Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Ehrenzeichengesetzes, LGBl. Nr. 16/1963, wird verordnet:
In der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Sitzungsgeld der Mitglieder des Landesehrenzeichenrates, LGBl. Nr. 1/1964, ist der Betrag „70 S“ durch „100 S“ zu ersetzen.