Auf Grund des § 15 Abs. 5 des Grundverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 48/1962, wird verordnet:
In der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Entschädigung der Mitglieder der Grundverkehrskommissionen, LGB1. Nr. 5//1962, in der Fassung LGB1. Nr. 24/1964, ist der Betrag „70 S“ durch „100 S“ zu ersetzen.