LGBL_VO_19670817_30•Ärzte an Krankenanstalten, Berufsbezeichnung
LGBL_VO_19670817_30Ärzte an Krankenanstalten, BerufsbezeichnungGazette17.08.1967
Auf Grund des § 14 Abs. 8 des Spitalgesetzes, LGB1. Nr. 18/1959, in der Fassung LGB1. Nr. 13/1963 und Nr. 25/1967, wird verordnet:
§ 1
Die Ärzte in Krankenanstalten haben folgende Berufsbezeichnung zu führen:
(1) Verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes in Krankenanstalten mit mehr als 60 Normalbetten....................Chefarzt
(2) Verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes in Krankenanstalten bis 60 Normalbetten............................Leiter d.
(3) Leiter einer Spitalsabteilung mit mindestens 20 Normalbetten...................................................Primararzt
(4) Leiter einer Spitalsabteilung mit weniger als 20 Normalbetten....................................................Leiter d.
(5) Vom Anstaltsträger zum ersten Assistenten bestellter Arzt....................................... .....................Oberarzt
(6) Arzt mit abgeschlossener Ausbildung zum Facharzt oder praktischen Arzt und in Fachausbildung stehender Arzt, der im betreffenden Fach mindestens ein Jahr tätig ist, ............................Assistentsarzt
§ 2
Der Leiter eines selbständigen Laboratriums, Ambulatoriums, einer selbständigen Prosektur oder einer selbständigen Einrichtung zur Lagerung von Geweben und Gewebeteilen oder von Organen und Organteilen, die zur Übertragung auf Menschen bestimmt sind, z. B. einer Blutbank, einer Knochenbank, einer Augenbank u. dgl., hat die Berufsbezeichnung „Vorstand d.“ zu führen.
§ 3
Berufsbezeichnungen, die mit dem Beisatz „d.“ versehen sind, dürfen nur unter Hinzufügung der Anstalt oder der Abteilung bzw. der im § 2 erwähnten Einrichtungen geführt werden.
§ 4
Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Berufsbezeichnung der Ärzte an Krankenanstalten, LGB1. Nr. 44/1961, wird soweit sie noch in Geltung steht, aufgehoben.
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