sind in den ersten zehn Jahren nach Inbetriebnahme der neuen Schulliegenschaft gemäß dem Schlüssel des Abs. 2 auf die beitragspflichtigen Gemeinden aufzuteilen. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Verumlagung des Investitionsaufwandes nicht mehr zulässig.
(4) Wenn für Gemeinden, die Schulerhaltungsbeiträge zum Investitionsaufwand (§ 18 Abs. 3) geleistet haben, durch eine nachträgliche Änderung in der Errichtung oder Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen eine Unbilligkeit entsteht, kann die Landesregierung zum Ausgleich solcher Härten im Einzelfall durch Bescheid in angemessener Weise eine Rückerstattung geleisteter Schulerhaltungsbeiträge verfügen oder die gesetzlich vorgesehene Beitragspflicht abändern.
§ 20
Beitragsverfahren
(1) Binnen zwei Monaten nach Ablauf jeden Kalenderjahres hat der gesetzliche Schulerhalter den beitragspflichtigen Gemeinden die auf sie entfallenden Schulerhaltungsbeiträge für das vergangene Kalenderjahr mittels schriftlicher Zahlungsaufforderung bekanntzugeben. Die Zahlungsaufforderung hat die Höhe des Schulerhaltungsbeitrages, den Aufteilungsschlüssel, einen Hinweis auf die Fälligkeit und eine Belehrung über das Recht zur Erhebung von Einwendungen zu enthalten.
(2) Sofern der gesetzliche Schulerhalter den beitragspflichtigen Gemeinden die auf sie entfallenden Beiträge nicht rechtzeitig bekannt gibt, verfällt der Anspruch auf Beitragsleistung.
(3) Erachtet sich eine Gemeinde für nicht beitragspflichtig, oder wurde nach ihrer Ansicht der Schulerhaltungsbeitrag unrichtig ermittelt, so kann sie binnen einem Monat nach Zustellung beim gesetzlichen Schulerhalter Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung erheben. Wenn der gesetzliche Schulerhalter den Einwendungen nicht oder nur teilweise Rechnung trägt, kann die Gemeinde binnen zwei Wochen nach Ablehnung der Einwendungen die Entscheidung der Landesregierung beantragen.
(4) Rechtzeitig bekanntgegebene Schulerhaltungsbeiträge werden nach Ablauf von sechs Wochen vom Tage der Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Wenn Einwendungen erhoben werden, tritt die Fälligkeit nach Ablauf von sechs Wochen vom Tage der Bekanntgabe der Berücksichtigung oder Ablehnung der Einwendungen bzw. der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung ein.
(5) Kommt eine Gemeinde ihrer Zahlungspflicht nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die rückständigen Schulerhaltungsbeiträge im Verwaltungswege eintreiben. Die Zahlungsaufforderung gilt als Rückstandsausweis.
§ 21
Aufsicht
(1) Die Errichtung und Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen unterliegen der behördlichen Aufsicht. Das dem Bund zustehende oberste Leitungs- und Aufsichtsrecht wird hiedurch nicht berührt.
(2) Aufsichtsbehörde ist für die im § 2 Abs. 2 lit. a genannten Schulen die Bezirksverwaltungsbehörde und für die im § 2 Abs. 2 lit. b genannten Schulen die Landesregierung.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, daß die den Gebietskörperschaften nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden.
(4) Kommt ein gesetzlicher Schulerhalter den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde die nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde die nicht erfüllten Verpflichtungen mit Bescheid festzustellen und in diesem bescheid eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtungen vorzuschreiben. Wenn nach Ablauf der Frist die bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen nicht erfüllt sind, hat die Aufsichtsbehörde die nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des säumigen Schulerhalter mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 22
Stillegung
(1) Unter Stillegung einer öffentlichen Pflichtschule ist die Einstellung des Schulbetriebes ohne Auflassung der Schule zu verstehen.
(2) Eine öffentliche Pflichtschule kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Landesregierung stillgelegt werden. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören.
(3) Die Stillegung ist zu bewilligen, wenn die Unterrichtserteilung an der Schule wegen Rückganges der Schülerzahl nicht mehr gerechtfertigt ist und den Schülern die Zuteilung an andere Schulen mit Rücksicht auf den Schulweg zugemutet werden kann.
(4) Auf stillgelegte Schulen finden die Bestimmungen der §§ 15 und 16 keine Anwendung.
§ 23
Aufhebung der Widmung
(1) Eine nach diesem Gesetz bestehende Widmung von Gebäuden und sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Landesregierung aufgehoben werden. Die Landesregierung hat hiezu den Landesschulrat zu hören.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gebäude oder sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr benötigt werden oder hiefür nicht mehr geeignet sind. Im letzteren Falle kann die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates die Widmung auch von Amts wegen aufheben.
§ 24
Auflassung
(1) Unter der Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule ist die Beendigung der Schulerhaltung zu verstehen.
(2) Eine öffentliche Pflichtschule darf vom gesetzlichen Schulerhalter nur aufgelassen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bestand der Schule nicht mehr gegeben sind und die Schule seit mindestens fünf Jahren stillgelegt ist.
(3) Die Auflassung bedarf der Bewilligung der Landesregierung, die vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat zu hören hat.
(4) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Landesschulrates die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind.
(5) Mit der Auflassung gilt auch die Widmung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke als aufgehoben, sofern die Aufhebung der Widmung nicht schon früher erfolgt ist.
§ 25
Schulpatronate
In Verbindung mit öffentlichen Pflichtschulen dürfen keine Schulpatronate begründet werden.
II. ABSCHNITT
Öffentliche Schülerheime
§ 26
Begriffsbestimmung
(1) ÖffentlicheSchülerheime sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erreichten und zu erhalten.
(2) Öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.
(3) Auf öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Übungsschulen gemäß § 1 Abs. 3 bestimmt sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 27
Gesetzlicher Heimerhalter
(1) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime im folgenden Schülerheime genannt – obliegt den gesetzlichen Heimerhaltern als Trägern von Privatrechten.
(2) Gesetzlicher Heimerhalter ist:
§ 28
Errichtung, Erhaltung und Auflassung
Von Schülerheimen
(1) Schülerheime können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 1, § 9, § 10, § 11 Abs. 1 bis 3 sowie 6 und 7, der §§ 12 bis 14, 18 und 20 bis 24 finden auf Schülerheime nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
(3) Unter Erhaltung eines Schülerheimes ist auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen.
(4) Für die in einem Schülerheim untergebrachten Schüler darf ein für das Schülerheim untergebrachten Schüler darf ein für das Schülerheim allgemein und höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eingehoben werden.
III. ABSCHNITT
Verfahrens-, Übergangs- und Schluß-Bestimmungen
§ 29
Parteien
In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Erhaltern von öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheimen Parteienstellung im Sinne der Vorschriften über das allgemeine Verwaltungsverfahren zu.
§ 30
Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet. Änderungen an diesen Schulen und Schülerheimen unterliegen jedoch den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Die auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Schulerhaltungsbeiträge sind erstmals für das Jahr zu entrichten, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.
(3) Die Bestimmungen über die polytechnischen Lehrgänge treten am 1. September 1966 in Kraft.
§ 31
Außerkrafttreten von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren alle in Geltung stehenden landesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Pflichtschulen ihre Wirksamkeit.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_VO_19650115_2",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_VO_19650115_2",
"bundesland": "V",
"applikation": "Lgbl"
}
}