Die Grenze des Landes Vorarlberg gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein verläuft gleich der Grenze zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein, wie diese im Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen, BGBl. Nr. 228/1960, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 59/1964, festgestellt wurde.
§ 2
Durch die im § 1 festgelegte Landesgrenze wird das Hoheitsgebiet des Landes gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche abgegrenzt.
§ 3
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt rückwirkend ab 1. Oktober 1960 in Kraft.