LGBL_VO_19680208_7•Wohnbauförderungsgesetz 1968, Wohnbeihilfe
LGBL_VO_19680208_7Wohnbauförderungsgesetz 1968, WohnbeihilfeGazette08.02.1968
Auf Grund des § 15 Abs. 6 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, wird verordnet:
§ 1
(1) Für die Leistung des Annuitätendienstes von Hypothekardarlehen nach Abs. 2, soweit sie zur Finanzierung der Gesamtbaukosten eines Bauvorhabens mit einer angemessenen Nutzfläche nach Abs. 3 erforderlich sind, ist Wohnbeihilfe nach Maßgabe des Abs. 5 in der Höhe zu gewähren, in der der Annuitätendienst das Ausmaß der zumutbaren Wohnungsaufwandbelastung nach Abs. 4 übersteigt.
(2) Die Hypothekardarlehen dürfen zusammen 300.000 S nicht übersteigen. Der jährliche Zinsfuß der Hypothekardarlehen nach Abs. 1 darf nicht höher liegen als 3 ½ v. H. über den von der Österreichischen Nationalbank jeweils festgesetzten Bankrate. Für die Ermittlung des Annuitätendienstes nach Abs. 1 ist bei Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von weniger als 15 Jahren eine Laufzeit von 15 Jahren zugrunde zu legen. Bei Hypothekardarlehen mit einer anderen Laufzeit ist die tatsächliche Laufzeit maßgebend.
(3) Das angemessene Ausmaß an Nutzfläche beträgt bei einer Person höchstens 50 m², bei zwei Personen höchstens 70 m² und erhöht sich für jedes weitere im Haushalt lebende, dem Personenkreis des § 2 Abs. 1 Z. 12 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 zugehörige Familienmitglied um höchstens je 20 m² bis zum höchstzulässigen Gesamtausmaß der Nutzfläche (§ 2 Abs. 1 Z. 2, 3 und 8 Wohnbauförderungsgesetz 1968).
(4) Die zumutbare Wohnungsaufwandbelastung ist der in der Anlage festgesetzte prozentuelle Anteil des monatlichen Familieneinkommens (ein Zwölftel des Familieneinkommens nach § 2 Abs. 1 Z. 12 Wohnbauförderungsgesetz 1968).
(5) Wohnbeihilfe, die rechnungsmäßig eine Höhe von 30 S monatlich nicht reichen, sind nicht zu gewähren. Die Höhe der Wohnbeihilfe darf die in der Anlage für die dort angegebenen Familieneinkommen und Familienmitgliederzahlen festgelegten Höchstbeträge nicht übersteigen.
§ 2
Der Anspruch auf Wohnbeihilfe beginnt frühestens mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat und setzt den Bezug der geförderten Wohnung durch den Förderungswerber voraus. Der Anspruch auf Wohnbeihilfe besteht nur in dem Umfang, als die angemessene Nutzfläche vom Förderungswerber und den in seinem Haushalt lebenden Familienmitgliedern selbst bewohnt wird. Die Wohnbeihilfen dürfen nur flüssiggemacht werden, wenn der jeweilige Liegenschaftseigentümer (Wohnungseigentümer, Bauberechtigte) nachweist, dass er Zahlungen in der Höhe der schuldscheinmäßigen Annuitäten geleistet hat. Die Wohnbeihilfe ist jeweils bis zum Ende des Kalenderjahres zu gewähren und vierteljährlich im Nachhinein zur Auszahlung zu bringen.
§ 3
Der Förderungswerber ist verpflichtet, wesentliche Veränderungen, die die Höhe der Wohnbeihilfe beeinflussen, unverzüglich zu melden. Dies gilt insbesondere für jede Änderung des Familieneinkommens und der Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder. Die Höhe der Wohnbeihilfe ist, wenn solche Veränderungen eingetreten sind, neu zu bemessen. Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfen sind zurückzuerstatten.
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