Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit der Erkenntnis vom 15. Oktober 1966, Zl. V 10/66, den § 1 Abs. 2 lit. c der Ladenschlussverordnung, LGBl. Nr. 6/1959, in der Fassung LGBl. Nr. 20/1961, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt am Ablauf des 31. März 1967 in Kraft.