LGBL_VO_19660713_24•Spitalbauverordnung
LGBL_VO_19660713_24SpitalbauverordnungGazette13.07.1966
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}Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 18/1959 in der Fassung LGBl. Nr. 13/1963, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
Krankenanstalten müssen nach den Bestimmungen dieser Verordnung gebaut, erhalten und eingerichtet werden. Soweit die Verordnung keine Regelung trifft, müssen der Bau und die Einrichtung den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen und technischen Wissenschaften entsprechen.
§ 2
Lage und Gestaltung
(1) Krankenanstalten müssen so gelegen sein, daß sie ihren Zweck erfüllen können und daß schädliche Einwirkungen durch die Beschaffenheit des Baugrundes, durch die Beschaffenheit des Baugrundes, durch die Witterung und durch die Umwelt möglichst ausgeschlossen sind.
(2) Der Bauplatz muß eine sonnige Lage der Krankenzimmer ermöglichen und für die Errichtung einer Krankenanstalt samt Nebengebäuden sowie Garten- und Erholungsflächen genügend groß sein. Bei der Wahl des Bauplatzes ist ferner darauf Bedacht zu nehmen, daß die Krankenanstalt mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglichst leicht erreichbar ist, ohne daß der Betrieb der Krankenanstalt, durch den Verkehr gestört wird.
(3) Die Krankenanstalt samt Nebengebäuden ist so anzulegen, daß ein wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer Krankenhausbetrieb gewährleistet ist. Sie muß sich in ihrer äußeren Erscheinung harmonisch in das Orts- und Landschaftsbild einfügen.
§ 3
Außenanlagen
(1) De Gartenanlagen sind so zu gestalten, daß sie dem Krankenhauszweck entgegenkommen. Sie müssen in ihrem Ausmaß der Bettenanzahl entsprechen. Windgeschützte Liegewiesen und gedeckte Ruheplätze sind vorzusehen. Die Gartenanlagen müssen von und womöglich von den Krankenzimmern aus sichtbar sein.
(2) Die Zu- und Abfahrtswege sind so anzulegen, daß die Hauseingänge für Besucher und Kranken von den Zufahrten für Wirtschaftszwecke getrennt sind, und daß die Kranken durch den Verkehr nicht beeinträchtigt werden sein.
§ 4
Wasser- und Energieversorgung
Abwasserbeseitigung
(1) Das Krankenhaus muß ausreichend mit chemisch und bakteriologisch einwandfreiem Trinkwasser und mit elektrischer Energie versorgt sein.
(2) Die Abwässer sind nach Möglichkeit an eine mechanisch-biologische Kläranlage anzuschließen. Die Verregnung oder Oberflächenverrieselung der Abwässer ist unzulässig. Infektionswasser müssen in geeigneter Weise desinfiziert werden.
(3) Abfallstoffe, die nicht mit dem Abwasser abgehen, müssen in gesundheitlich unschädlicher Weise beseitigt werden. Krankenanstalten mit mehr als 60 Normalbetten müssen eine geeignete Müllverbrennungsanlage einrichten.
§ 5
Schutz gegen Feuchtigkeit, Kälte,Wärme und Schall
Krankenanstalten sind der örtlichen Lage entsprechend gegen Feuchtigkeit zu schützen sowie kälte-, wärme- und schalltechnisch nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der technischen Wissenschaften zu errichten. Insbesondere sind durch bauliche und sonstige Vorkehrungen Lärmquellen auszuschalten und Schallträger zu isolieren.
§ 6
Feuer- und Blitzschutz, Schutzräume
(1) Tragende Bauteile, Stiegen und Stiegenhäuser sowie Aufzugs- und sonstige Schächte sind feuerfest auszuführen. Zugänge zum Dach- und Kellergeschossen sind feuerfest abzuschließen. Wand- und Deckenverkleidungen sind feuersicher herzustellen. Räume, in denen feuergefährliche Flüssigkeiten aufbewahrt werden, sind mit feuersicheren, selbst zufallenden Türen auszustatten.
