LGBL_VO_19680404_15•Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz
LGBL_VO_19680404_15Land- und forstwirtschaftliches BerufsausbildungsgesetzGazette04.04.1968
Regierungsvorlage 21/1967
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 Land- und Forstarbeitsgesetz) beschäftigten
(2) Für die Berufsausbildung der selbstständig Erwerbstätigen in der Land- und Forstwirtschaft gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des VI. Abschnittes.
§ 2
Zweige der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung in den Zweigen
II. Abschnitt
Ausbildung in der Landwirtschaft
§ 3
Gliederung
Die Ausbildung in der Landwirtschaft gliedert sich in eine solche
§ 4
Ausbildung
Zum landwirtschaftlichen Facharbeiter
(1) Die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter erfolgt durch die Lehre in einem anerkannten Lehrbetrieb.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre.
(3) Unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit des Gelernten ist auf die Lehrzeit eine in einem Sondergebiet der Landwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit im Ausmaß bis zu zwei Jahren anzurechnen.
(4) Auf die Lehrzeit ist der Besuch einer landwirtschaftlichen Fachschule oder einer höheren Land- und Forstwirtschaftlichen Lehranstalt im Ausmaß von bis zu einem Jahr anzurechnen.
(5) In jedem Lehrjahr, in dem der Lehrling keine Land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule oder keine landwirtschaftliche Fachschule besucht, hat er an einem einschlägigen Fachkurs in der Dauer von mindestens einer Woche, höchstens jedoch von vier Wochen, teilzunehmen.
(6) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule und der Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Landwirtschaftlicher Facharbeiter“.
(7) Dem landwirtschaftlichen Facharbeiter sind besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Fachgebieten Melken, Pferdezucht, Rinderzucht, Schweinezucht, Schafzucht, Alpwirtschaft, Saatzucht, Pflanzenzucht, und Schädlingsbekämpfung sowie Landmaschinenwesen zu bescheinigen, wenn er in einer zusätzlichen Prüfung zur landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem dieser Gebiete nachweisen kann. Die zusätzliche Prüfung kann unmittelbar im Zusammenhand mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.
§ 5
Ausbildung zum Landwirtschaftsmeister
(1) Nach einer vierjährigen Tätigkeit als landwirtschaftlicher Facharbeiter und erfolgreichem Besuch einer landwirtschaftlichen Fachschule oder eines Meisterlehrganges ist der landwirtschaftliche Facharbeiter zu Meisterprüfung zuzulassen.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Landwirtschaftsmeister“.
(3) Hat sich ein landwirtschaftlicher Facharbeiter auf ein Fachgebiet (§ 4 Abs. 7) spezialisiert und kann er neben den für die Meisterprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf diesem Fachgebet nachweisen, so erwirbt er neben der Berufsbezeichnung „Landwirtschaftsmeister“ den Titel „Meister“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Dieser Nachweis ist durch die erfolgreiche Ablegung einer zusätzlichen Prüfung zu erbringen.
III. Abschnitt
Ausbildung
In den Sondergebieten der Landwirtschaft
§ 6
Sondergebiete
Sondergebiete der Landwirtschaft sind
§ 7
Gliederung
Die Ausbildung in den Sondergebieten der Landwirtschaft gliedert sich in eine solche
§ 8
Ausbildung zum Gehilfen
(1) Die Ausbildung zum Gehilfen erfolgt durch die Lehre in einem anerkannten Lehrbetrieb.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre.
(3) Auf die Lehrzeit ist eine in der Landwirtschaft oder in einem anderen Sondergebiet der Landwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit des in dieser Lehrzeit Gelernten im Ausmaß bis zu zwei Jahren anzurechnen.
(4) Auf die Lehrzeit ist der Besuch einer landwirtschaftlichen Fachschule oder einer höheren Land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt im Ausmaß bis zu einem Jahr anzurechnen.
(5) In jedem Lehrjahr, in dem der Lehrling keine Land- und forstwirtschaftliche Berufsschule oder keine einschlägige landwirtschaftliche Fachschule besucht, hat er an einem einschlägigen Fachkurs in der Dauer von mindestens einer Woche, höchstens jedoch von vier Wochen, teilzunehmen.
(6) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule und der Fachkurse ist der Lehrling zur Gehilfenprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Gehilfe“ mit der Bezeichnung des Sondergebietes.
§ 9
Ausbildung zum Meister
(1) Der Gehilfe ist nach einer vierjährigen Tätigkeit als Gehilfe und erfolgreichem Besuch einer einschlägigen landwirtschaftlichen Fachschule oder eines Meisterlehrganges zur Meisterprüfung zuzulassen.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Meister“ mit der Bezeichnung des Sondergebietes.
