Auf Grund der §§ 9, 10 und 15 des Waldaufsichtsgesetzes, LGBl. Nr. 110/1921, wird verordnet:
Der § 1 der Verordnung über die Festsetzung und Auszahlung der Waldaufsehergehälter, LGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 31/1959, Nr. 17/1965 und Nr. 49/1966, wird abgeändert wie folgt:
(2) Zu diesen Gehaltsansätzen gebührt ab 1. August 1967 ein monatlicher Teuerungszuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages auf nachstehend angeführte Sätze:
Tabelle via PDF ersichtlich.
Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Gewährung von Teuerungszuschlägen zu den Waldaufsehergehältern, LGBl. Nr. 2/1967, tritt außer Kraft.