(2) In jedem Stockwerk sind in ausreichender Zahl jederzeit einsatzfähige Handfeuerlöschgeräte an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen anzubringen. Außerdem sind an gut sichtbaren Stellen die Vorschriften über das Verhalten im Brandfalle anzuschlagen. Es ist sicherzustellen, daß Krankenanstalten im Freien ausreichend mit Löschwasser versorgt und daß die erforderlichen Zufahrten für Feuerwehrfahrzeuge angelegt sind.
(3) Jede Krankenanstalt ist mit einer geeigneten Blitzschutzanlage auszustatten. Diese Anlagen sind mindestens alle fünf Jahre auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen.
(4) Im Kellergeschoß der Krankenanstalt sind geeignete und genügend große Schutzräume zur Behandlung und Unterbringung von Kranken vorzusehen.
(5) Krankenanstalten mit mehr als 60 Normalbetten sind mit einer Alarmanlage auszustatten, deren Funktion nicht vom öffentlichen Stromnetz abhängig sein darf.
§ 7
Aufzüge, Stiegen und Gänge
(1) Ist das Krankenhaus so angelegt, daß Kranke von einem Geschoß ins andere befördert werden müssen, ist neben den Stiegenhäusern mindestens ein Bettenaufzug einzubauen, der so angeordnet sein muß, daß die Betten in Richtung ihrer Längsachse ein- und ausgeladen werden können. Neben dem eingeschobenen Bett muß im Aufzug Platz für mindestens eine Begleitperson vorhanden sein.
(2) Stiegen, welche die allgemein zugängliche und regelmäßige Verbindung von Krankenzimmern und sonstige Aufenthaltsräumen mit den Hauseingängen vermitteln, sind Hauptstiegen. Eine Hauptstiege darf nie durch einen Aufzug ersetzt werden.
(3) Es sind so viele Hauptstiegen anzulegen, daß die Entfernung bis zu den Zugangstüren der Krankenzimmer und sonstige Aufenthaltsräumen in keinem Fall mehr als 30 m beträgt. Die Stufen der Hauptstiegen müssen mindestens 30 cm breit und dürfen nicht höher als 17 cm sein. Spitzstufen sind zu vermeiden.
(4) Die Stiegenläufe der Hauptstiegen und die Stiegenabsätze (Podeste) müssen mindestens 1,50 m breit sein.
(5) Zwischen den einzelnen Geschossen ist mindestens ein Stiegenabsatz in Stiegenbreite anzulegen. Innerhalb eines Geschosses dürfen keine Einzelstiegen eingebaut werden.
(6) Die Stiegen sind mit Handläufen und alle absturzgefährdeten Stellen mit standfesten Geländern zu versehen.
(7) Die Stiegenhäuser sind gegen Gänge und angrenzende Räume rauchdicht abzuschließen. Stiegen, Stiegenhäuser und Gänge müssen gut belichtet und belüftbar sein. Stiegenhäuser und Gänge müssen heizbar sein.
(8) Gänge, die für den Transport von liegenden Kranken verwendet werden, müssen mindestens 2,20 m breit sein.
§ 8
Wände und Fußböden
(1) Alle Wände in den Krankenzimmern und in den für die Behandlung und Pflege der Kranken vorhandenen sonstigen Räumen, in den Räumen für die Aufbewahrung der Arzneimittel, in den Wirtschaftsräumen, in Laboratorien, Leichenräumen und den dazu gehörenden Nebenräumen und Fluren sowie in den Aborten und Bädern samt Vorräumen müssen glatt und bis zur Höhe von 1,8 m mit einem leicht abwaschbaren Belag oder Anstrich versehen sein. Die Färbelung der Wände und Decken muß giftfrei sein. Bei der Auswahl der Farbtöne ist auf eine möglichste Schonung der Augen Bedacht zu nehmen.
(2) Fußböden müssen eben, elastisch, gleitsicher, fugenarm und leicht zu reinigen sein. Holzböden müssen außerdem versiegelt sein. Operations-, Leichen- und Sezierräume, Laboratorien, Feuchträume und Abortanlagen sind mit wasserdichten Fußboden auszustatten. Alle Ecken und Kehlen müssen beim Übergang vom Fußboden zur Wand einfach profiliert und leicht zu reinigen sein.
