Das Grundsteuerbefreiungsgesetz 1952, LGBl. Nr. 17/1952, in der Fassung LGBl. Nr. 23/1955 und Nr. 2/1961, wird abgeändert wie folgt:
„§ 3
Behörden und Verfahren
(1) Die Angelegenheiten dieses Gesetzes fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Über Anträge gemäß §§ 1 und 2 hat in erster Instanz der Bürgermeister zu entscheiden.
(3) Für die Berechnung der Grundsteuer ist der dem ganzen Steuergegenstand zugrundeliegende Steuermeßbetrag um jenes Ausmaß zu kürzen, das auf den steuerbefreiten Teil des Steuergegenstandes entfällt. Die hiefür erforderlichen Unterlagen hat das örtlich zuständige Finanzamt der Gemeinde auf Verlangen des Bürgermeisters zur Verfügung zu stellen.“