LGBL_VO_19651210_35•Pflichtschulzeitgesetz.
LGBL_VO_19651210_35Pflichtschulzeitgesetz.Gazette10.12.1965
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_VO_19651210_35",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": "Pflichtschulzeitgesetz.",
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_VO_19651210_35",
"bundesland": "V",
"applikation": "Lgbl"
}
}Regierungsvorlage 18/1965
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
Allgemeines
§ 1
Allgemeines
(1) Für die Unterrichtszeit an den öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, polytechnischen Lehrgängen sowie gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen (öffentliche Pflichtschulen) gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind öffentliche Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(4) Auf Schulschikurse, Schulwanderungen und ähnliche Veranstaltungen, die außerhalb der Schule stattfinden, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
II. ABSCHNITT
Volks- Haupt-, Sonderschulen undpolytechnische Lehrgänge
§ 2
Schuljahr
(1) Das Schuljahr, das aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien besteht, beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des folgenden Schuljahres.
(2) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt, und enden mit dem Beginn des folgenden Schuljahres.
(4) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung die Hauptferien um höchstens drei Wochen verlängern, wenn dies mit Rücksicht auf die örtliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsart erforderlich ist. Die auf diese Weise entfallenen Schultage sind durch Verringerung der im Sinne des Abs. 6 lit. b bis e und des Abs. 7 schulfrei erklärten Tage einzubringen. Hiebei müssen jedoch der 24. und der 31. Dezember sowie die letzten drei Tage der Karwoche schulfrei bleiben.
(5) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 schulfrei sind, sind Schultage.
(6) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
(7) Außerdem können aus bedeutsamen Anlässen des schulischen und sonstigen öffentlichen Lebens in jedem Unterrichtsjahr nebeneinander vom Schulleiter ein Tag, von der Bezirksverwaltungsbehörde zwei Tage und in besonderen Fällen von der Landesregierung bis zu fünf Tage durch Verordnung schulfrei erklärt werden.
(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen ist die unumgänglich notwendige Zeit bis zu drei Tagen von der Bezirksverwaltungsbehörde und darüber hinaus von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei zu erklären. Wenn die Zahl der auf diese Weise schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen, daß die entfallenen Schultage entweder durch Verringerung der im Sinne des Abs. 6 lit. b bis e und des Abs. 7 schulfrei erklärten Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien einzubringen sind. Hiebei müssen jedoch der 24. und 31. Dezember, die letzten drei Tage der Karwoche und mindestens sieben zusammenhängende Wochen der Hauptferien schulfrei bleiben.
§ 3
Schultag
(1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände für Schüler der 1. und 2. Schulstufe höchstens fünf, für Schüler der 3. und 4. Schulstufe höchstens sechs, für Schüler der 5. und 6. Schulstufe höchstens sieben und für Schüler der 7. bis 9. Schulstufe höchstens 8 betragen.
(2) Der Unterricht darf nicht vor acht Uhr beginnen und nicht nach 17 Uhr enden. Mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch der Schulleiter den Beginn des Unterrichts frühestens für sieben Uhr und für Schüler ab der 5. Schulstufe das Ende des Unterrichts spätestens für 18 Uhr ansetzen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder auf Grund der örtlichen Verhältnisse notwendig ist.
(3) Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sowie auf die örtlichen Verhältnisse hat der Schulleiter mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde festzulegen, nach welcher Zeiteinteilung der Unterricht zu führen ist. Der Unterricht kann als ungeteilter Unterricht an Vormittagen oder ausnahmsweise an Nachmittagen oder als geteilter Unterricht an Vormittagen und Nachmittagen geführt werden. Beim geteilten Unterricht hat zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zu liegen. Wird in den letzten Unterrichtsstunden am Vormittag ein Unterricht erteilt, innerhalb dessen die Schüler auch zu Mittag essen, so kann der Zeitraum zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht bis auf eine halbe Stunde herabgesetzt werden.
§ 4
Unterrichtsstunden und Pausen
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, insbesondere, wenn aus Raummangel an einer Schule wechselweise am Vormittag und am Nachmittag unterrichtet wird (Wechselunterricht), kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festsetzen.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf und höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei und in der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen. In diesem Falle hat die Dauer der hierauf folgenden Pause mindestens zehn Minuten zu betragen.
