Auf Grund des § 10 Abs. 4 der Landesbauordnung, LGBl. Nr. 49/1962, wird verordnet:
Bei offener und halboffener Bauweise werden die gemäß § 10 Abs. 1 und 2 der Landesbauordnung festgesetzten Abstände von der Nachbargrenze für Gebäude mit einer Höhe (§ 39 Abs. 1 LBO.) von mehr als 10 m für jeden Meter Mehrhöhe um 0,75 m vergrößert.