Auf Grund des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit § 100 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 1/1963, wird verordnet:
§ 1
(1) Den Gemeindebeamten, kündbaren Gemeindeangestellten und Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen werden zu den Sonderzahlungen im März und Juni 1967 folgende Teuerungszulagen gewährt:
(2) Sofern die Sonderzahlung nur anteilmäßig gebührt, steht die Teuerungszulage nur im selben Teilbetrag zu.
§ 2
Die Teuerungszulage zur Sonderzahlung März 1967 ist mit den Februarbezügen, die Teuerungszulage zu Sonderzahlung Juni 1967 mit den Maibezügen vorschussweise auszuzahlen.