Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über das Ausmaß der Gebühren für die Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau und über das Ausmaß der Entschädigungen der Vieh- und Fleischbeschauer aus Anlass der Schlachtung, LGBl. Nr. 16/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 15/1961 und Nr. 4/1966, wird mit Wirkung vom 1. April 1967 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Höhe der Gebühren für die Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau und über das Ausmaß der Entschädigung der Vieh- und Fleischbeschauorgane, Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 12/1967.