Auf Grund der §§ 3 und 4 Abs. 1 des Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 25/1964, wird verordnet:
§ 1
Im § 1 der Körperbehindertenverordnung, LGBl. Nr. 15/1963, in der Fassung LGBl. Nr. 53/1964, ist der Betrag „600 S“ durch den Betrag „640 S“ und der Betrag „400 S“ durch den Betrag „420 S“ und im § 2 der vorzitierten Verordnung der Betrag „3000 S“ durch den Betrag „4500 S“ und der Betrag „2500 S“ durch den Betrag „3500 S“ zu ersetzen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1966 in Kraft.