(3) In Räumen, in denen explosionsgefährliche Stoffe gelagert oder verwendet werden, müssen die Fußböden so beschaffen sein, daß statische Aufladungen verläßlich abgeleitet werden. In Untersuchungs- und Behandlungsräumen, in welchen Elektrogeräte, insbesonders für Strahlen- und Elektrodiagnostik und zur Elektrotherapie, verwendet werden, müssen die Fußböden so beschaffen sein, daß durch eventuell auftretende Berührungsspannungen keine Gefährdung von Personen eintreten kann.
§ 9
Türen und Fenster
(1) Die ins Freie führenden Haupttüren müssen eine lichte Weite von mindestens 1,50 m, alle Türen, die dem Krankentransport dienen, eine lichte Weite von mindestens 1,20 m und alle Türen in sonstigen Aufenthaltsräumen eine lichte Weit von mindestens 90 cm aufweisen. Alle Zugangs-, Windfang- und Gangverbindungstüren müssen nach außen in Richtung des Fluchtweges aufschlagen. Türschwellen sind überall dort, wo liegende Kranke transportiert werden, zu vermeiden. Alle Türen müssen dicht schließen und weich in den Falz einschlagen.
(2) Alle Fenster der Krankenzimmer sowie der Behandlungs- und sonstigen Aufenthaltsräume sind mindestens doppelt zu verglasen und müssen eine möglichst rasche und zugfreie Entlüftung zulassen. In den Krankenzimmern und Aufenthaltsräumen müssen die Fensteröffnungen mindestens ein Fünftel der Fußoberfläche der zu belichtenden Räume betragen. Bei Fenstern, die geöffnet werden können, sind geeignete Vorrichtungen zum Feststellen der Fensterflügel einzubauen. Die Fensterscheiben müssen hell und gut lichtdurchlässig sein. Die Fenster auf der Sonnseite sind außerhalb der Glasflächen soweit erforderlich mit einem Sonnenschutz zu versehen.
§ 10
Elektrische Anlagen
(1) Alle Räume, Eingänge und sonstigen Verkehrswege der Krankenanstalt müssen ausreichend und gleichmäßig elektrisch beleuchtbar sein. Für die Operationsräume, Schutzräume und Hauptverkehrswege sind außerdem eine Notstromversorgung mittels einer unabhängigen Energiequelle und eine vom allgemeinen Versorgungsnetz unabhängige Notwasserversorgung.
(2) Die elektrischen Installationen sind nach den einschlägigen ÖVE- Vorschriften auszuführen. Alle elektrischen Verbraucher sind über FJ-Schalter anzuschließen. Deckenbeleuchtungs- und Steckdosenkreise sind über getrennten FJ-Schalter zu führen.
(3) Steckdosen für Telefon, Radio, elektrische Klingeln u. dgl. sind so auszuführen, daß sie mit Starkstromsteckdosen nicht verwechselt werden können. Es dürfen nur Schutzkontaktsteckdosen verwendet werden, die in Operations- und Laborräumen sowie in Krankenzimmern für Kinder mindestens 1,50 Meter über dem Fußboden anzubringen sind.
(4) Alle metallischen Rohrleitungen sind untereinander und mit dem Schutzleiter galvanisch zu verbinden. Dabei ist darauf zu achten, daß im Zuge dieser Leitungen vorhandene Geräte, die fallweise ausgebaut werden müssen, elektrisch leitend überbrückt werden. Die Erdung der Elektro- und Blitzschutzanlagen ist durch einen Hauserder herzustellen.
§ 11
Heizung und Belüftung
(1) Krankenhäuser müssen mit einer Zentralheizung ausgestattet sein. Die Heizanlage muß sich im Kellergeschoß oder in einem eigenen Heizhaus befinden. Sie muß so bemessen sein, daß die Temperatur in Untersuchungs-, Behandlungs- und Baderäumen auf 22°, in anderen von Kranken benützten Räumen und in Diensträumen auf 20° und in allen übrigen zu beheizenden Räumen einschließlich der Stiegenhäuser und Gänge auf 15° Celsius gehalten werden kann. Die Heizkörper müssen so beschaffen und aufgestellt sein, daß sie leicht zu reinigen sind.
(2) Für alle Räume, die im Sommer beheizt werden müssen, ist ein eigenes Heizsystem für Sommerheizung einzurichten.
(3) Die Heizkessel sind mit Rauchgasprüfern auszustatten.
