Auf Grund des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit § 100 des Gemeindeanstellengesetzes, LGBl. Nr. 1/1963, wird verordnet:
§ 1
Den Gemeindebeamten des Sicherheitswachdienstes gebührt mit Wirkung vom 1. März 1966 zur Wachdienstzulage eine monatliche Teuerungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen den Ansätzen des § 62 Gemeindeangestelltengesetz und nachstehenden Sätzen:
Tabelle nicht darstellbar.
§ 2
Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über Teuerungszulagen zur Wachdienstzulage der Gemeindebeamten, LGBl. Nr. 28/1963, tritt mit Ablauf des 28. Februar 1966 außer Kraft.