Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250/1965, wird verordnet:
Der bausch Betrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1967 erwachsen sind, wird mit 500 S für jedes begonnene Hundert der am 30. Juni 1967 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.