(4) Lüftungs- und Klimaanlagen müssen so eingerichtet sein, daß sie geräuscharm und zugfrei arbeiten. Räume, die der ärztlichen Behandlung dienen, sowie Räume, in denen die normale Lüftung nicht ausreicht, müssen zusätzlich mit einer künstlichen Lüftungsanlage versehen.
§ 12
Sanitäre Einrichtungen
(1) Alle Aborte müssen nach Geschlechtern getrennt sein. Die Fenster der Badezimmer und Aborte müssen so beschaffen sein, daß eine Einsicht von außen unmöglich ist.
(2) Allgemein zugängliche Abortanlagen dürfen nicht neben Krankenzimmern liegen, müssen jedoch von den Krankenzimmern aus leicht erreichbar sein.
(3) Jede allgemein zugängliche Abortanlage ist mit einem Vorraum zu versehen, dessen Luftraum mit dem des Abortraumes nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen darf. In den Vorräumen müssen Waschbecken vorhanden sein.
(4) Aborte sind ins Freie zu entlüften. Die Trennwände zwischen mehreren Abortzellen, die einzeln nicht beleuchtbar oder belüftbar sind, dürfen Decke und Fußboden nicht durchgehend berühren.
§ 13
Wäscherei und Desinfektion
(1) Die Wäscherei ist so anzulegen, daß der Krankenhausbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Sie ist so groß zu bemessen und mit so vielen Maschinen auszustatten, daß sie den Erfordernissen des Krankenhauses einwandfrei genügt.
(2) Der Weg, den das Waschgut in schmutzigem Zustand nimmt, darf sich mit dem Weg, den es in reinem Zustand nimmt, nicht kreuzen. Die Wäscherei darf nur Krankenhauszwecken dienen.
(3) Die Desinfektionsanlage ist mit einem eigenen Zugang für die Anlieferung zu versehen. Sie darf mit der Waschküche nicht unmittelbar verbunden sein. Der Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 14
Wirtschaftsräume
(1) Die Küche und deren Nebenräume müssen so angeordnet sein, daß möglichst kurze und schnelle Wege zu den Krankenstationen und Speiseaufzügen bestehen, und daß die Krankenzimmer sowie die Untersuchungs- und Behandlungsräume durch Geruch, Dunst und Geräusche nicht beeinträchtigt werden. Die Küche muß einfach und zweckmäßig mit Lebensmitteln versorgt werden können.
(2) Für die Küche und die Vorratsräume für Lebensmittel ist eine zusätzliche Entlüftung einzurichten. Die Anordnung der Küche und ihrer Nebenräume muß dem Arbeitsvorgang entsprechen.
(3) Die Küche muß so groß eingerichtet und ausgestattet sein, daß das Krankenhaus einwandfrei mit Speisen und Getränken versorgt werden kann. Sie ist mit einem wasserundurchlässigen und an den Arbeitsplätzen fußwarmen Bodenbelag auszustatten.
(4) Die Kühlräume und deren Aggregate sind gegen Geräuschentwicklung zu isolieren.
(5) Für das Küchenpersonal sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume, Aborte und Waschräume sowie ein eigener Eß- und Aufenthaltsraum einzurichten.
(6) Werkstätten, Garagen und dergleichen sind so anzulegen, daß der Krankenhausbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
§ 15
Krankenstationen
(1) Eine Krankenstation (Pflegestation) muß aus einer zusammenhängenden Gruppe von Krankenzimmern und den erforderlichen Betriebsräumen bestehen. Sie darf nicht mehr als 40 Normalbetten umfassen.
(2) Jede Krankenstation muß folgende Räume aufweisen:
(3) Für die Auslüftung des Bettzeuges ist auf jeder Station ein entsprechender Platz einzurichten.
(4) Im Schwesterndienstzimmer, in der Teeküche und auf den Gängen ist eine Lichtrufanlage vorzusehen, die mit dem Arztzimmer und den Krankenzimmern der Station verbunden ist. Der Grundrißplan der Station ist im Arztzimmer dauerhaft anzuschlagen. In Ärzte- und Schwesterndienstzimmern müssen Waschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser vorhanden sein.
