Auf Grund der §§ 28 Abs. 1 und 34 Abs. 1 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung BGBl. Nr. 50/1964, wird verordnet:
Die Anzahl der Kammerräte der Vollversammlung der Ärztekammer für Vorarlberg wird mit fünfzehn, die der weiteren Kammerräte des Kammervorstandes mit fünf festgesetzt.