Auf Grund der §§ 9, 10 und 15 des Waldaufsichtsgesetzes, LGBl. Nr. 110/1921, wird verordnet:
Den Waldaufsehern wird zu den am 31. März und 30. Juni 1967 gebührenden Sonderzuschlägen je ein weiterer Zuschlag in nachstehend aufgeführter Höhe gewährt:
Tabelle sichtbar via PDF.
Dieser weitere Zuschlag ist vorschussweise mit den Gehältern für Februar und Mai 1967 auszuzahlen.