(5) Jeder Krankenstation muß mindestens eine ins Freie führende Hauptstiege unmittelbar angeschlossen sein.
§ 16
Raum für besondere Anliegen
Der Kranken
Für die seelsorgliche Bereuung und für sonstige private Anliegen der Kranken (diskrete Aussprachen, letztwillige Anordnungen, Angelegenheiten der Familie u. dgl.) muß ein eigener Raum vorhanden sein.
§ 17
Krankenzimmer
(1) In allen Krankenzimmer muß ungehindert Tageslicht einfallen. Zimmer, deren Fußboden an der Fensterwand unter der anschließenden Erdoberfläche liegt, dürfen nicht mit Kranken belegt werden.
(2) Männer, Frauen und Kinder unter 14 Jahren müssen in verschiedenen Krankenzimmern untergebracht werden.
(3) Krankenzimmer für Erwachsene müssen folgende Mindestgrößen haben:
Höhe..................................................................3 m
Bodenfläche je Bett:
In Einbettzimmern...................................................10 m²
In Zweibettzimmern.................................................7,5 m²
In Dreibettzimmern...................................................7 m²
In Zimmern mit vier und mehr Betten................................6,5 m²
Ein Krankenzimmer darf höchstens sechs Betten aufweisen.
(4) Jedes Krankenbett muß fahrbar einzurichten und auf beiden Längsseiten frei zugänglich sein. Es muß vom Nachbarbett mindestens 60 cm Abstand haben und ohne Veränderung anderer Betten aus dem Krankenzimmer gefahren werden können.
(5) Jedes Krankenzimmer muß mit fließendem Warm- und Kaltwasser ausgestattet sein. Für je vier Betten muß mindestens ein Waschbecken zur Verfügung stehen.
(6) Von jedem Krankenbett aus muß eine Lichtrufanlage erreichbar sein. Für jedes Bett sind ein Nachtkästchen und ein Schrank in ausreichender Größe vorzusehen.
§ 18
Krankentagesräume
(1) Für den Aufenthalt von Kranken, die nicht bettlägerig sind, ist pro Station mindestens ein Tagesraum (Besuchszimmer) in der Größe von 0,50 m² pro Bett einzurichten. Der Tagesraum muß mit mindestens einem Tisch und Sitzangelegenheiten ausgestattet sein.
(2) Als Tagesraum gelten auch geschlossene und beheizbare Veranden sowie direkt belichtete Dielen und Gangnischen.
§ 19
Liegehallen und Balkone
Liegehallen und Liegebalkone müssen gegen Sonne und Regen abschirmbar eingerichtet werden und in der Regel nach Süden angeordnet sein.
§ 20
Krankenzimmer für Kinder
(1) Die Krankenzimmer für Kinder bis zu 14 Jahren sind von den Krankenstationen für Erwachsene zu trennen.
(2) Für Kinderkrankenzimmer genügen als Mindestgröße zwei Drittel er im § 17 Abs. 3 angeführten Bodenflächen.
(3) Alle Fenster in Kinderkrankenzimmern sind mit Schutzvorrichtungen gegen unbefugtes Öffnen und gegen Glasverletzungen auszustatten. Elektrische Einrichtungen sind gegen gefährliche Berührungen besonders zu sichern. Der Wandschutz und Wandanstrich der Kinder Krankenzimmer muß besonders hart und kratz sein. Anstelle eines Tagesraumes ist ein Spielzimmer und für je sieben Kinder eine Badegelegenheit vorzusehen Für infektionskranke Kinder sind abgesonderte Räume einzurichten.
§ 21
Krankenzimmer für Geisteskranke
(1) Krankenzimmer für Geisteskranke sowie die dazu gehörigen und für diese Kranken erreichbaren sonstigen Räume und Gänge sind, soweit erforderlich, gegen den allgemeinen Verkehr abzuschließen (geschlossene Krankenstation).
(2) In geschlossenen Krankenstationen müssen die Krankenzimmer vom Gang aus einzusehen sein. Die Türen dürfen nur mit Steckschlüsseln zu öffnen sein. Die sanitären Einrichtungen müssen so angeordnet sein, daß die Kranken vom Pflegepersonal beobachtet werden können.
