Auf Grund des Art. 25a der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, wird verordnet:
Im zweiten Satz des § 13 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes (Anlage zur Verordnung über die Neukundmachung des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1965) sind nach dem Wort „Sonderschulen“ die Worte „und polytechnischen Lehrgängen“ einzufügen.