Im § 2 des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 6/1952, in der Fassung LGBl. Nr. 3/1960, hat der Abs. 1 zu lauten:
„(1) Das Ausmaß der Landesumlage ist alljährlich durch Verordnung der Landesregierung mit dem Hundertsatz festzusetzen, der sich aus dem Verhältnis zwischen den zu erwartenden ungekürzten Gemeindeertragsanteilen und dem Einnahmenansatz ‚Ertrag der Landesumlage‘ des Landesvoranschlages ergibt. Hierbei darf das durch Bundesgesetz festgesetzte Höchstausmaß nicht überschritten werden.“