LGBL_VO_19670727_28•Versteigerungsgesetz
LGBL_VO_19670727_28VersteigerungsgesetzGazette27.07.1967
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}Regierungsvorlage 7/1967
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die freiwillige öffentliche Versteigerung (Gant) beweglicher Sachen – im folgenden Versteigerung genannt – ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.
(2) Auf Versteigerungen, deren Regelung Bundessache ist, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des III. Abschnittes und der §§ 15 und 17 Abs. 1 lit. d keine Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des III. Abschnittes und der §§ 15 und 17 Abs. 1 lit. d finden auch auf freiwillige öffentliche Versteigerungen von Liegenschaften Anwendung.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn bei Veranstaltungen von Vereinigungen, die nach ihren Satzungen gemeinnützigen, kulturellen oder sozialen Zwecken dienen, Sachspenden versteigert werden und der Erlös der Vereinigung oder gemeinnützigen Zwecken zufließt.
§ 2
Pflichten des Veranstalters
(1) Wer eine Versteigerung veranstaltet, hat dies spätestens eine Woche vorher beim Bürgermeister jener Gemeinde anzuzeigen, in deren Bereich die Versteigerung stattfinden soll.
(2) In der Anzeige sind der Ort und die Zeit der Versteigerung, die Gattung der Versteigerungsgegenstände, der Name und die Anschrift des Ganzmeisters (§ 5) sowie die vom Veranstalter allenfalls aufgestellten Versteigerungsbedingungen anzugeben. Bei Versteigerung von Gegenständen, die im Abs. 3 genannt sind, sind diese einzeln anzuführen.
(3) Bei Versteigerung von Büchern und Schriften hat der Veranstalter das Vorarlberger Landesarchiv und bei Versteigerung sonstiger Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung das Vorarlberger Landesmuseum spätestens eine Woche vorher mit einer Abschrift der Anzeige gemäß Abs. 2 zu verständigen.
(4) Versteigerungen, die die Gemeinde selbst veranstaltet, bedürfen keiner Anzeige nach Abs. 1, jedoch einer Verständigung nach Abs. 3.
(5) Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Bürgermeister über alle mit der Versteigerung zusammenhängenden Umstände wahrheitsgetreu Auskunft zu geben.
(6) Das Entgelt für die Veranstaltung einer Versteigerung darf höchstens 5 v.H. des für den Versteigerungsgegenstand erzielten Erlöses (§ 13 Abs. 3), mangels eines solchen höchstens 5 v.H. des Mindestpreises betragen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Versteigerungen die von dazu befugten Gewerbetreibenden oder von Viehzuchtvereinigungen veranstaltet werden, wenn bei letzteren das Entgelt für satzungsgemäße Förderungsmaßnahmen verwendet wird.
§ 3
Unzulässigkeit
(1) Der Bürgermeister kann die Versteigerung aus sicherheitspolizeilichen Gründen untersagen und eine gesetzwidrige Versteigerung unterbrechen oder abbrechen.
(2) Die in besonderen Rechtsvorschriften enthaltenen Beschränkungen des Erwerbes oder des Besitzes bestimmter Gegenstände werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Vermag der Ersteher die Berechtigung zum Erwerb oder Besitz eines solchen Gegenstandes nicht unverzüglich nach der Erteilung des Zuschlages nachzuweisen, so ist die Versteigerung dieses Gegenstandes ungültig.
II. ABSCHNITT
Gantordnung
§ 4
Ankündigung
(1) Der Veranstalter hat die Versteigerung mindestens einen Tag vor ihrer Durchführung auf ortsübliche Weise anzukündigen.
(2) IN der Ankündigung sind der Ort und die Zeit der Versteigerung, die Gattung der Versteigerungsgegenstände und eine allfällige vorherige Besichtigungsmöglichkeit anzugeben.
(3) Falls der Veranstalter Versteigerungsbedingungen aufgestellt hat, ist in der Ankündigung bekanntzugeben, wo diese eingesehen werden können, oder darauf hinzuweisen, daß sie vor der Versteigerung bekanntgegeben werden.
§ 5
Gantmeister
(1) Der Veranstalter der Versteigerung hat einen Gantmeister zu bestellen, der die Versteigerung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen hat.
(2) Als Gantmeister darf nur eine fachlich geeignete und in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht verläßliche Person, die in eine Gemeindevertretung des Landes wählbar ist, bestellt werden.
(3) Der Bürgermeister (§ 2 Abs. 2) hat erforderlichenfalls durch Bescheid festzustellen, daß eine Person diese Eignung nicht besitzt.
(4) Der Veranstalter kann die Versteigerung selbst leiten, sofern er die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Der Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 6
Eröffnung
(1) Der Gantmeister hat die Versteigerung zu dem in der Ankündigung festgesetzten Zeitpunkt zu eröffnen und die Reihenfolge der Versteigerung der einzelnen Gegenstände bekanntzugeben.
(2) Bei der Eröffnung sind auch allenfalls aufgestellte Versteigerungsbedingungen, wenn sie vorher nicht zur Einsichtnahme aufgelegt wurden, bekanntzugeben.
§ 7
Ausruf
(1) Bei der Versteigerung sind die Gegenstände einzeln unter Angabe des Mindestpreises vom Gantmeister auszurufen. Wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkauf gelangen, ist auch ein partienweiser Ausruf zulässig. Den Mindestpreis hat der Verkäufer zu bestimmen. Mangels einer Bestimmung durch den Verkäufer hat der Gantmeister den Mindestpreis auf Grund eigener Schätzung zu bestimmen.
(2) Findest sich für eine ausgerufene Sache kein Käufer, so kann sie vor Schluß der Versteigerung noch einmal ausgerufen werden.
