LGBL_VO_19670919_33•Gemeindeverband „Krankenhaus und Altersheim Au“, Bildung
LGBL_VO_19670919_33Gemeindeverband „Krankenhaus und Altersheim Au“, BildungGazette19.09.1967
Auf Grund des § 89 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Gemeinden Au, Damüls, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken und Warth bilden zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes eines Krankenhauses und eines Altersheimes einen Gemeindeverband im Sinne des § 89 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 25/1965.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Krankenhaus und Altersheim Au“ und hat seinen Sitz in Au.
§ 2
Den nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes gedeckten Aufwand für die Errichtung des Krankenhauses und Altersheimes haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Verteilungsschlüssel zu tragen:
Gemeinde Au...........................................................47%
Gemeinde Damüls........................................................8%
Gemeinde Schnepfau....................................................12%
Gemeinde Schoppernau..................................................22%
Gemeinde Schröcken.....................................................7%
Gemeinde Warth.........................................................4%
§ 3
(1) Der auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallende Beitrag zu dem durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Betriebsaufwand ist vorläufig in der Weise zu ermitteln, daß der nicht gedeckte Betriebsaufwand durch die Gesamtzahl der Einwohner aller verbandsangehörigen Gemeinden geteilt und die sich so ergebende Kopfquote mit der Einwohnerzahl der einzelnen Gemeinde vervielfacht wird. Für die Einwohneranzahl ist das Ergebnis der Verwaltungszählung vom 31. Dezember des jeweils vorausgegangenen Jahres maßgebend.
(2) Der auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallende Beitrag zu den nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes gedeckten Betriebsaufwand ist endgültig in der Weise zu ermitteln, daß der nicht gedeckte Betriebsaufwand durch die Gesamtzahl der in dem betreffenden Geschäftsjahr auf die Einwohner aller verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Verpflegstage geteilt und die sich so ergebende Kopfquote mit der Zahl der auf die Einwohner der einzelnen Gemeinde entfallenden Verpflegstage vervielfacht wird. Hiebei sind die Beiträge zum Betriebsaufwand für das Krankenhaus und Altersheim getrennt zu ermitteln. Der Tag der Aufnahme und der Tag der Entlassung gelten als je ein Verpflegungstag.
§ 4
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Jänner und endet mit dem 31. Dezember des Jahres.
§ 5
Organe des Verbandes sind
§ 6
(1) Dem Verwaltungsausschuß gehören neun Mitglieder an, die sich auf die verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt aufteilen:
Gemeinde Au...............................................drei Mitglieder
Gemeinde Damüls..............................................ein Mitglied
Gemeinde Schnepfau...........................................ein Mitglied
Gemeinde Schoppernau......................................zwei Mitglieder
Gemeinde Schröcken...........................................ein Mitglied
Gemeinde Warth...............................................ein Mitglied
(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen.
(3) Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Mitglieder und Ersatzmänner des Verwaltungsausschusses sind von den Gemeindevertretungen jeweils auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen.
(4) Der Verwaltungsausschuß hat aus seiner Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter zu wählen.
§ 7
(1) Der Verwaltungsausschuß ist nach Bedarf, wenigstens aber in jedem Halbjahr einmal, zu einer Sitzung einzuberufen. Auf Verlangen von drei Mitgliedern ist innerhalb einer Woche eine Sitzung einzuberufen.
(2) Der Verwaltungsausschuß ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung einberufen wurden und zur Zeit der Beschlussfassung fünf Mitglieder aus mindestens drei verbandsangehörigen Gemeinden anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 8
Dem Verwaltungsausschuß obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich dem Obmann vorbehalten sind, insbesondere
§ 9
Dem Obmann des Verwaltungsausschusses obliegt
(2) Kann in dringenden Fällen der Beschluß des Verwaltungsausschusses nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Gemeindeverbandes tätig zu werden. Diese Ermächtigung gilt nicht für den Voranschlag und den Rechnungsabschluß des Gemeindeverbandes.
(3) Verfügungen gemäß Abs. 2 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann des Gemeindeverbandes binnen einer Woche unter einem eigenen Tagesordnungspunkt dem Verwaltungsausschuß zur Kenntnis zu bringen.
§ 10
Für die Haushaltsführung des Gemeindeverbandes und die Aufsicht über denselben gelten die Bestimmungen des V und VI. Hauptstückes des Gemeindegesetzes sinngemäß.
§ 11
Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses, welches jedoch nicht der gleichen Gemeinde wie der Obmann angehören darf.
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