LGBL_VO_19651229_45•Gemeindegesetz.
LGBL_VO_19651229_45Gemeindegesetz.Gazette29.12.1965
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Äußerer Aufbau der Gemeinde
Allgemeines
§ 1
Gliederung des Landes in Gemeinden
Das Land Vorarlberg gliedert sich in die in der Anlage genannten Ortsgemeinden. Soweit im folgenden von Gemeinden die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu verstehen.
§ 2
Begriff und rechtliche Stellung der Gemeinde
(1) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Aufgaben auszuschreiben.
Gemeindegebiet
§ 3
Allgemeines
(1) Das Gemeindegebiet muß eine zusammenhängende Fläche bilden. Jedes Grundstück muß zum Gebiet einer Gemeinde gehören.
(2) Die Grenzen der Gemeinden dürfen sich mit den Grenzen der politischen Bezirke und der Gerichtsbezirke nicht schneiden.
(3) Verordnungen und Bescheide der Gemeinde gelten, sofern nicht etwas anderes bestimmt wird, für das gesamte Gemeindegebiet.
(4) Fallen dem Land Vorarlberg durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so hat die Landesregierung, wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird, durch Verordnung diese Gebietsteile einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zweckentsprechend, insbesondere unter Bedachtnahme auf die geographische Lage, zuzuweisen.
§ 4
Grenzstreitigkeiten
(1) Bei Streitigkeiten über den Verlauf von Grenzen zwischen zwei oder mehreren Gemeinden hat die Landesregierung nach Recht und Billigkeit durch Verordnung zu entscheiden.
(2) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls die Zuständigkeit zur vorläufigen Verwaltung im strittigen Gebiet bis zur rechtswirksamen Erledigung der Grenzstreitigkeit durch Verordnung zu regeln.
§ 5
Grenzänderungen
(1) Zu Änderungen der Grenze von Gemeinden, wodurch diese als solche nicht aufhören zu bestehen, sind der übereinstimmende Wille der beteiligten Gemeinden und die Genehmigung der Landesregierung erforderlich. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grenzänderung dem öffentlichen Interesse nicht widerspricht. Zuvor hat die Landesregierung die Bürger, die im betroffenen Gemeindegebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben, zu hören.
(2) Grenzänderungen gemäß Abs. 1 sind im Landesgesetzblatt kundzumachen und dürfen nur mit Beginn eines Kalenderjahres in Geltung gesetzt werden.
(3) Zu Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche nicht aufhören zu bestehen, gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich. Für eine allfällige Auseinandersetzung von Gemeindevermögen gilt § 6 Abs. 2 sinngemäß.
(4) Für Grenzänderungen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
§ 6
Bestandsänderungen
(1) Vor Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines Gesetzes, durch das die Anlage zu § 1 in der Weise geändert wird, daß
(2) Sofern die beteiligten Gemeinden nicht eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung des Gemeindesvermögens einschließlich der Gemeindeanstalten, Betriebe und betriebswirtschaftlichen Unternehmungen sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds vorgelegt haben, ist auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung durch das Gesetz zu regeln.
(3) Im Falle des Abs. 1 lit. a bis c sind von der Landesregierung für die neugeschaffenen Gemeinden innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Neuwahlen der Gemeindevertretung auszuschrieben.
(4) Nach Erlassung eines Gesetzes gemäß Abs. 1 hat die Gemeinde ehestens die zuständige Behörde zum Zwecke der Berichtigung der öffentlichen Bücher zu verständigen.
(5) Die mit einer Gebietsänderung im Sinne des Abs. 1 verbundenen Kosten haben die beteiligten Gemeinden zu tragen. Kommt zwischen diesen eine Vereinbarung nicht zustande, so hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die den beteiligten Gemeinden durch die Gebietsänderung erwachsenen Vor- und Nachteile zu entscheiden.
(6) Alle durch eine Gebietsänderung im Sinne des Abs. 1 verursachten Amtshandlungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Gemeindeeinwohner und Ehrungen
§ 7
Einwohner und Bürger
(1) Einwohner der Gemeinde sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet wer, für immer an diesem Ort zu bleiben.
(2) Bürger der Gemeinde sind jene Einwohner der Gemeinde, die das aktive Wahlrecht zur Gemeindevertretung besitzen.
§ 8
Ehrungen
(1) Die Gemeinde kann Bürger und ehemalige Bürger der Gemeinde, die sich um die Gemeinde hervorragende Verdienste erworben oder das Ansehen der Gemeinde bedeutend gefördert haben, zu Ehrenbürgern ernennen.
(2) Die Gemeinde kann Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht oder das Ansehen der Gemeinde besonders gefördert haben, den Ehrenring der Gemeinde verleihen. Auf dem Ehrenring hat das Gemeindewappen angebracht zu sein.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, einem Ehrenbürger im Falle der Hilfsbedürftigkeit den seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu gewähren. Im übrigen begründen Ehrungen im Sinne der Abs. 1 und 2 weder Sonderrechte noch Sonderpflichten.
(4) Ehrungen nach Abs. 1 und 2 können von der Gemeinde widerrufen werden, falls sich der Ausgezeichnete der Ehre unwürdig erwiesen hat. Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfährt, mit der der Verlust des aktiven Wahlrechtes zur Gemeindevertretung verbunden ist.
Symbole der Gemeinde
§ 9
Wappen
(1) Die Landesregierung hat innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jeder Gemeinde, die noch kein Wappen besitzt, ein solches zu verleihen. Inhalt und Form des Wappens sind unter Bedachtnahme auf heraldische Grundsätze sowie die Geschichte oder Eigenart der Gemeinde festzusetzen. Ferner muß sich das Wappen von den Wappen anderer Gebietskörperschaften so unterscheiden, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
(2) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung die Gemeinde zu hören.
(3) Die Führung des Gemeindewappens oder seine Verwendung zu gewerblichen Zwecken ist nur mit Bewilligung der Gemeinde gestattet. Die Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens darf nur jemandem, durch dessen Tätigkeit auch öffentliche Interessen gefördert werden und der zu der Eigenart der Gemeinde und ihrer Einwohner in enger Beziehung steht, gegen jederzeitigen Widerruf erteilt werden. Die Bewilligung zur Verwendung des Gemeindewappens zu gewerblichen Zwecken darf nur gegen jederzeitigen Widerruf und nur dann erteilt werden, wenn das Ansehen oder sonstige Interessen der Gemeinde gefördert werden.
(4) Die Verwendung des Gemeindewappens zu anderen als zu gewerblichen Zwecken kann von der Gemeinde untersagt werden, wenn dadurch das Wappen herabgewürdigt wird.
§ 10
Siegel
(1) Jede Gemeinde hat ein Siegel zu führen.
(2) Das Siegel hat die Bezeichnung (Gemeinde, Marktgemeinde, Stadt), den Namen und das Wappen der Gemeinde zu enthalten.
§ 11
Fahne
Jede Gemeinde hat das Recht, eine Fahne (Flagge) zu führen und deren Aussehen durch Verordnung festzusetzen.
Namensbezeichnungen
§ 12
Städte und Marktgemeinden
(1) Gemeinden, die wegen ihrer Einwohnerzahl oder sonst für einen größeren über das Gemeindegebiet hinausgehenden Bereich eine hervorragende Bedeutung besitzen, kann die Landesregierung durch Verordnung das Recht zur Führung der Bezeichnung „Stadt“ verleihen.
(2) Gemeinden, die wegen ihrer Einwohnerzahl oder sonst für einen über das Gemeindegebiet hinausgehenden Bereich eine besondere Bedeutung besitzen, kann die Landesregierung durch Verordnung das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verleihen.
§ 13
Namensänderung
Vor Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines Gesetzes, durch das die Anlage zu § 1 nur hinsichtlich des Namens einer Gemeinde geändert wird, hat die Landesregierung die Gemeinde zu hören. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 14
Bezeichnung von Örtlichkeiten, Verkehrsflächen und Gebäuden
(1) Die Gemeinde kann im Gemeindegebiet geographische Bezeichnungen von ausschließlich oder überwiegend örtlicher Bedeutung sowie deren Schreibweise unter Bedachtnahme auf das sprachliche Herkommen durch Verordnung festsetzen.
(2) Die Landesregierung kann im Landesgebiet geographische Bezeichnungen von überörtlicher Bedeutung sowie deren Schreibweise unter Bedachtnahme auf das sprachliche Herkommen durch Verordnung, die im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen ist, festsetzen.
(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung die in ihrem Gebiet gelegenen Verkehrsflächen mit Namen bezeichnen.
