Auf Grund des § 3 des Überwachungsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 214/1964, und des § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, wird verordnet:
§ 1
(1) Die gemäß § 1 des Überwachungsgebührengesetzes einzuhebende Gebühr für besondere Überwachungsdienste, die von Behörden des Landes und der Gemeinden angeordnet oder bewilligt werden, wird in Bauschbeträgen festgesetzt.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn für die besondere Überwachung die Beistellung eines Luft- oder Wasserfahrzeuges erforderlich ist.
§ 2
(1) Die Überwachungsgebühr beträgt für jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für jede angefangene Stunde 18 S.
(2) Bei der Überwachung von Veranstaltungen oder Vorhaben, die mit einer Ortsveränderung oder Vorhaben, die mit einer Ortsveränderung unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges verbunden sind, beträgt die Gebühr gemäß Abs. 1 30 S.
§ 3
Der Berechnung der Überwachungsgebühr ist nur die Dauer des Überwachungsdienstes selbst, nicht aber auch der Zeitaufwand zugrundezulegen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zum und vom Ort der Veranstaltung oder des Vorhabens verbunden ist.