(3) Für Leicht- und Schwerkranke sind gesonderte Zimmer einzurichten. Absonderungsmöglichkeiten und Beschäftigungstherapieanlagen sind vorzusehen.
(4) Die Einrichtung der Krankenzimmer muß so beschaffen sein, daß keine Gefährdung der Kranken entstehen kann. Für Türen und Fenster darf nur splitterfreies Glas verwendet werden.
§ 22
Krankenzimmer für Tuberkulosekranke
(1) Tuberkulosekrankenzimmer müssen von anderen Infektionsstationen getrennte Zugänge haben und Südlage aufweisen. Es müssen in ausreichender Zahl Liegehallen oder Liegebalkone vorhanden sein.
(2) Zur Desinfektion des Auswurfes und der Wäsche sind besondere Einrichtungen vorzusehen.
(3) Die Bestimmungen des § 23 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 23
Krankenzimmer für Infektionskranke
(1) Die Infektionsstationen sind entweder in einem besonderem Gebäude oder als abgesonderte Abteilungen des Krankenhauses mit eigenen Zufahrtswegen und Eingängen von außen einzurichten. Die Infektionsstationen dürfen innerhalb des Krankenhaustraktes nicht durch Zugänge mit anderen Krankenstationen verbunden sein.
(2) In den Infektionsstationen müssen Kranke verschiedenartiger Krankheiten bzw. Krankheitsgruppen getrennt voneinander in besonderen Pflegebereichen untergebracht sein. Ein weiterer Pflegebereich ist für die Behandlung von Krankheitsverdächtigen einzurichten.
(3) Für jeden Pflegebereich sind getrennte Zugänge, eine Teeküche, nach Geschlechtern getrennte Aborte, ein Ausgußraum, der zugleich Desinfektionszwecken dient, ein Badezimmer, ein Abstellraum, ein Umkleide- und Händedesinfektionsraum sowie die erforderlichen Zimmer für Ärzte und Pflegepersonal vorzusehen.
(4) Die Räume für Ärzte und Pflegepersonal dürfen sich nicht innerhalb der Infektionsstation befinden.
(5) Bestehen keine eigenen Infektionsstationen, so sind für die Unterbringung ansteckender Kranker und für die Beobachtung ansteckungsverdächtiger Kranker ausreichend große Absonderungsräume einzurichten.
§ 24
Krankenzimmer
Für Alters- und Chronischkranke
Die für Alter- und Chronischkranke vorgesehenen Krankenzimmer sind vom allgemeinen Krankenhausbetrieb zu trennen. Die Hälfte dieser Zimmer müssen Einbettzimmer sein. Diese Bestimmung gilt nicht für psychiatrische Krankenstationen.
§ 25
Entbindungsstationen
(1) Entbindungsstationen müssen vom allgemeinen Krankenhausbetrieb getrennt und mit einer Sommerheizung versehen sein.
(2) Für je angefangene 15 Normalbetten ist ein Kreißzimmer mit einem Entbindungsbett einzurichten.
(3) Für die Neugeborenen sind getrennt von den Wöchnerinnen mindestens zwei Räume, davon ein Absonderungsraum, einzurichten.
(4) In Entbindungsstationen mit mehr als 15 Normalbetten ist eine eigene Küche mit Kühlanlage, Flaschensterilisieranlage und Kochstelle vorzusehen.
(5) Für Ärzte, Hebammen und Personal sind eigene Räumlichkeiten und sanitäre Anlagen einzurichten.
§ 26
Allgemeine ärztliche Einrichtungen
In jedem Krankenhaus müssen vorhanden sein:
§ 27
Anstaltsambulatorium
Wird ein Anstaltslaboratorium eingerichtet, muß es im Bereich der Aufnahmeräume gelegen sein. Es sind so viele Untersuchungs- und Behandlungsräume vorzusehen, daß die ambulatorischen Behandlungen entsprechend und ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden können.
§ 28
Operationsräume
(1) Die Operationsräume samt den erforderlichen Nebenräumen müssen eine in sich abgeschlossene Raumgruppen bilden, die gegen den sonstigen Krankenhausbetrieb abgeschlossen ist. Für diese Raumgruppen ist möglichst ein nach Norden gelegener, ruhiger Teil des Krankenhauses zu wählen. Die Wege zu den Krankenstationen und Krankenaufzügen müssen möglichst kurz sein.