(4) Die Gemeinde hat alle bewohnbaren Gebäude mit einer Nummer zu bezeichnen. Am Gebäude oder an der Grundstückseinfriedung ist in einheitlicher Form eine Tafel mit Nummer, allenfalls in Verbindung mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3, gut sichtbar anzubringen.
(5) Jeder Gebäudeeigentümer hat ohne Entgelt zu dulden, daß an seinem Gebäude oder Grundstück (Grundstückseinfriedung) eine Tafel mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 und 4 angebracht wird.
(6) Die Gemeinde kann vom Gebäudeeigentümer den Ersatz der durch die Anfertigung und Anbringung der Tafel gemäß Abs. 4 bedingten Kosten verlangen.
(7) Nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 hat die Gemeinde, im Falle des Abs. 2 die Landesregierung, ehestens die zuständige Behörde zum Zwecke der Berichtigung der öffentlichen Bücher zu verständigen.
II. HAUPTSTÜCK
Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 15
Allgemeines
Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist
§ 16
Eigener Wirkungsbereich
(1) Der eigenen Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 2 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Landes und des Bundes in eigener Verantwortung frei von Weisungen – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 79 – unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.
(3) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung einer staatlichen Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit einer Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das ortspolizeiliche Verordnungsrecht gemäß § 17.
§ 17
Ortspolizeiliche Verordnungen
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr oder zur Beseitigung von Mißständen zu erlassen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.
(2) Die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind nicht gegeben zur Abwehr oder Beseitigung solcher Mißstände, die wegen ihrer allgemeinen Erscheinung bereits Gegenstand einer gesetzlichen Regelung waren.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen.
§ 18
Übertragener Wirkungsbereich
(1) Der übertragenen Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes oder des Bundes zu besorgen hat.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, im übertragenen Wirkungsbereich an der Vollziehung von Landesgesetzen auf Verlangen der zuständigen Behörde durch Ermittlungen, Strafvollzugs- und Vollstreckungsakte, Überwachung der Einhaltung landesrechtlicher Vorschriften sowie durch Ausübung von Zwangsbefugnissen, die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sind, mitzuwirken, soweit dies die Leistungsfähigkeit der Gemeinde erlaubt.
III. HAUPTSTÜCK
Wahl- und Stimmrecht der Gemeindebürger
§ 19
Wahl der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung ist von den Bürgern der Gemeinde zu wählen.
§ 20
Volksabstimmung
(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fallen, kann durch eine Abstimmung der Bürger der Gemeinde entschieden oder verfügt werden (Volksabstimmung). Eine Volksabstimmung ist vom Bürgermeister anzuordnen, wenn es ein Viertel der Bürger der Gemeinde verlangt oder wenn es die Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt.
(2) Durch eine Volksabstimmung dürfen Willensäußerungen der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten, auf Grund deren jemandem ein Recht erwachsen ist, sowie behördliche Entscheidungen oder Verfügungen nicht aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Die Äußerung der Gemeinde zu einer Bestandsänderung gemäß § 6 Abs. 1 ist auf Grund einer Volksabstimmung abzugeben, wobei im betroffenen Gebietsteil gesondert abzustimmen ist.
(4) Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist öffentlich kundzumachen.
§ 21
Volksbefragung
(1) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fallen, können durch eine Abstimmung der Bürger der Gemeinde begutachtet werden (Volksbefragung). Eine Volksbefragung ist vom Bürgermeister anzuordnen, wenn es ein Viertel der Bürger der Gemeinde verlangt oder wenn es die Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt.
(2) Auf Grund eines von der Gemeindevertretung mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschlusses kann eine Volksbefragung auch nur in einem Gebietsteil der Gemeinde durchgeführt werden, wenn die Angelegenheit ausschließlich diesen Teil berührt.
§ 22
Wahl- und Abstimmungsverfahren
Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen nach diesem Hauptstück wird durch ein eigenes Gesetz geregelt.
IV. HAUPTSTÜCK
Organe der Gemeinde
Allgemeines
§ 23
Bezeichnung der Organe
(1) Organe der Gemeinde sind
(2) Die Geschäfte der Gemeindeorgane sind durch das Gemeindeamt (Marktgemeindeamt, Amt der Stadt) zu besorgen.
(3) Wenn es zweckmäßig erscheint, bestimmte Geschäfte des Gemeindeamtes in einzelnen Ortsteilen der Gemeinde gesondert zu besorgen, kann von der Gemeindevertretung auf Vorschlag des Bürgermeisters für die Funktionsdauer der Gemeindevertretung zur Leitung dieser Geschäfte ein Ortsvorsteher bestellt werden. Ein Ortsvorsteher muß seinen ordentlichen Wohnsitz im betreffenden Ortsteil haben und in die Gemeindevertretung wählbar sein.
§ 24
Befangenheit
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes sind von der Beratung und Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:
(2) Wenn andere als im Abs. 1 genannte Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Mitgliedes der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstandes in Zweifel zu ziehen, hat die Gemeindevertretung zu entscheiden, ob Befangenheit gegeben ist.
(3) Die bloße Rückwirkung einer alle Mitglieder der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstandes oder einzelne Gruppen derselben oder die Bewohner einzelner Gemeindeteile betreffenden Maßnahme auf die Interessen des einzelnen bildet keinen Befangenheitsgrund.
(4) Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlußunfähigkeit der Gemeindevertretung, so hat die Landesregierung für die Behandlung dieser Angelegenheit einen Amtsverwalter zu bestellen, wobei der § 85 Abs. 3 und 6 sinngemäß anzuwenden ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Forderungen aus Schäden, für welche die Gemeindevertretung der Gemeinde haftet. Wenn der Gemeindevorstand wegen Befangenheit beschlußunfähig ist, hat die Gemeindevertretung zu entscheiden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Wahlen.
§ 25
Amtsverschwiegenheit
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Die Amtsverschwiegenheit besteht nicht für die Mitglieder des Gemeindevorstandes gegenüber der Gemeindevertretung, wenn diese derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(2) Die Gemeindevertretung und der Gemeindevorstand können ihre Mitglieder in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im einzelnen Fall von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbinden. Diese Zuständigkeit besitzt der Gemeindevorstand auch hinsichtlich des Bürgermeisters. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches obliegt die Entbindung von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit der Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 26
Entschädigung
(1) Der Bürgermeister hat Anspruch auf eine angemessen, von der Gemeinde festzusetzende Entschädigung. Die Mitglieder von sonstigen Gemeindeorganen haben Anspruch auf eine Entschädigung, soweit eine solche im Hinblick auf den Umfang ihrer Tätigkeit von der Gemeinde festgesetzt ist.
(2) Entschädigungen gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung festzusetzen. Hiebei sind die Einwohnerzahl der Gemeinde und der Umfang der Tätigkeit des Bürgermeisters oder sonstiger Mitglieder von Gemeindeorganen zu berücksichtigen.
(3) Die Gemeinde kann einem Bürgermeister, wenn er dieses Amt mindestens 15 Jahre ausgeübt hat, einen angemessenen Ruhebezug gewähren. Nach seinem Tod kann seinen Hinterbliebenen ein angemessener Versorgungsbezug gewährt werden.
§ 27
Kundmachung von Verordnungen
(1) Verordnungen der Gemeindeorgane bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister innert zwei Wochen nach der Beschlußfassung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Soweit nicht etwas anderes bestimmt wird, treten solche Verordnungen mit dem Tag in Kraft, der auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgt.
(2) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zuläßt, sind im Gemeindeamt während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist zur Öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.
(3) Verordnungen der Gemeinde sind, wenn für eine Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen. Hiebei gilt der Abs. 2 sinngemäß.
Gemeindevertretung
§ 28
Allgemeines
(1) In Städten führt die Gemeindevertretung die Bezeichnung „Stadtvertretung“.
(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung führen die Bezeichnung „Gemeindevertreter“, in Städten die Bezeichnung „Stadtvertreter“.
§ 29
Mitgliederzahl
(1) Die Zahl der Gemeindevertreter beträgt in Gemeinden
bis zu 500 Einwohnern...................................................9
mit 501 bis 1.000 Einwohnern...........................................12
mit 1.001 bis 1.500 Einwohnern.........................................15
mit 1.501 bis 2.000 Einwohnern.........................................18
mit 2.001 bis 2.500 Einwohnern.........................................21
mit 2.501 bis 5.000 Einwohnern.........................................24
mit 5.001 bis 8.000 Einwohnern.........................................27
mit 8.001 bis 11.000 Einwohnern........................................30
mit 11.001 bis 15.000 Einwohnern.......................................33
mit mehr als 15.000 Einwohnern........................................36.
