LGBL_VO_19671229_53•Gesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen
LGBL_VO_19671229_53Gesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der GrenzzeichenGazette29.12.1967
Regierungsvorlage 16/1967
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
(1) Die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol vom 30. September 1967 über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen (Anlage) gilt, soweit sie sich auf das Land Vorarlberg bezieht, mit Ausnahme von Artikel 1 Abs. 3 und 4 und von Artikel 9 als Gesetz.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Artikel 1 Abs. 1 und 2 sowie der Artikel 2 der Vereinbarung gemäß Abs. 1 gelten als Verfassungsbestimmungen.
§ 2
Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit es nicht etwas anderes bestimmt, die Landesregierung zuständig.
§ 3
Wer ein zur Kennzeichnung der Landesgrenze dienendes Grenzzeichen unbefugt verändert, entfernt, beschädigt, zerstört oder sonst in der Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern er nicht gerichtlich bestraft wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 6000 S oder mit Arrest bis zu drei Wochen bestrafen.
§ 4
Die Bundesgendarmerie und die Zollwache haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgrenzen, LGBl. Nr. 29/1966, mitzuwirken.
§ 5
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1968 in Kraft.
Vereinbarung
Zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol über die Feststellungdes Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung dergemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen
Das Land Vorarlberg
Vertreten durch Landeshauptmann Dr. Herbert Keßlerunddas Land Tirolvertreten durch Landeshauptmann Eduard Wallnöferschließen über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamenLandesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen folgendeVereinbarung ab:
Verlauf der Landesgrenze
Artikel 1
(1) Der Verlauf der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol wird durch die Beschreibung der Landesgrenze (Anlage 1) und das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 2) bestimmt.
(2) Die Landesgrenze folgt, soweit sie in der Mitte von Bächen verläuft, bei allmählichen natürlichen Änderungen des Wasserlaufes der jeweiligen Mittellinie.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Anlagen bilden zusammen mit dem Lageplan im Maßstab 1 : 10.000 und dem Luftbild im Maßstab von ca. 1 : 10.000 das Grenzurkundenwerk.
(4) Je eine Ausfertigung des Grenzurkundenwerkes wird beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und beim Amt der Tiroler Landesregierung aufbewahrt.
Artikel 2
Durch die Landesgrenze werden die Hoheitsgebiete der beiden Länder sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander abgegrenzt. Dies gilt insbesondere auch für den Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen Bauten und Anlagen jeder Art.
Instandhaltung der Grenzzeichen
Artikel 3
Die beiden Länder werden die Grenzzeichen so instandhalten, daß der Grenzverlauf nach Möglichkeit für die Allgemeinheit erkennbar ist.
Artikel 4
(1) Die Grenzzeichen werden instandgehalten
(2) Die Verpflichtung zur Instandhaltung der Grenzzeichen umfaßt deren regelmäßige Überprüfung, Neubeschaffung, Beförderung und Aufstellung.
Artikel 5
Die zur Instandhaltung der Grenzzeichen erforderlichen Arbeiten werden, soweit Vermessungen (Absteckungen) notwendig werden, durch die beiden Länder gemeinsam durchgeführt.
Artikel 6
(1) Die beiden Länder werden die Grenzlinie in Zeitabständen von jeweils zehn Jahren einer gemeinsamen Überprüfung unterziehen. Hiebei werden sie durch eine Begehung den Zustand der Grenzvermarkung überprüfen und allfällige Grenzgebrechen sowie eine etwa notwendig gewordene Verdichtung der Vermarkung an Ort und Stelle erheben. Überdies werden die beiden Länder Grenzbrechen laufend einander mitteilen.
(2) Die erste gemeinsame Überprüfung wird im Jahre 1970 erfolgen.
Schlußbestimmungen
Artikel 7
Jedes Land trägt die Kosten, die ihm durch die Erfüllung dieser Vereinbarung erwachsen.
Artikel 8
(1) Entsteht über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung eine Streitigkeit, zu deren Entscheidung nicht eine Behörde zuständig ist, so wird sie auf Verlangen eines der beiden Länder einer Schiedskommission zur gütlichen Beilegung vorgelegt. Erweist sich eine solche Erledigung nicht als möglich, so hat die Kommission ein Gutachten abzugeben.
(2) Die Schiedskommission wird für jeden Streitfall in der Weise gebildet, daß jedes der beiden Länder ein Mitglied ernennt und die von den beiden Ländern ernannten Mitglieder eine Person zum Obmann wählen, die der landsmannschaftlichen Herkunft nach keinem der beiden Länder angehört und ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb der beiden Länder hat. Einigen sich die beiden Mitglieder nicht binnen sechs Monaten nach ihrer Bestellung über die Wahl des Obmannes, so werden die beiden Länder den Landeshauptmann von Salzburg ersuchen, einen Obmann zu bestellen.
(3) Die Schiedskommission ist in Anwesenheit aller Mitglieder beschlußfähig. Zu einem Beschluß der Schiedskommission ist die Stimmenmehrheit erforderlich.
(4) Jedes der beiden Länder trägt die Kosten für das von ihm bestellte Mitglied. Die übrigen Kosten der Schiedskommission tragen beide Länder je zur Hälfte.
Artikel 9
(1) Diese Vereinbarung wird in doppelter Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung der Vereinbarung wird beim Amt der Tiroler Landesregierung aufbewahrt.
(2) Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages der Unterzeichnung in Kraft. St Christoph am Arlberg, am 30. September 1967
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