(2) Operationsräume, die nicht mindestens 4 m hoch sind, oder deren Fensterfront nicht nach Norden angeordnet ist, sind einwandfrei zu klimatisieren. Die Eingangstüren müssen eine lichte Weite von mindestens 1,30 m aufweisen. Der Farbton der Decken und Wände darf nicht blenden.
(3) Die Heizanlage für Operationsräume muß ganzjährig eine Erwärmung bis zu 26° Celsius zu gestatten. In den Operationsräumen müssen eine einwandfreie Temperaturregelung, Belüftung mit Staubfilterung, Entlüftung, Belichtung sowie eine Regeleinrichtung für die Luftfeuchtigkeit vorhanden sein. Die Fenster müssen so beschaffen sein, daß eine Einsicht von außen nicht möglich ist.
(4) Für septische und aseptische Operationen sind getrennte Operationsräume vorzusehen. Als Nebenräume sind mindestens ein Vorbereitungsraum und eine Sterilisationsanlage sowie ein Ärztezimmer, ein Schwesternzimmer, Wasch- und Umkleideräume und ein Personalabort zweckentsprechend einzurichten.
§ 28
Röntgeneinrichtungen
(1) Die Einrichtungen für Strahlenbehandlung, Elektro-, Thermo- und Hydrotherapie, Inhalation, Massagen und Heilymnastik sind zentral unterzubringen.
(2) Alle Räume der physikalische Therapie müssen unmittelbar ins Freie zu lüften sein.
(3) Die Räume für Strahlendiagnostik und –therapie müssen den Stahlenschutzregeln für die Herstellung medizinischer Röntgeneinrichtungen entsprechen.
(4) In Räumen mit chemischen Einwirkungen sind alle Metallteile aus nicht rostenden Legierungen herzustellen.
§ 31
Laboratorien und Räume für Arzneimittel
(Apotheke)
(1) Chemische und physikalische Arbeiten dürfen nicht im gleichen Laborraum ausgeführt werden. Sofern die Größe der Krankenanstalt es erfordert und nicht gleichartige Einrichtungen in der nähe bestehen und benützbar sind, sind eigene Räume für bakteriologische und serologische Untersuchungen einzurichten.
(2) Die Labore sind mit den erforderlichen Schutzkontaktdosen, Gasanschlüssen, Kalt- und Warmwasserbecken und Ausgüsse aus säurefestem Steingut auszustatten. Der Fußboden muß fugenlos und säurefest sein. Gegen die Wände sind Hohlkehlen vorzusehen.
(3) Die Arzneimittelvorräte des Krankenhauses sind in feuersicheren und trockenen Räumen aufzubewahren.
§ 32
Leichen- und Sezierraum
(1) In einem abgesonderten Trakt sind bei jeder Krankenanstalt eine Leichenkammer und ein Sezierraum einzurichten. In diesen Räumen sind ausreichende Kühl- und zusätzliche Entlüftungseinrichtungen sowie Kalt- und Warmwasseranschlüsse vorzusehen.
(2) Die Zu- und Abfahrtswege zu diesem Trakt sind abseits von den hauptverkehrswegen des Krankenhausgeländes so zu führen, daß der Zu- und Abtransport von den Patienten des Krankenhauses nicht eingesehen werden kann.
§ 33
Verwaltung
Neben dem Haupteingang ist ein Aufnahme- und Portierzimmer mit anschließendem Warteraum einzurichten. In der Nähe dieser Räume müssen sich ein Besuchs- und Sprechzimmer sowie die Verwaltungskanzleien befinden.
§ 34
Ausnahme- und Schlußbestimmungen
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt in einzelnen Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn dadurch eine besonders ins Gewicht fallende Kostenersparnis erzielt wird und erhebliche gesundheitliche oder sicherheitstechnische Bedenken nicht bestehen.
(2) Soweit diese Verordnung nicht etwas Anderes bestimmt, sind die Vorschriften der Landesbauordnung und der hiezu ergangen Durchführungsverordnungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Für Krankenanstalten, deren Errichtung vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurde, finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung. Bei Um- oder Zubauten an solche Krankenanstalten ist die Verordnung jedoch anzuwenden.