(2) Die Zahl der Gemeindevertreter ist nach dem letzten, dem Tag der Wahlausschreibung vorausgegangenen Volkszählungsergebnis zu ermitteln. Seit der letzten Volkszählung allenfalls eingetretene Änderungen des Gemeindegebietes sind hiebei zu berücksichtigen.
§ 30
Funktionsdauer
(1) Die Funktionsdauer der Gemeindevertretung beträgt fünf Jahre. Die Funktionsdauer beginnt mit dem Gelöbnis der Gemeindevertreter in der konstituierenden Sitzung und endet mit dem Gelöbnis der neu gewählten Gemeindevertreter.
(2) Die Gemeindevertretung kann in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Gemeindevertreter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihre Auflösung beschließen. Wenn in einer Gemeinde die Hälfte der Mandate durch Abgang der Gemeindevertreter und deren Ersatzleute erledigt ist, verlieren auch alle übrigen Gemeindevertreter ihr Mandat. Hiebei ist der zweite Satz des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die im Falle des Abs. 2 neu gewählte Gemeindevertretung bleibt nur für den Rest der Funktionsdauer im Amt. Falls jedoch innert sechs Monaten vor den allgemeinen Gemeindevertretungswahlen in einer Gemeinde Neuwahlen gemäß Abs. 2 stattgefunden haben, unterbleibt in diesen Gemeinden die allgemeine Wahl. Die Gemeindevertretung bleibt in diesem Falle bis zum Ende der folgenden Funktionsdauer im Amt.
§ 31
Konstituierende Sitzung
(1) Die neu gewählten Gemeindevertreter sind durch den Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde spätestens in der vierten Woche nach dem Wahltage im Falle einer Anfechtung des Wahlergebnisses, sofern nicht Neuwahlen durchzuführen sind, innert einer Woche nach der rechtskräftigen Entscheidung zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Bei Verhinderung von Gemeindevertretern gilt der § 37 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(2) In der konstituierenden Sitzung hat der Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde bis nach der Wahl des Bürgermeisters den Vorsitz zu führen.
§ 32
Gelöbnis
(1) Die Gemeindevertreter haben in der konstituierenden Sitzung vor dem Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, die Verfassung sowie alle übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Gemeinde ........... nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.“
(2) Ist der Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde gleichzeitig Gemeindevertreter, so hat er das Gelöbnis gemäß Abs. 1 nach Ablegung des Gelöbnisses der übrigen Gemeindevertreter vor diesen abzulegen.
(3) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist jedoch zulässig.
(4) Nach der konstituierende Sitzung eintretende Gemeindevertreter und Ersatzleute haben das Gelöbnis spätestens in der ersten Gemeindevertretungssitzung, an der sie teilnehmen, vor dem Bürgermeister abzulegen.
§ 33
Ausübung des Mandates
(1) Die Gemeindevertreter sind in Ausübung ihres Mandates frei und an keine Weisungen gebunden.
(2) Wird gegen einen Gemeindevertreter wegen einer strafbaren Handlung, durch die das Wahlrecht zur Gemeindevertretung ausgeschlossen wird, ein Strafverfahren eingeleitet oder über sein Vermögen der Konkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet, so darf er für die Dauer des Strafverfahrens, des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens sein Mandat nicht ausüben, es sei denn, daß der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eines Dritten unmittelbar verursacht worden ist.
(3) Die Gemeindevertreter sind verpflichtet, den Bürgermeister von der Einleitung und Beendigung eines gegen sie gerichteten Verfahrens gemäß Abs. 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Solange ein Gemeindevertreter sein Mandat nicht ausüben darf, hat der Bürgermeister an Stelle dieses Gemeindevertreters gemäß § 37 einen Ersatzmann einzuberufen.
§ 34
Mandatsverlust und Mandatsverzicht
(1) Ein Gemeindevertreter ist seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn
(2) Der Mandatsverlust ist durch den Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Bezirkswahlbehörde auszusprechen.
(3) Ein Gemeindevertreter kann auf die Ausübung seines Mandates verzichten. Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er vom verzichtenden Gemeindevertreter schriftlich erklärt und selbst eingebracht wird.
§ 35
Einberufung der Sitzungen
(1) Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung nach Bedarf, wenigstens aber in jedem Vierteljahr einmal, zu Sitzungen einzuberufen.
(2) Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung innert einer Woche einzuberufen, wenn es wenigstens ein Drittel der Gemeindevertreter unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe einer Begründung verlangt.
(3) Die Einberufung muß den Gemeindevertretern schriftlich und mindestens zwei Tage vor der Sitzung zugestellt werden. In Fällen, die im öffentlichen Interesse keinen Aufschub dulden, kann diese Frist bis auf zwölf Stunden verkürzt werden. Dies ist jedoch nicht zulässig für Sitzungen, bei denen der Voranschlag oder der Rechnungsabschluß behandelt oder Gemeindeorgane gewählt werden.
(4) In der Einberufung sind Zeit und Ort der Sitzung sowie die Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) bekanntzugeben.
(5) Bei Abwesenheit eines Gemeindevertreters kann die Einberufung auch an erwachsene Dienstnehmer oder zur Familie gehörige Hausgenossen des Empfängers zugestellt werden, sofern sie dem Zusteller bekannt sind.
(6) Werden Personen nach Abs. 5 nicht angetroffen, so kann die Einberufung dem in demselben Haus wohnenden Vermieter oder einer von diesem bestellten, ebenda wohnenden Aufsichtsperson eingehändigt werden, wenn diese Personen zur Annahme bereit sind.
(7) Ist die Zustellung auf diesem Wege nicht möglich, so ist die Einberufung beim Gemeindeamt zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch eine schriftliche Anzeige und nach Tunlichkeit auch durch mündliche Mitteilung an die Nachbarn bekanntzumachen. Die Anzeige ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.
(8) Die vorschriftsmäßige Hinterlegung der Einberufung hat die Wirkung der Zustellung. Die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluß.
(9) Gleichzeitig mit der Zustellung der Einberufung sind Zeit und Ort sowie die Tagesordnung einer öffentlichen Gemeindevertretungssitzung an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.
§ 36
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung einer Sitzung der Gemeindevertretung hat der Bürgermeister festzusetzen. Der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand, ausgenommen im Falle des Abs. 2, zu Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abzusetzen. Die Reihenfolge der Behandlung der Gegenstände kann nach Festsetzung der Tagesordnung nur mehr durch die Gemeindevertretung abgeändert werden.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen ein den Wirkungsbereich der Gemeindevertretung fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Gemeindevertretungssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Gemeindevertreter spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich verlangt wird.
(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn dies die Gemeindevertretung vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln und mit Zustimmung des Bürgermeisters beschließt. Solche Gegenstände dürfen erst am Schluß der Sitzung behandelt werden.
(4) Wenn auf der Tagesordnung ein Gegenstand mit der Bezeichnung „Bericht“, „Allfälliges“ oder dergleichen steht, dürfen hiebei keine Beschlüsse gefaßt werden.
§ 37
Anwesenheitspflicht,Einberufung von Ersatzleuten
(1) Die Gemeindevertreter sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Ist ein Gemeindevertreter an der Teilnahme verhindert, so ist dies dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Wenn Gemeindevertreter verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, hat der Bürgermeister unverzüglich an deren Stelle und mit deren Rechten die Ersatzleute in der Reihenfolge zu der Sitzung einzuberufen, in der sie nach den Bestimmungen über die Wahl zur Gemeindevertretung auf frei werdende Gemeindevertretungssitze nachrücken.
(3) Bei unvorhergesehener Verhinderung eines zur Sitzung einberufenen Gemeindevertreters oder Ersatzmannes ist der nächstfolgende, nicht verhinderte Ersatzmann auch ohne Einberufung durch den Bürgermeister berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen, wenn dies vor Beginn der Sitzung dem Vorsitzenden mitgeteilt wird.
(4) Wenn es sich um ein auf einer Parteiliste erlangtes Mandat handelt, darf nur ein Ersatzmann derselben Parteiliste zu der Sitzung einberufen werden oder an der Sitzung teilnehmen.
§ 38
Beschlußfähigkeit
(1) Die Gemeindevertretung ist beschlußfähig, wenn sämtlich Gemeindevertreter ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und zur Zeit der Beschlußfassung mindestens die Hälfte der Gemeindevertreter anwesend ist. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.
(2) Ist die Gemeindevertretung beschlußunfähig, so kann unter Berufung darauf zur Behandlung derselben Tagesordnung eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Die Ladungen müssen wenigstens zwölf Stunden vor Beginn der Sitzung zugestellt sein. Bei einer solchen Sitzung ist die Gemeindevertretung beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Gemeindevertreter anwesend ist.