§ 8
Gebot
(1) Der Gantmeister darf nur deutlich erkennbare Gebote berücksichtigen.
(2) Gantmeister und Verkäufer dürfen selbst nicht mitbieten.
(3) Verträge, wodurch sich jemand verpflichtet, bei der Versteigerung nicht oder nur bis zu einem bestimmten Preise mitzubieten, sind nichtig.
§ 9
Zuschlag
(1) Der Zuschlag an den Meistbietenden ist vom Gantmeister zu erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Gebotes kein Übergebot mehr abgegeben wird.
(2) Der Verkäufer kann sich die Zustimmung zum Meistbot bis zu einer Stunde nach Abschluß der Versteigerung vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt ist nur wirksam, wenn er in den Versteigerungsbedingungen enthalten ist oder zu Beginn der Versteigerung bekanntgegeben wurde.
§ 10
Kaufpreis und Übernahme
Der Ersteher hat den Kaufpreis an den Veranstalter oder Gantmeister nach Erteilung des Zuschlages bar zu entrichten und die erworbenen Sachen sofort zu übernehmen, sofern nicht der Verkäufer mit einer anderen Art der Entrichtung des Kaufpreises oder Übernahme der Sachen einverstanden ist.
§ 11
Leitung
(1) Der Gantmeister hat die Versteigerung unparteiisch zu führen und alles zu unterlassen, was zu einer Übervorteilung der Käufer oder Verkäufer führen kann.
(2) Der Gantmeister hat für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung während der Versteigerung zu sorgen und erforderlichenfalls Personen, welche die Versteigerung stören, nach vorausgegangener erfolgloser Ermahnung von der weiteren Teilnahme auszuschließen und ihre Entfernung zu verfügen. Hiebei ist der Gantmeister behördliches Hilfsorgan des Bürgermeisters.
(3) Der Gantmeister hat die Versteigerung zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß Personen Verabredungen getroffen haben, nach denen andere vom Mitbieten oder Weiterbieten abgehalten werden sollen.
(4) Der Gantmeister hat ein Verzeichnis der versteigerten Gegenstände mit Angabe des Käufers und des Kaufpreises anzulegen, mit seiner Unterschrift die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen und das Verzeichnis unverzüglich dem Bürgermeister vorzulegen.
§ 12
Ungültigkeit
(1) Der Verkäufer und der Ersteher sowie bei Zuwiderhandlung gegen § 2 Abs. 3 das Vorarlberger Landesarchiv und das Vorarlberger Landesmuseum können innert drei Tagen nach Schluß der Versteigerung beim Bürgermeister beantragen, die Versteigerung wegen Rechtswidrigkeit für ungültig zu erklären.
(2) Findet der Bürgermeister, daß die Versteigerung oder ein einzelner Versteigerungsakt rechtswidrig durchgeführt wurde und bei ordnungsgemäßer Durchführung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, so hat er die Versteigerung oder den betreffenden Versteigerungsakt durch Bescheid für ungültig zu erklären.
(3) Wenn eine Versteigerung für ungültig erklärt wird, hat der Ersteher die erworbenen Gegenstände und der Verkäufer den Kaufpreis binnen einer im Bescheid mit höchstens einer Woche zu bestimmenden Frist zurückzuerstatten.
(4) Wenn eine Versteigerung wegen des Verhaltens des Gantmeisters für ungültig erklärt wird, ist für eine neuerliche Versteigerung desselben Gegenstandes ein anderer Gantmeister zu bestellen. In einem solchen Fall gebührt für die Veranstaltung der ungültig erklärten Versteigerung kein Entgelt gemäß § 2 Abs. 6.
III. ABSCHNITT
Gantsteuer
§ 13
Gegenstand und Ausmaß
(1) Versteigerungen im Sinne des § 1, ausgenommen jene, deren Erlös der Gemeinde zufließt, unterliegen der Gantsteuer, im folgenden Steuer genannt.
(2) Die Steuer fließt jener Gemeinde zu, in deren Bereich die Versteigerung vorgenommen wird, bei Versteigerungen von Liegenschaften jedoch jener Gemeinde, in deren Bereich sich die Liegenschaft befindet.
(3) Das Ausmaß der Steuer beträgt bei Vieh und Holz 3 v.T. und im übrigen 2 v.H. des Versteigerungserlöses. Als Versteigerungserlös gilt der Betrag des Meistbotes, auf das der Zuschlag erteilt wurde.
§ 14
Steuerschuldner, Entrichtung und Fälligkeit
(1) Steuerschuldner ist derjenige, dem der Versteigerungserlös zukommt. Falls der Versteigerungserlös mehreren Personen zukommt, haften diese als Gesamtschuldner für die Steuer.
(2) Die Steuer hat der Veranstalter unter Angabe einer schriftlichen Erklärung über den erzielten Versteigerungserlös zu entrichten, bei Versteigerung von Liegenschaften jedoch der Steuerschuldner.
(3) Die Steuer ist am Versteigerungstag fällig.
(4) Wenn Liegenschaften versteigert werden, hat der Veranstalter eine Woche vorher beim Bürgermeister jener Gemeinde, in deren Bereich sich die Liegenschaft befindet, eine Anzeige mit den im § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu erstatten.
IV. ABSCHNITT
Behörden-, Straf- und Schlußbestimmungen
§ 15
Wirkungsbereich der Gemeinde
Die nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegenden Aufgaben fallen in ihren eigenen Wirkungsbereich.
§ 16
Mitwirkung der Bundesgendarmerie
Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 29/1966, mitzuwirken.
§ 17
Strafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
§ 18
Schlußbestimmungen
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Vorschriften außer Kraft: