Auf Grund des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit § 100 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 1/1963, wird verordnet:
§ 1
Den Gemeindebeamten und kündbaren Gemeindeangestellten werden mit Wirkung vom 1. Jänner 1967 zu den Monatsbezügen folgende Teuerungszulagen gewährt:
§ 2
Die Verordnungen der Vorarlberger Landesregierung über die Gewährung von Teuerungszulage an die Gemeindebeamten und kündbaren Gemeindeangestellten, LGBl. Nr. 12/1965 und 15/1966, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1966 außer Kraft.