(3) Bei Berechnung der Beschlußfähigkeit ist jede sich ergebende Teilzahl nach oben aufzurunden.
§ 39
Abstimmung
(1) Zu einem gültigen Beschluß der Gemeindevertretung ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Die Abstimmung hat durch Erheben der Hand oder Aufstehen von den Sitzen zu erfolgen. Geheim oder namentlich abzustimmen ist, wenn dies gesetzlich festgelegt ist oder wenn es die Gemeindevertretung beschließt. Bei Entscheidungen oder Verfügungen in behördlichen Angelegenheiten, ausgenommen bei Wahlen, ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig.
(4) Die Gemeindevertreter haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
§ 40
Verhandlungssprache
Die Verhandlungssprache der Gemeindevertretung ist die deutsche Sprache.
§ 41
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Verwendung von Film- oder Tonbandgeräten bedarf jedoch der Genehmigung der Gemeindevertretung.
(2) Der Bürgermeister kann bei Festsetzung der Tagesordnung Gegenstände ausnahmsweise in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen, wenn die Geheimhaltung der Beratung oder Beschlußfassung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist oder eine freie Beratung oder Beschlußfassung sonst nicht gewährleistet erscheint. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann jedoch die Gemeindevertretung die Rückverweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen.
(3) Auf Antrag des Vorsitzenden oder dreier Gemeindevertreter kann die Öffentlichkeit auch durch die Gemeindevertretung ausnahmsweise ausgeschlossen werden, wenn es sich um Angelegenheiten der im Abs. 2 bezeichneten Art handelt.
(4) Bei Behandlung des Voranschlages oder Rechnungsabschlusses der Gemeinde sowie bei der Wahl von Gemeindeorganen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(5) Anträge auf Rückverweisung zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung und auf Ausschluß der Öffentlichkeit sowie Personalangelegenheiten sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
(6) Bei nichtöffentlichen Sitzungen ist die Beratung vertraulich. Die Gemeindevertretung kann außerdem die Vertraulichkeit der Beschlußfassung beschließen.
(7) Wer die Vertraulichkeit gemäß Abs. 6 verletzt, kann von der Gemeindevertretung von der Teilnahme an höchstens drei weiteren Sitzungen der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden.
§ 42
Verhandlungsschrift
(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Verhandlungsschrift zu führen. Diese hat insbesondere zu enthalten
(2) Mit der Abfassung der Verhandlungsschrift ist von der Gemeindevertretung ein Gemeindevertreter oder ein Gemeindebediensteter als Schriftführer zu betrauen.
(3) Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Die Verhandlungsschrift ist mindestens eine Woche vor der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung während der Amtsstunden im Gemeindeamt sowie während der nächsten Sitzung zur Einsicht für die Gemeindevertreter aufzulegen.
(5) Den Gemeindevertretern steht es frei, wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich, spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in dieser Sitzung zu beschließen ist.
(6) Die Einsichtnahme in Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeindevertretungssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt.
(7) Soweit nicht § 27 Anwendung findet, sind die Beschlüsse der Gemeindevertretung, die in öffentlichen Sitzungen gefaßt wurden, an der Amtstafel der Gemeinde durch zwei Wochen öffentlich kundzumachen. Der § 27 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Verhandlungsschriften über nichtöffentliche Gemeindevertretungssitzungen sind gesondert zu führen. Die Abs. 1 bis 3 und 5 gelten sinngemäß.
(9) Die Verhandlungsschriften sind im Gemeindearchiv aufzubewahren.
§ 43
Vorsitz und Sitzungspolizei
(1) Den Vorsitz in der Gemeindevertretung hat der Bürgermeister zu führen. Er hat die Sitzungen zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Der Vorsitzende ist auch berechtigt, die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen. Der Vorsitzende hat jederzeit, auch während der Rede eines Gemeindevertreters, das Recht, das Wort zu ergreifen. Der Redner hat hierauf seine Rede solange zu unterbrechen, bis der vorsitzende seine Ausführungen beendet hat.
(2) Maßnahmen des Vorsitzenden sind bei Abschweifung von der Sache der Ruf zur Sache, bei Reden, die den Anstand verletzen oder einen strafbaren Tatbestand begründen, der Ruf zur Ordnung.
(3) Nach zweimaligem Ruf zur Sache oder nach dem Ruf zur Ordnung kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen.
(4) Der vorsitzende kann einen Gemeindevertreter, der gegen Anstand, Sitte oder Verhandlungsdisziplin schwer verstößt oder die übrigen Gemeindevertreter in ihrer Arbeit absichtlich behindert, von der Teilnahme an dieser oder auch an mehreren, höchstens jedoch an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ausschließen. Eine solche Verfügung des Vorsitzenden kann die Gemeindevertretung in der folgenden Sitzung auf Grund eines aus ihrer Mitte gestellten Antrages ganz oder teilweise aufheben.
(5) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung schließen.
(6) Bei Störungen von Sitzungen der Gemeindevertretung durch die Zuhörer kann der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die einzelnen Ruhestörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen. Die Entfernung der Zuhörer erstreckt sich auf Presse- und Rundfunkberichterstatter nur dann und insoweit, als die an der Ruhestörung beteiligt waren.
§ 44
Geschäftsordnung
(1) Bei der Abstimmung gehen Anträge auf Schluß der Rednerliste oder der Aussprache, auf Vertagung des Gegenstandes oder Übergang zur Tagesordnung allen anderen Anträgen voraus. Über die Reihenfolge der Abstimmung solcher Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden.
(2) Hierauf ist zuerst über die Abänderungs- und Zusatzanträge abzustimmen. Über weitergehende Anträge ist jedoch stets vor den weniger weitgehenden abzustimmen. Im Streitfalle hat der Vorsitzende zu entscheiden, welcher Antrag als weitergehend anzusehen ist.
(3) Anträge auf Ablehnung von Anträgen sind unzulässig.
(4) Die Gemeindevertretung hat das Recht, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben. Diese kann insbesondere nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Redeordnung, über Anträge auf Geschäftsbehandlung und über die Ausübung der Sitzungspolizei enthalten.
§ 45
Aufgaben
(1) Eines Beschlusses der Gemeindevertretung bedürfen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
(2) Die Gemeindevertretung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, das ihr zustehende Beschlußrecht in Angelegenheiten des Abs. 1 lit. b mit Ausnahme der Z. 17 und der gemäß § 87 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Maßnahmen an den Gemeindevorstand abtreten. Wenn es sich hiebei um finanzielle Verpflichtungen handelt, darf eine Übertragung nur soweit erfolgen, daß im Einzelfall 5 v. H. der Gesamteinnahmen des Voranschlages des jeweiligen Haushaltsjahres nicht überschritten werden.
§ 46
Ausschüsse, Allgemeines
(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Gemeindevertretung nach Bedarf auf Dauer oder fallweise Ausschüsse bestellen.
(2) Einem Ausschuß müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Ausschusses sind aus der Mitte der Gemeindevertreter oder deren Ersatzleute nach dem Verhältniswahlrecht unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Gemeindevorstandes zu wählen. Für Ausschußmitglieder sind in gleicher Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen.
(3) Die Mitglieder eines Ausschusses haben, sofern die Gemeindevertretung nicht selbst einen Obmann und Obmann-Stellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmann-Stellvertreter zu wählen. Als Obmann und Obmann-Stellvertreter dürfen jedoch Ersatzleute der Gemeindevertretung nicht gewählt werden. Den Vorsitz im Ausschuß hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Obmann eines Ausschusses auf Verlangen die für die Tätigkeit des Ausschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die einschlägigen Akten und sonstigen Unterlagen Einsicht zu gewähren.
(5) Den Mitgliedern eines Ausschusses gemäß Abs. 1 lit. b steht das Recht zu, in die einschlägigen Akten und sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Die mit der Führung der betreffenden Angelegenheiten betrauten Organe der Gemeinde sind verpflichtet, den Ausschußmitgliedern jeden gewünschten Aufschluß zu geben.
(6) Der Obmann hat den Ausschuß nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und vertraulich. Im übrigen gelten für die Ausschüsse die Bestimmungen der §§ 24, 25, 35 bis 40, 41 Abs. 7 und 42 bis 44 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben dem Obmann des Ausschusses zukommen.
§ 47
Prüfungsausschuß
(1) Die Gemeindevertretung hat zur Überwachung der gesamten Gebarung der Gemeinde einschließlich der Gemeindeanstalten, Betriebe und erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen aus ihrer Mitte einen Ausschuß gemäß § 46 Abs. 1 lit. b zu wählen (Prüfungsausschuß). Mitglieder des Gemeindevorstandes oder der Gemeindevertretung, die mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betraut sind, dürfen dem Prüfungsausschuß nicht angehören.
