LGBL_VO_19680329_14•Sportbeirat, Statut
LGBL_VO_19680329_14Sportbeirat, StatutGazette29.03.1968
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_VO_19680329_14",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_VO_19680329_14",
"bundesland": "V",
"applikation": "Lgbl"
}
}Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Sportgesetzes, LGBl. Nr. 9/1968, wird für den beim Amt der Landesregierung bestehenden Sportbeirat folgendes Statut erlassen:
§ 1
Der Sportbeirat hat die Aufgabe, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständige Abteilung in den Angelegenheiten des Sportwesens und der körperlichen Ertüchtigung zu beraten, soweit es sich um grundsätzliche oder sonst bedeutsame Fragen handelt. Der Sportbeirat hat das Recht, in diesen Angelegenheiten Anträge zu stellen.
§ 2
(1) Der Sportbeirat setzt sich aus Vertretern der Dachverbände von Sportvereinen zusammen.
(2) Mitglieder in den Sportbeirat können nur Dachverbände entsenden,
§ 3
(1) Als Mitglieder des Sportbeirates dürfen nur Personen bestellt werden, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Vorarlberg haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie die für eine Mitgliedschaft im Sportbeirat erforderlichen fachlichen Kenntnisse und charakterlichen Voraussetzungen besitzen.
(2) Ein Mitglied des Sportbeirates ist durch die Landesregierung abzuberufen, wenn
§ 4
(1) Die Anzahl der von den einzelnen Dachverbänden in den Sportbeirat zu entsendenden Mitglieder richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der im betreffenden Dachverband zusammengeschlossenen Sportvereine. Für diese Berechnung kommen nur aktive Mitglieder von solchen Sportvereinen in Frage, die ihren Sitz in Vorarlberg haben.
(2) Die Anzahl der auf dieser Grundlage zu entsendenden Mitglieder beträgt bei Dachverbänden mit einer Mitgliederzahl:
Von 1000 bis 5000 2
Über 5000 bis 10000 4
Über 10000 bis 15000 6
Über 15000 bis 20000 8
Über 20000 bis 25000 10
Über 25000 bis 30000 12
Über 30000 14
(3) Die auf die einzelnen Dachverbände entfallende Anzahl von Mitgliedern im Sportbeirat ist alle drei Jahre neu festzusetzen.
§ 5
Der Sportbeirat wird nach Bedarf vom Vorsitzenden eiberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Sportbeirates unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangt. Der Einladung, die mindestens acht Tage vor der Sitzung zuzustellen ist, ist die Tagesordnung anzuschließen.
§ 6
In den Sitzungen des Sportbeirates hat das nach der Geschäftseinteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung den Vorsitz zu führen. Im Verhinderungsfalle hat das Regierungsmitglied den Vorstand der für das Regierungsmitglied den Vorstand der für das Sportwesen und die körperliche Ertüchtigung zuständigen Abteilung oder bei dessen Verhinderung den mit diesen Angelegenheiten befassten Sachbearbeiter mit der Führung des Vorsitzes zu betrauen.
§ 7
Der Sportbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Sportbeirat beschließt mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt.
§ 8
(1) Der Vorsitzende ist berechtigt, fallweise zu den Sitzungen des Sportbeirates einen Vertreter eines nicht einem Dachverbande angeschlossenen Sportvereines einzuladen, sofern dies bei Behandlung eines bestimmten Gegenstandes im Hinblick auf die vom betreffenden Sportverein betriebene Sportart oder aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Einem solchen Vertreter kommen mit Ausnahme des Stimmrechtes die gleichen Rechte wie einem Mitglied des Sportbeirates zu.
(2) Der Vorsitzende ist weiter berechtigt, zu den Sitzungen des Sportbeirates bei Behandlung bestimmter Fragen auch außenstehende Personen zur Erteilung von Auskünften oder Erstattung von Gutachten heranzuziehen, wenn dies zweckmäßig erscheint.
§ 9
(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Sitzung, die Anwesenden, die Tagesordnung das wesentliche Ergebnis der Beratungen und die gefassten Beschlüsse zu enthalten.
(2) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern des Sportbeirates sowie den Dachverbänden zu übermitteln. Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen, andernfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Berichtigungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten.
(3) Die Kanzleigeschäfte des Sportbeirates hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständige Abteilung zu führen.
§ 10
Die Mitglieder des Sportbeirates, die an den Sitzungen des Sportbeirates teilgenommen haben, haben Anspruch auf den Ersatz der tatsächlich erwachsenen Fahrtkosten sowie auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von 100 S je Sitzung.