Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 34/1964, wird verordnet:
Den im § 6 Abs. 1 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes genannten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Dienstbeschreibungs- und Disziplinarkommissionen gebührt für Zeitversäumnis je Sitzung eine Entschädigung von 100 S.