(2) Der Prüfungsausschuß hat die Gebarung in bezug auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
(3) Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung mindestens zweimal jährlich, einmal hievon unvermutet, sowie außerdem bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Person zu überprüfen.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist der Gemeindevertretung ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Vor der Vorlage an die Gemeindevertretung ist dem Bürgermeister und der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Person Gelegenheit zur Erstattung einer Gegenäußerung zu geben.
Gemeindevorstand
§ 48
Allgemeines
(1) In Städten führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.
(2) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes führen die Bezeichnung „Gemeinderat“, in Städten die Bezeichnung „Stadtrat“.
§ 49
Mitgliederzahl
Die Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes hat die Gemeindevertretung in ihrer konstituierenden Sitzung festzusetzen. Diese Zahl muß mindestens drei betragen, darf aber im übrigen den vierten Teil der Zahl der Gemeindevertreter nicht übersteigen.
§ 50
Wahl
(1) Die Mitglieder des Gemeindesvorstandes sind einzeln aus der Mitte der Gemeindevertreter auf die Funktionsdauer der Gemeindevertretung durch Stimmzettel zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Gemeindevorstandes.
(2) Gehören der Gemeindevertretung Vertreter verschiedener Parteifraktionen an, so sind die zu besetzenden Stellen des Gemeindevorstandes auf die Parteien in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Verteilung der Gemeindevertretungsmandate aufzuteilen. Jede Parteifraktion hat die von ihr in den Gemeindevorstand zu entsendende Vertretung vor der Wahl vorzuschlagen. Dieser Vorschlag ist schriftlich zu erstatten und muß von der Mehrheit der der Fraktion angehörenden Gemeindevertreter unterzeichnet sein. Stimmen, die nicht für diesen Wahlvorschlag abgegeben werden, sind ungültig. Erstattet eine Parteifraktion keinen vorschriftsmäßigen Vorschlag, obwohl ihr dazu Gelegenheit geboten war, so gilt dies als Verzicht. In einem solchen Falle hat die Wahl in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters durch die gesamte Gemeindevertretung zu erfolgen.
(3) Wenn die Gemeindevertretung, ohne daß Wahlvorschläge von Parteien vorgelegen sind, gewählt wurde oder wenn alle Gemeindevertreter derselben Partei angehören, sind die Mitglieder des Gemeindevorstandes in je einem gesonderten Wahlakt mit absoluter Stimmenmehrheit in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters zu wählen.
(4) Von der Wählbarkeit in den Gemeindevorstand ausgenommen sind
§ 51
Wahlanfechtung
(1) Die Wahl des Gemeindevorstandes kann von jedem hiebei Wahlberechtigten binnen einer Woche nach ihrer Durchführung wegen unrichtiger Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluß waren, bei der für Gemeindewahlen zuständigen Bezirkswahlbehörde schriftlich angefochten werden.
(2) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde steht binnen einer Woche nach ihrer Zustellung die Berufung offen, die bei der Bezirkswahlbehörde einzubringen ist.
(3) Über die Berufung hat die für Gemeindewahlen zuständige Landeswahlbehörde in oberster Instanz zu entscheiden.
§ 52
Amtsverlust und Amtsverzicht
(1) Ein Mitglied des Gemeindevorstandes verliert sein Amt, wenn es sein Gemeindevertretungsmandat verliert.
(2) Die Mitglieder des Gemeindesvorstandes können ihr Amt jederzeit freiwillig durch schriftliche Erklärung zurücklegen. Diese Erklärung ist vom Mitglied selbst an den Bürgermeister zu richten, der hierauf das Gemeindevorstandsmitglied seines Amtes zu entheben hat.
(3) Im Falle des Abganges eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes ist die frei gewordene Stelle ehestens durch eine Neuwahl zu besetzen, für welche die Bestimmungen der §§ 50 und 51 sinngemäß anzuwenden sind.
§ 53
Geschäftsordnung
(1) Der Gemeindevorstand hat seine Beschlüsse unter dem Vorsitz des Bürgermeisters in nichtöffentlichen Sitzungen zu fassen. Die Beratung ist vertraulich.
(2) Der Bürgermeister hat den Gemeindevorstand nach Bedarf einzuberufen. Die Ladungen müssen wenigstens zwölf Stunden vor Beginn der Sitzung zugestellt sein.
(3) Über die Beschlüsse des Gemeindevorstandes ist eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Die Einsicht in die Verhandlungsschrift steht jedem Gemeindevertreter offen.
(4) Im übrigen gelten für den Gemeindevorstand die Bestimmungen der §§ 35 bis 40, 41 Abs. 7 und 42 bis 44 sinngemäß.
§ 54
Aufgaben
(1) Dem Gemeindevorstand obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
(2) Der Gemeindevorstand kann die Berichterstattung oder Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten des Abs. 1, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, dem Bürgermeister übertragen. Hievon ausgenommen ist die Befugnis gemäß Abs. 3.
(3) Kann in dringenden Fällen der Beschluß der Gemeindevertretung nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, so ist der Gemeindevorstand berechtigt, namens der Gemeindevertretung tätig zu werden. Diese Ermächtigung gilt nicht für den Voranschlag und Rechnungsabschluß der Gemeinde.
(4) Verfügungen gemäß Abs. 3 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Bürgermeister der Gemeindevertretung in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Mitglieder des Gemeindesvorstandes sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben der Gemeinde verantwortlich.
Bürgermeister
§ 55
Wahl
(1) Die Gemeindevertretung hat in der konstituierenden Sitzung nach der Wahl des Gemeindevorstandes den Bürgermeister durch Stimmzettel mit absoluter Mehrheit der Anwesenden zu wählen.
(2) Der Bürgermeister muß in die Gemeindevertretung wählbar sein. Von der Wählbarkeit ausgenommen sind jedoch die im § 50 Abs. 4 genannten Personen.
(3) Kommt beim ersten Wahlgang eine absolute Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.
(4) Falls sich auch beim zweiten Wahlgang keine absolute Mehrheit ergibt, ist ein dritter Wahlgang durchzuführen.
(5) Beim dritten Wahlgang haben sich die Wählenden auf jene zwei Personen zu beschränken, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die höhere Zahl der bei den Gemeindevertretungswahlen erreichten Wahlpunkte (Stimmen), wer in den dritten Wahlgang einzubeziehen ist. Bei gleicher Wahlpunktezahl (Stimmenzahl), in Ermangelung solcher Zahlen oder wenn der zu Wählende nicht Gemeindevertreter ist, entscheidet das Los. Jede Stimmte, die beim dritten Wahlgang auf andere Personen entfällt, ist ungültig.
(6) Ergibt sich auch beim dritten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet die höhere Zahl der bei den Gemeindevertretungswahlen erreichten Wahlpunkte (Stimmen), wer als gewählt gilt. Bei gleicher Wahlpunktezahl (Stimmenzahl), in Ermangelung solcher Zahlen oder wenn der zu Wählende nicht Gemeindevertreter ist, entscheidet das Los.
(7) Falls der Bürgermeister nicht Mitglied des Gemeindevorstandes ist, stehen ihm mit Ausnahme des Stimmrechtes alle übrigen Rechte und Pflichten eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes ungeschmälert zu.
(8) Falls der Bürgermeister nicht Gemeindevertreter ist, stehen ihm mit Ausnahme des Stimmrechtes alle übrigen Rechte und Pflichten eines Gemeindevertreters ungeschmälert zu. Ein solcher Bürgermeister hat das nach § 32 Abs. 2 vorgeschriebene Gelöbnis in der ersten Gemeindevertretungssitzung, an der er teilnimmt, vor der Gemeindevertretung abzulegen.
(9) Für die Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters gelten die Bestimmungen des § 51 sinngemäß.
§ 56
Stellvertreter des Bürgermeisters
(1) Die Gemeindevertretung hat in der konstituierenden Sitzung nach der Wahl des Bürgermeisters ein Mitglied des Gemeindevorstandes als Stellvertreter des Bürgermeisters zu wählen.
(2) Der Stellvertreter des Bürgermeisters führt die Bezeichnung „Vizebürgermeister“.
(3) Der Vizebürgermeister hat den Bürgermeister bei dessen Verhinderung in allen dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben zu vertreten.
(4) Bei der Wahl des Vizebürgermeisters sind die Bestimmungen des § 55 Abs. 3 bis 6 und 9 sinngemäß anzuwenden.
§ 57
Funktionsdauer
(1) Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister sind auf die Funktionsdauer der Gemeindevertretung zu wählen. Ihre Funktion beginnt mit ihrem Gelöbnis und endet mit dem Gelöbnis des Bürgermeisters der neuen Funktionsperiode.