(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauf folgenden Pause aneinander anschließen. In diesem Falle sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
III. ABSCHNITT
Gewerbliche, kaufmännische undhauswirtschaftliche Berufsschulen
§ 5
Schuljahr
(1) Das Schuljahr, das aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien besteht, beginnt für ganzjährige und saisonmäßige Berufsschulen am zweiten Montag im September und für lehrgangsmäßige Berufsschulen am ersten Werktag im September. Wenn dieser auf einen Freitag oder Samstag fällt, beginnt das Schuljahr jedoch an dem auf den Samstag folgenden Werktag. Das Schuljahr dauert bis zum Beginn des folgenden Schuljahres.
(2) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt, und enden mit dem Beginn des folgenden Schuljahres.
(4) An hauswirtschaftlichen Berufsschulen kann die Landesregierung auf Antrag einer Gemeinde die Hauptferien um höchstens sechs Wochen verlängern, wenn dies mit Rücksicht auf die örtliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsart erforderlich ist. Die auf diese Weise entfallenden Schultage sind während des Unterrichtsjahres einzubringen. Hiebei müssen jedoch die im Abs. 7 lit. a genannten Tage, der 24. und 31. Dezember sowie die letzten drei Tage der Karwoche schulfrei bleiben.
(5) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind die Schultage, soweit sie nach den Bestimmungen des Abs. 7 nicht schulfrei sind,
(6) Welche tage im Sinne des Abs. 5 an den einzelnen Schulen (Klassen) Schultage sind, hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse der Schulleiter festzulegen.
(7) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
(8) Wird durch die nach Abs. 7 schulfreien Tage und die gemäß § 6 bestimmte Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag die im Lehrplan vorgesehen Zahl der Unterrichtsstunden nicht oder um weniger als ein Zehntel unterschritten, so kann die Landesregierung aus Gründen wirtschaftlicher Erfordernisse in einzelnen Berufszweigen durch Verordnung zusätzlich so viel weitere Tage schulfrei erklären, daß die im Lehrplan vorgesehen Zahl der Unterrichtsstunden um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird.
(9) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen ist die unumgänglich notwendige Zeit von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei zu erklären. Wenn die Zahl der auf diese Weise schulfrei erklärten Tage mehr als drei beträgt, hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen, daß die entfallenen Schultage bei ganzjährigen Berufsschulen entweder durch Verringerung der im Sinne des Abs. 7 lit. b bis f schulfrei erklärten Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien und bei den übrigen Berufsschulen durch entsprechende Verlängerung der Schuldauer einzubringen sind. Hiebei müssen jedoch der 24. und 31. Dezember, die letzten drei Tage der Karwoche und mindestens fünf zusammenhängende Wochen der Hauptferien schulfrei bleiben.
§ 6
Schultag
Die im Lehrplan vorgesehen Zahl der Unterrichtsstunden ist unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptferien und der schulfreien Tage gemäß § 5 Abs. 7 sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf Schulwochen und Schultage aufzuteilen.
§ 7
Unterrichtsstunden und Pausen
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festsetzen.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf und höchstens 15 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen. In diesem Falle hat die Dauer der hierauf folgenden Pause mindestens zehn Minuten zu betragen.
(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauf folgenden Pause aneinander anschließen. In diesem Falle sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
IV. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
§ 8
Schulversuche
Die Landesregierung kann zur Erprobung von zweckentsprechenden Unterrichtszeiten durch Verordnung Regelungen treffen, bei denen von den Bestimmungen des II. und III. Abschnittes abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Schulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v. H. der Anzahl de3r in der betreffenden Schulart im Landesgebiet bestehenden Klassen nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.
§ 9
Verordnungen
(1) Vor der Erlassung von Verordnungen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieses Gesetzes ist der Landesschulrat zu hören.
(2) Verordnungen der Landesregierung auf Grund dieses Gesetzes sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(3) Wenn sich auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen nur auf einzelne Schulen beziehen, sind sie abweichend von den sonst geltenden Vorschriften über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
§ 10
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 15. August 1965 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle bisherigen Bestimmungen über die Unterrichtszeit an öffentlichen Pflichtschulen außer Kraft, insbesondere die §§ 15 und 53 bis 62 Abs. 2 der mit Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht RGBl. Nr. 159/1905 erlassenen Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen und für Bürgerschulen.