LGBL_VO_19650121_3•Rehabilitationsverordnung.
LGBL_VO_19650121_3Rehabilitationsverordnung.Gazette21.01.1965
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}Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 25/1964, wird verordnet:
I. ABSCHNITT
Voraussetzung der Hilfe
§ 1
(1) Hilfe zur gänzlichen oder teilweisen Eingliederung in das Erwerbsleben (Eingliederungshilfe) ist Behinderten bei Zutreffen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 9 Abs. 2 lit. a bis c Behindertengesetz) zu gewähren, wenn die Kosten der Eingliederung die Einkünfte des Behinderten, seines Ehegatten und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern und Kinder und das Vermögen des Behinderten, abzüglich der Kosten für Lebensunterhalt, Sorgepflicht und Sonderausgaben, übersteigen oder wenn der Behinderte wegen seiner Behinderung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen nicht selbst in der Lage ist, die erforderlichen Eingliederungsmaßnahmen zu treffen.
(2) Die Kosten für Lebensunterhalt und Sorgepflichten sind in der zweifachen Höhe des für die Bemessung des notwendigen Lebensunterhaltes in der öffentlichen Fürsorge festgesetzten Richtsatzes (§ 1 der Verordnung über Richtsätze und Einkommenssätze der öffentlichen Fürsorge) anzunehmen.
(3) Sonderausgaben sind die über den Lebensunterhalt des Behinderten und der von ihm zu versorgenden Angehörigen hinausgehenden notwendigen Ausgaben, insbesondere der notwendige Aufwand für Miete, Wohnraumbeschaffung, Beschaffung von Wohnungseinrichtungen und Bekleidung sowie für Pflege.
(4) Unterhaltsforderung des Behinderten sind nur gegenüber dem Ehegatten und gegenüber Eltern und Kinder, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Behinderten leben, zu berücksichtigen.
(5) Inwieweit bei der Beurteilung, ob der Behinderte selbst in der Lage ist, die erforderlichen Eingliederungsmaßnahmen sicherzustellen, sein Vermögen heranzuziehen ist, bestimmt sich nach den in der öffentlichen Fürsorge für die gehobene Fürsorge geltenden Bestimmungen (§§ 15 und 15a der Reichsgrundsätze über Voraussetzungen, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge).
§ 2
(1) Eingliederungshilfe ist nicht zu gewähren, soweit der behinderte von dritter Seite Eingliederungshilfe erhält oder ihm wegen desselben Leidens oder Gebrechens ein Anspruch auf gleichartige Leistungen nach einem anderen Gesetz, ausgenommen nach den Bestimmungen über die öffentliche Fürsorge, zusteht.
(2) Hilfe zur beruflichen Ertüchtigung (§ 5) sowie zur sozialen Einordnung und Anpassung (§ 6 lit. a bis c) ist ferner nicht zu gewähren, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung der männliche Behinderte das 60., der weibliche Behinderte das 55. Lebensjahr vollendet hat.
II. ABSCHNITT
Art der Hilfe
§ 3
Allgemeines
Die Eingliederungshilfe ist als Sach- oder Geldleistung oder als persönliche Hilfe zu gewähren. Im Einzelfall ist jene Eingliederungsmaßnahme zu treffen, die bei möglichst geringer Einflußnahme in die Lebensverhältnisse des Behinderten den bestmöglichen Erfolg erwarten läßt.
§ 4
Medizinische Wiederherstellung
Als Leistungen zur medizinischen Wiederherstellung sind insbesondere zu gewähren:
§ 5
Berufliche Ertüchtigung
Als Leistungen zur beruflichen Ertüchtigung sind insbesondere zu gewähren:
§ 6
Soziale Einordnung und Anpassung
(1) Zur sozialen Einordnung und Anpassung sind insbesondere zu gewähren:
(2) Als geschützter Arbeitsplatz gilt ein Arbeitsplatz, auf dem einem Behinderten, der wegen seines Gebrechens auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren kann, ein durch die verminderte Arbeitsleistung bedingter Verdienstausgleich und die notwendige persönliche Betreuung gesichert ist. Als geschützte Werkstätte gilt ein Betrieb, in dem sich überwiegend geschützte Arbeitsplätze befinden.
III. ABSCHNITT
Ausmaß der Hilfe
§ 7
Das Land hat insoweit Kosten der Eingliederungshilfe zu tragen, als die Kosten der Eingliederung die Einkünfte des Behinderten, seines Ehegatten und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern und Kinder und das Vermögen des Behinderten, abzüglich der Kosten für Lebensunterhalt, Sorgepflichtigen und Sonderausgaben, übersteigen.
§ 8
(1) Die wirtschaftliche Beihilfe ist in der Höhe jenes Betrages zu gewähren, um den der eineinhalbfache Betrag des für die Bemessung des notwendigen Lebensunterhalts in der öffentlichen Fürsorge festgesetzten Richtsatzes das Einkommen des Behinderten, seines Ehegatten und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern und Kinder übersteigt.
(2) Wird der Behinderte auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einer geschützten Werkstätte untergebracht, so ist dem Behinderten oder dem Arbeitgeber eine wirtschaftliche Beihilfe bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
§ 9
Die wirtschaftliche Beihilfe ist neu zu bemessen, sobald sich der in Betracht kommende Richtsatz (§ 1 Abs. 2) oder als Einkommen des Behinderten und seiner Angehörigen (§ 8 Abs. 1) um mindestens 10 v.H. monatlich ändern. Sie ist im geänderten Ausmaß ab dem Monatsersten zu leisten, der auf die für die Neubemessung maßgebende Änderung folgt.
§ 10
(1) Die wirtschaftliche Beihilfe ist mit dem Ende des Monats einzustellen, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung weggefallen sind.
(2) Die wirtschaftliche Beihilfe ist ferner einzustellen, so lange sich der Behinderte trotz einer unter Androhung der Einstellung der Beihilfe zu seinen Handen zugestellte Ladung ohne wichtigen Grund weigert, zur ärztlichen Untersuchung zu erscheinen.