(2) Erlischt das Mandat des Bürgermeisters oder des Vizebürgermeisters vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsdauer nach den Bestimmungen der §§ 55 und 56 vorzunehmen.
§ 58
Gelöbnis
(1) Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister haben ehestens nach ihrer Wahl vor dem Bezirkshauptmann oder dessen Stellvertreter folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, die Verfassung sowie alle übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten und in dem der Gemeinde durch Gesetz übertragenden Wirkungsbereich die Weisungen der staatlichen Behörden nach bestem Wissen und Gewissen zu befolgen.“
(2) Die Bestimmungen des § 32 Abs. 3 gelten sinngemäß.
§ 59
Verhinderung des Bürgermeistersund Vizebürgermeisters
Sind der Bürgermeister und der Vizebürgermeister an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so haben die Gemeindevorstandsmitglieder in der Reihenfolge ihrer Wahl, mangels an Gemeindevorstandsmitgliedern der Gemeindevertreter mit der höchsten Zahl der bei den Gemeindevertretungswahlen erreichten Wahlpunkte (Stimmten), die Funktion des Bürgermeisters auszuüben. Bei gleicher Wahlpunktezahl (Stimmenzahl) entscheidet das Los. In Ermangelung solcher Zahlen hat der an Jahren älteste Gemeindevertreter die Funktion des Bürgermeisters auszuüben.
§ 60
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
(1) Dem Bürgermeister obliegen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
(2) Als Vorstand des Gemeindeamtes obliegen dem Bürgermeister
(3) Kann in dringenden Fällen der Beschluß des Gemeindevorstandes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, so ist der Bürgermeister berechtigt, namens des Gemeindevorstandes tätig zu werden.
(4) Verfügungen gemäß Abs. 3 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Bürgermeister dem Gemeindevorstand in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Bürgermeister kann ihm zustehende Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches an Mitglieder des Gemeindevorstandes übertragen. Hiebei sind die Mitglieder des Gemeindevorstandes an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.
(6) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben der Gemeindevertretung verantwortlich.
§ 61
Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich
(1) Der Bürgermeister hat die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 3 verantwortlich. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung ist er an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes gebunden.
(2) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches – unbeschadet seiner Verantwortlichkeit – wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder des Gemeindevorstandes an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 3 verantwortlich.
(3) Die vom Bürgermeister mit der Vollziehung von Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde beauftragten Mitglieder des Gemeindevorstandes sind wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Landesregierung verantwortlich und können durch diese wegen Verletzung ihrer Amtspflichten mit Ordnungsstrafen bis 5000 S bestraft oder ihres Amtes verlustig erklärt werden. Hiedurch wird die Mitgliedschaft zur Gemeindevertretung nicht berührt.
§ 62
Hemmung des Vollzuges
(1) Glaubt der Bürgermeister, daß ein Beschluß eines Kollegialorgans der Gemeinde ein Gesetz verletzt, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und innert zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat der Bürgermeister den Beschluß durchzuführen und unverzüglich die Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Glaubt der Bürgermeister, daß ein Beschluß eines Kollegialorgans der Gemeinde einen wesentliche Nachteil für die Gemeinde zur Folge haben könnte, so hat er, soweit es sich nicht um eine behördliche Angelegenheit handelt, mit der Vollziehung innezuhalten und den Gegenstand ehestens zur neuerlichen Beratung und Beschlußfassung in die nächste Gemeindevertretungssitzung zu bringen. Wiederholt oder bestätigt die Gemeindevertretung den Beschluß, so ist dieser vom Bürgermeister zu vollziehen.
§ 63
Vollstreckung
(1) Der Bürgermeister hat fällige Gemeindeabgaben sowie sonstige Geldleistungen auf Grund von Bescheiden von Gemeindeorganen nach den Vorschriften einzubringen, die für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben der Gemeinde gelten.
(2) Die Verpflichtung zu anderen Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen auf Grund von Bescheiden von Gemeindeorganen hat der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken oder die Bezirksverwaltungsbehörde um deren Vollstreckung zu ersuchen.
§ 64
Urkundenfertigung
(1) Urkunden, die privatrechtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten beinhalten, bedürfen der Unterschrift des Bürgermeisters und eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes.
(2) Betrifft die Urkunde eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fällt oder für die eine aufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich ist, so muß sie vom Bürgermeister, von einem Mitglied des Gemeindevorstandes und zwei Gemeindevertretern unterfertigt werden. In der Urkunde müssen auch der Beschluß der Gemeindevertretung und die aufsichtsbehördliche Genehmigung angeführt werden.
(3) Urkunden, welche die Vergabe von Aufträgen betreffen, bedürfen nur der Unterschrift des Bürgermeisters.
(4) Eine Verpflichtung der Gemeinde tritt nur ein, wenn die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 eingehalten wurden.
V. HAUPTSTÜCK
Wirtschaft der Gemeinde
Vermögensverwaltung
§ 65
Wirtschaftsgrundsatz
Die Wirtschaft der Gemeinde ist so zu führen, daß die Erfüllung der Aufgaben, die der Gemeinde obliegen, bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Verwaltung möglichst gesichert ist.
§ 66
Gemeindevermögen
(1) Das Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten und, soweit es sich um ertragsfähiges Vermögen handelt, nutzbringend zu verwalten.
(2) Vermögenswerte dürfen nur erworben werden, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen ist.
(3) Vermögenswerte dürfen nur veräußert werden, wenn sie oder ihr Ertrag zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde in absehbarer Zeit nicht notwendig sind.
§ 67
Wirtschaftliche Unternehmungen
(1) Die Gemeinde darf eine wirtschaftliche Unternehmung nur betreiben, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Diesen Grundsätzen entspricht der Betrieb einer wirtschaftlichen Unternehmung durch die Gemeinde insbesondere nicht, wenn
(2) Eine Beteiligung der Gemeinde an wirtschaftlichen Unternehmungen ist nur zulässig, wenn dies den im Abs. 1 bezeichneten Grundsätzen entspricht.
§ 68
Vermögensnachweis
(1) Das gesamte unbewegliche und bewegliche Vermögen der Gemeinde, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind durch den Bürgermeister laufend zu erfassen und in Übersicht zu halten.
(2) Im Vermögensnachweis sind alle Vermögensbestände und Verbindlichkeiten angemessen zu bewerten.
(3) Die Landesregierung hat im Bedarfsfalle durch Verordnung Bestimmungen über eine einheitliche Form des Vermögensnachweises und Richtlinien über die Bewertung zu erlassen.
Haushaltsführung
§ 69
Allgemeines
(1) Der Voranschlag hat die Grundlage für die Führung des Gemeindehaushaltes in einem Kalenderjahr zu bilden. Er hat zu enthalten
(2) Die Höhe der Ausgaben gemäß Abs. 1 lit. c ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 65 festzulegen.
(3) Der vom Gemeindevorstand beschlossene Voranschlagsentwurf ist mindestens eine Woche im Gemeindeamt zur Einsichtnahme für die Gemeindevertreter aufzulegen. In Gemeinden, in denen in der Gemeindevertretung Parteifraktionen bestehen, ist jeder Fraktion gleichzeitig mit der Auflage mindestens ein Voranschlagsentwurf zur Verfügung zu stellen.
(4) Nach der Auflage gemäß Abs. 3 hat der Gemeindevorstand den Voranschlagsentwurf der Gemeindevertretung bis spätestens 10. Dezember des vorausgehenden Jahres vorzulegen. Die Gemeindevertretung hat den Voranschlag so rechtzeitig zu beschließen, daß er mit Beginn des Kalenderjahres wirksam werden kann.
(5) Die Landesregierung hat im Bedarfsfalle durch Verordnung nähere Vorschriften über die Haushaltsführung, insbesondere über Veranschlagung, Haushaltsausgleich, Rücklagengebarung, Verwahrgelder, Form und Inhalt der Zahlungs- und Empfangsaufträge, Anweisung, Umfang der Rechnungslegung und Beilagen zum Rechnungsabschluß, zu erlassen.
§ 70
Einwendungen gegen den Voranschlag
(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Voranschlag ist der Landesregierung ehestens zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung kann binnen sechs Wochen nach Einlagen des Voranschlages Einwendungen gegen den Voranschlag erheben, wenn dieser die Voraussetzungen des § 69 nicht erfüllt.
(2) Der Voranschlag tritt in Wirksamkeit, wenn
C) im Falle von Einwendungen gemäß Abs. 1 die Gemeindevertretung den Beschluß über den Voranschlag wiederholt oder den Einwendungen voll Rechnung trägt.
