Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 25/1964, wird verordnet:
§ 1
Im § 1 der Körperbehindertenverordnung, LGBl. Nr. 15/1963, in der Fassung LGBl. Nr. 53/1964 und Nr. 41/1965, ist der Betrag „640 S“ durch den Betrag „695 S“ und der Betrag „420 S“ durch den Betrag „440 S“ zu ersetzen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1967 in Kraft.