Auf Grund des § 9 Abs. 5 des Tierzuchtförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1956, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1957, wird verordnet:
Im § 5 Abs. 4 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung zur Durchführung des Tierzuchtförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1956, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1960 und Nr. 6/1964, sind die Beträge 140 S und 70 S in derselben Reihenfolge durch die Beträge 200 S und 100 S zu ersetzen.