§ 71
Voranschlagsprovisorium
(1) Wurde der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen, so hat die Gemeindevertretung für die Höchstdauer der ersten Hälfte des kommenden Haushaltsjahres ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen.
(2) Solange ein solcher Beschluß der Gemeindevertretung nicht vorliegt, ist der Gemeindevorstand in der ersten Hälfte des Haushaltsjahres ermächtigt,
(3) Wurde der Voranschlag auch nach Ablauf des ersten Halbjahres nicht beschlossen, so kann die Landesregierung einen Amtsverwalter bestellen, der den Gemeindevoranschlag an Stelle der Gemeindevertretung unter Bedachtnahme auf § 69 festzulegen hat. Die Bestimmungen des § 85 Abs. 3 und 6 gelten sinngemäß.
§ 72
Abweichungen vom Voranschlag,Nachtragsvoranschlag
(1) Mit Zustimmung der Gemeindevertretung ist der Bürgermeister berechtigt, den bei einem Voranschlagsansatz vorgesehenen Kredit ganz oder teilweise für Zwecke eines anderen Voranschlagsansatzes zu verwenden (Kreditübertragung).
(2) Ergeben sich im Laufe des Haushaltsjahres unaufschiebbare Ausgaben, die in dem einschlägigen Voranschlagsansatz keine Bedeckung finden, so hat der Bürgermeister sofern die Ausgaben den Voranschlagsansatz um mehr als 5 v. H. übersteigen, hierüber unter gleichzeitiger Stellung eines Bedeckungsantrages einen Beschluß der Gemeindevertretung einzuholen (Kreditüberschreitung). Ausgaben, die den Voranschlagsansatz um nicht mehr als 5 V. H. übersteigen, dürfen mit Zustimmung des Gemeindevorstandes vorgenommen werden, wenn bei einem anderen Voranschlagsansatz ein Betrag in dieser Ausgabenhöhe eingespart wird.
(3) Ergibt sich im Laufe des Haushaltsjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, für den im Voranschlag kein Ansatz vorgesehen ist, oder zeigt sich, daß die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen wird, so hat der Gemeindevorstand der Gemeindevertretung den Entwurf eines Nachtrages zum Voranschlag vorzulegen und die zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichtes der Gebarung erforderlichen Anträge zu stellen (Nachtragsvoranschlag).
(4) Für den Nachtragsvoranschlag gelten die Bestimmungen der §§ 69 und 70 sinngemäß.
§ 73
Durchführung des Voranschlages
(1) Die vorgesehenen Voranschlagsmittel sind nur insoweit und nicht früher in Anspruch zu nehmen, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist.
(2) Das Anweisungsrecht für Zahlungen der Gemeine steht dem Bürgermeister zu. Für Zahlungen in Höhe von mehr als 0,5 v. T. der Gesamteinnahmen des Voranschlages des jeweiligen Haushaltsjahres darf der Bürgermeister das Anweisungsrecht nicht übertragen. An Personen gemäß § 75 Abs. 3 darf das Anweisungsrecht nicht übertragen werden. Zahlungen, die den Bürgermeister betreffen, hat sein Stellvertreter anzuweisen.
(3) Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben kann der Gemeindevorstand mit Zustimmung der Gemeindevertretung auf die Dauer von höchstens neun Monaten Kassenkredite aufnehmen. Diese dürfen ein Zehntel der im Voranschlag vorgesehenen Gesamteinnahmen nicht übersteigen.
§ 74
Rechnungsabschluß
(1) Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluß zu erstellen und spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Gemeindevertretung vorzulegen.
(2) Der Rechnungsabschluß hat den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung und die Vermögensaufstellung zu umfassen. Der Kassenabschluß hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Haushaltsrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltes in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten. Sie muß im besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuß oder Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt. Ferner sind der Stand des Vermögens und der Schulden bei Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie Änderungen, die im Laufes des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen.
(3) Der Rechnungsabschluß ist vom Bürgermeister unverzüglich nach der Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
Rechnungsführung
§ 75
Kassenführung
(1) Sofern mit der Leitung der Kassengeschäfte nicht ein Gemeindebediensteter beauftragt ist, hat die Gemeindevertretung damit eine in die Gemeindevertretung wählbare Person zu betrauen.
(2) Zahlungen dürfen nur auf Grund einer schriftlichen Anordnung des Bürgermeisters oder sonst anweisungsberechtigter Personen geleistet werden.
(3) Barzahlungen an die Gemeinde dürfen nur die im Abs. 1 genannte Person oder andere von der Gemeindevertretung ausdrücklich dazu ermächtigte Personen entgegennehmen. Die Namen der zur Entgegennahme von Barzahlungen ermächtigten Personen sind im Gemeindeamt durch Anschlag kundzumachen.
(4) Die Funktion einer der im Abs. 1 und 3 genannten Personen darf nicht durch den Bürgermeister ausgeübt werden.
(5) Die Landesregierung hat im Bedarfsfalle durch Verordnung nähere Vorschriften über die Rechnungs- und Kassenführung, insbesondere über Zahlungsvollzug, Geldverwaltung, Brutto- und Durchlaufverrechnung, Überschüsse und Fehlbeträge, zu erlassen und hiebei auch die Verwendung bestimmter Vordrucke anzuordnen.
§ 76
Buchführung
(1) Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen kann.
(2) Der Bürgermeister darf die Buchhaltungsgeschäfte nicht unmittelbar selbst führen.
VI. HAUPTSTÜCK
Aufsicht über die Gemeinde
§ 77
Allgemeines
(1) Das Land hat die staatliche Aufsicht über die Gemeinde dahin auszuüben, daß diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen des Landes nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Soweit in diesem Hauptstück von Angelegenheiten der Gemeinde die Rede ist, sind darunter jene zu verstehen, die dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung zugehören.
(3) Wenn von der Gemeinde Maßnahmen rechtswidrig gesetzt oder unterlassen werden, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstückes Abhilfe zu schaffen.
(4) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht außer den Fällen der §§ 79 und 87 niemandem ein Rechtsanspruch zu.
(5) Bei Ausübung der Aufsicht sind erworbene Rechte Dritter insoweit zu schonen, als hiedurch die Erreichung des Aufsichtszieles gemäß Abs. 1 noch gewährleistet erscheint.
(6) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, zu den Sitzungen der Gemeindevertretung einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
§ 78
Auskunftsrecht
(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die im einzelnen Falle verlangten Auskünfte zu erstellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
§ 79
Vorstellung
(1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in seinen Rechten verletz zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen dagegen Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.
(2) Die Vorstellung ist schriftlich oder telegrafisch beim Gemeindeamt oder bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten. Wird die Vorstellung beim Gemeindeamt eingebracht, so ist sie ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Einlagen unter Anschluß der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde mit einer Gegenäußerung vorzulegen.
(3) Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Ersuchen des Einschreiters ist die aufschiebende Wirkung vom Gemeindeorgan, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.
(4) Durch die Einbringung einer Vorstellung wird die Gemeinde nicht gehindert, von den ihr gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Bescheide Gebrauch zu machen.
(5) Unzulässige oder verspätet eingebrachte Vorstellungen sind von der Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.
(6) Wenn durch den Bescheid Rechte des Einschreiters verletzt wurden, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuverweisen. Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.
§ 80
Prüfung von Verordnungen
(1) Der Bürgermeister hat Verordnungen der Gemeinde unverzüglich nach der Beschlußfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Findet die Aufsichtsbehörde, daß eine Verordnung der Gemeine gesetzwidrig ist, so hat sie die Gemeinde unter Angabe der Gründe und Setzung einer angemessenen Frist zu einer Gegenäußerung aufzufordern. Nach Einlagen der Gegenäußerung oder nach ungenütztem Ablauf der Frist hat die Aufsichtsbehörde die Verordnung, wenn diese gesetzwidrig ist, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Sofern die Verordnung inzwischen außer Kraft getreten ist, hat die Aufsichtsbehörde auszusprechen, daß die Verordnung gesetzwidrig war.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind durch die Aufsichtsbehörde im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Sie treten, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Wirksamkeit.
(4) Der Bürgermeister hat eine von der Aufsichtsbehörde erlassene Verordnung unverzüglich in gleicher Weise kundzumachen wie die durch sie aufgehobenen Verordnung der Gemeinde.
§ 81
Prüfung von Bescheiden
(1) Rechtskräftige Bescheide der Gemeinde können von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, wenn dies zur Beseitigung von Mißständen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist oder wenn der Bescheid
(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 lit. a nicht mehr zulässig.
(3) Rechtskräftige Bescheide der Gemeinde, die ein Gesetz oder eine Verordnung verletzten und aus denen einem Dritten kein Recht erwachsen ist, sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.
§ 82
Prüfung von Beschlüssen
(1) Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Gemeinde, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 80 und 81 fallen und die ein Gesetz oder eine Verordnung verletzten, sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.
(3) Ist eine rasche Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit nicht möglich und ist Gefahr im Verzug, so kann die Aufsichtsbehörde bestimmen, daß mit der Durchführung des Beschlusses oder der Maßnahme bis zur Entscheidung innezuhalten ist.
§ 83
Ersatzvornahme
(1) Erfüllt eine Gemeinde eine ihr obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid aufzutragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 festgesetzten Frist hat die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit an Stelle und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 84
Ordnungsstrafen und Amtsverlust
(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, wenn diese ihre Amtspflichten beharrlich verletzten, nach vorheriger Androhung Ordnungsstrafen bis zu 5000 S auferlegen.
(2) Die Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Ahndung von gerichtlich strafbaren Handlungen und Verwaltungsübertretungen wird durch Abs. 1 nicht berührt.
(3) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes können wegen Verletzung von Gesetzen oder Verordnungen, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches regeln, wenn ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft zur Gemeindevertretung wird hiedurch nicht berührt.
§ 85
Auflösung der Gemeindevertretung
(1) Wenn die Gemeindevertretung dauernd arbeits- oder beschlußunfähig ist oder wenn aus sonstigen wichtigen Gründen eine geordnete Führung der Geschäfte der Gemeinde nicht mehr gewährleistet ist oder die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde, soweit mit dem Aufsichtsmittel der Ersatzvornahme das Auslangen nicht gefunden werden kann, die Gemeindevertretung auflösen. Mit der Auflösung erlöschen alle Mandate einschließlich des Mandates eines nicht der Gemeindevertretung angehörenden Bürgermeisters. Die Auflösung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des neuen Bürgermeisters unverzüglich einen Amtsverwalter einzusetzen.
(3) Auf Vorschlag der Parteifraktionen, die im Gemeindevorstand vertreten waren, hat die Aufsichtsbehörde zur Beratung des Amtsverwalters einen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und parteimäßigen Zusammensetzung dem Gemeindevorstand entspricht, wie er vor der Auflösung bestanden hat.
(4) Die Tätigkeit des Amtsverwalters hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.
(5) Nach der Auflösung ist ehestens die Neuwahl der Gemeindevertretung auszuschreiben. Für die neu gewählte Gemeindevertretung gilt § 30 Abs. 3 sinngemäß.
(6) Die mit der Tätigkeit des Amtsverwalters verbundenen Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.
§ 86
Überprüfung der Gebarung
(1) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht die Gebarung der Gemeinde auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zu übermitteln. Dieser hat das Überprüfungsergebnis der Gemeindevertretung ehestens unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten mitzuteilen.
§ 87
Genehmigung von Gemeindevertretungsbeschlüssen
(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, abgesehen von den in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen vorgesehenen Fällen, Beschlüsse der Gemeindevertretung über
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 darf nur versagt werden, wenn die von der Gemeindevertretung beschlossenen Maßnahmen gesetzwidrig oder mit der Gefahr einer unangemessenen finanziellen Belastung der Gemeinde verbunden oder geeignet sind, nachteilige überörtliche Rückwirkungen hervorzurufen.
(3) Rechtsgeschäfte, die einer Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen, werden erst mit deren Erteilung rechtswirksam.
§ 88
Aufsichtsbehörde und Verfahren
(1) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 85 bis 87 ist die Landesregierung.
(3) Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 35 Abs. 2, 77 Abs. 6 und 78 ist die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung.
(4) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen für jenes nach § 80, gelten ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Im Verfahren zur Vollstreckung von Kosten nach den §§ 84 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 85 Abs. 6 sind jedoch die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.
(5) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B,-VG.) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B.-VG.) Beschwerde zu führen sowie nach § 80 Abs. 2 erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 139 B.-VG.) anzufechten.
VII. HAUTPSTÜCK
Gemeindeverbände
§ 89
Bildung und Organisation
(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes können aus zwei oder mehreren Gemeinden unbeschadet ihres selbständigen Fortbestandes für Zwecke der Vollziehung oder der privatrechtlichen Tätigkeit durch Verordnung der Landesregierung Gemeindeverbände gebildet werden, wenn die Erreichung bestimmter Zwecke die Leistungsfähigkeit einer einzelnen Gemeinde übersteigt oder wenn es zur leichteren Besorgung bestimmter Aufgaben zweckmäßig ist. Vor der Bildung des Gemeindeverbandes hat die Landesregierung die beteiligten Gemeinden zu hören.
(2) Auf dem Gebiet der Vollziehung kommt den Gemeindeverbänden hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Verwaltungsgebiete dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Gebiete zukommt, wenn sie nicht einen Gemeindeverband bilden.
(3) Als Organe des Gemeindeverbandes sind jedenfalls ein Verwaltungsausschuß und ein Obmann vorzugsehen. Im Verwaltungsausschuß muß jede verbandsangehörige Gemeinde mindestens mit einem Sitz und einer Stimme vertreten sein. Der Verwaltungsausschuß hat sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben. Hiebei ist der § 44 sinngemäß anzuwenden.
(4) In der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung ist zu bestimmen, welche Verwaltungsgebiete dem Gemeindeverband zugewiesen werden, wo dieser seinen Sitz hat, wie die Organe zu bestellen sind und welchen Wirkungsbereich sei haben, sowie in welchem Verhältnis die beteiligten Gemeinden den nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes gedeckten Aufwand zu tragen haben.
(5) Über Streitigkeiten zwischen den verbandsangehörigen Gemeinden hat die Landesregierung zu entscheiden, sofern es sich um Streitigkeiten handelt, die im Verbandsverhältnis begründet sind. Dasselbe gilt für Streitigkeiten zwischen Organen des Gemeindeverbandes und zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden.
(6) Die Bestimmungen des V. und VI. Hauptstückes gelten für Gemeindeverbände sinngemäß.
VIII. HAUPTSTÜCK
Straf-, Übergans- und Schlußbestimmungen
§ 90
Strafen
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu drei Wochen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. e und f sind nicht zu bestrafen, wenn wegen desselben Verhaltens eine Ordnungsstrafe gemäß § 82 Abs. 1 verhängt wurde.
(3) Verwaltungsübertretungen auf Grund von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 1 sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 6000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von lit. d sowie gemäß Abs. 3 sind auch strafbar, wenn sie auf inländischen Schiffen auf dem Bodensee nicht im Inland begangen werden, sofern das Schiff in der Gemeinde, für welche die Verordnung gilt, seinen Standort hat.
§ 91
Übergangsbestimmungen
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung ehestens die Grenzen der Gemeinden Frastanz und Nenzing so zu ändern, daß die Gebiete dieser Gemeinden den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erster Satz entsprechen. Vor Erlassung der Verordnung sind die beteiligten Gemeinden zu hören.
(2) Gemeinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Bezeichnung „Stadt“ oder „Marktgemeinde“ führen, sind zur Weiterführung dieser Bezeichnung berechtigt.
(3) Durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Organstellung der am 31. Dezember 1965 in Funktion stehenden Gemeindeorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode nicht berührt. Der bisherige Gemeinderat führ die Bezeichnung „Gemeindevorstand“. In Gemeinden, in denen die Zusammensetzung des Gemeindevorstandes nicht den Bestimmungen des § 50 entspricht, sind der Gemeindevorstand und der Vizebürgermeister bis zum 31. März 1966 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu zu wählen. Hiebei kann auch die Mitgliederanzahl des Gemeindevorstandes gemäß § 49 neu festgesetzt werden.
(4) Die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten ist verpflichtet, Gemeindegut, dessen rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse noch nicht nach den Bestimmungen des II. Hauptstückes des Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 4/1951, geordnet sind, vorläufig nach den Bestimmungen des Flurverfassungsgesetzes weiter zu verwalten.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende wirtschaftliche Unternehmungen sowie Beteiligungen an solchen gelten als im Sinne des § 87 Abs. 1 lit. e genehmigt.
(6) Bestehende Verwaltungsgemeinschaften im Sinne des § 22 der Gemeindeordnung 1935 bestehen als Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes fort, sofern sie den Bestimmungen des § 89 entsprechen.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter zu führen. Soweit es sich jedoch um Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches handelt und Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde eingebracht wurden, sind diese Rechtsmittel als Vorstellung gemäß § 79 zu behandeln.
§ 92
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 31. Dezember 1965 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Vorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft:
Die Anlage kann aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden (siehe PDF).