IV. Abschnitt
Ausbildung in der Forstwirtschaft
§ 10
Gliederung
Die Ausbildung in der Forstwirtschaft gliedert sich in eine solche
§ 11
Ausbildung zum Forstfacharbeiter
(1) Die Ausbildung zum Forstfacharbeiter erfolgt durch die Lehre in einem anerkannten Lehrbetrieb.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre.
(3) Auf die Lehrzeit ist eine in der Landwirtschaft oder in Berufen, die der Forstwirtschaft verwandt sind, zurückgelegte Lehrzeit unter Bedachtnahme auf die Verwendbarkeit des in der Lehrzeit Gelernten im Ausmaß bis zu einem Jahr anzurechnen. Als Berufe, die der Forstwirtschaft verwandt sind, gelten solche, in denen ähnliche Arbeiten wie in der Forstwirtschaft verrichtet werden (zum Beispiel Säger, Schreiner, Zimmermann).
(4) Auf die Lehrzeit ist der Besuch einer forstwirtschaftlichen Fachschule oder einer höheren Land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt im Ausmaß bis zu einem Jahr anzurechnen.
(5) In jedem Lehrjahr, in dem der Lehrling keine Land- und forstwirtschaftliche Berufsschule oder keine forstwirtschaftliche Fachschule besucht, hat er an einem einschlägigen Fachkurs in der Dauer von mindestens einer Woche, höchstens jedoch von vier Wochen, teilzunehmen.
(6) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule und der Fachkurse ist der Lehrling zu Facharbeiterprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Forstfacharbeiter“.
§ 12
Ausbildung zum Forstgartenfacharbeiter
(1) Die Ausbildung zum Forstgartenfacharbeiter ist eine forstwirtschaftliche Ausbildung ausschließlich auf dem Gebiet der Forstpflanzenerzeugung. Sie erfolgt durch die Lehre in einem anerkannten Lehrbetrieb.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre.
(3) Auf diese Lehrzeit ist eine der Forstwirtschaft oder der Landwirtschaft oder in den Sondergebieten Gartenbau oder Obstbau einschließlich Obstbaumpflege zurückgelegte Lehrzeit unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit des in dieser Lehrzeit Gelernten im Ausmaß bis zu einem Jahr anzurechnen.
(4) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 erster Satz gelten sinngemäß. Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsabzeichnung „Forstgartenfacharbeiter“.
§ 13
Ausbildung zum Holzmeister
Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Forstfacharbeiter und erfolgreichem Besuch einer forstwirtschaftlichen Fachschule oder eines Meisterlehrganges ist der Forstfacharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen. Bei der Ablegung der Meisterprüfung hat der Forstfacharbeiter neben Kenntnissen und Fähigkeiten auf allen Gebieten der Forstwirtschaft besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem der Teilgebiete „Waldpflege“, „maschinelle Holzbringung“ oder „Wegbau“ nachzuweisen. Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Holzmeister“.
V. Abschnitt
Ausnahme- und Nachsichtsbestimmungen
§ 14
Ausnahmen von den Voraussetzungenfür die Zulassung von Prüfungen
(1) Absolventen einer höheren Land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und Absolventen der Hochschule für Bodenkultur sind zu den Meisterprüfungen in den Ausbildungszweigen zuzulassen, die den absolvierten Fach- und Studienrichtungen entsprechen.
(2) Zur Facharbeiter- oder Gehilfenprüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens zweiklassige einschlägige Fachschule, beim Sondergebiet ländliche Hauswirtschaft eine mindestens neun Monate dauernde Fachschule erfolgreich abgeschlossen hat und nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens ein Jahr in dem Ausbildungszweig praktisch tätig war, in dem die Prüfung angestrebt wird.
(3) Zur Facharbeiter- oder Gehilfenprüfung ist zuzulassen, wer nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens fünf Jahre in dem Ausbildungszweig, in dem die Ablegung der Prüfung angestrebt wird, tätig war und einen Vorbereitungslehrgang besucht hat. Diese Regelung gilt nicht für das Sondergebiet Gartenbau.
(4) Zur Facharbeiterprüfung für die Gebiete Forstwirtschaft oder Forstpflanzenerzeugung ist zuzulassen, war einen mindestens viermonatigen Waldaufseher Kurs (§ 3 Waldaufsichtsgesetz, LGBl. Nr. 110/1921) erfolgreich abgeschlossen hat und nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens 18 Monate auf dem Gebiet tätig war, in dem die Prüfung angestrebt wird.
§ 15
Nachsicht von den Voraussetzungenfür die Zulassung zu den Prüfungen
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Behörde die für die Zulassung zu einer Prüfung vorgeschriebenen Zulassung zu einer Prüfung vorgeschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise nachsehen, wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers in dem Ausbildungszweig angenommen werden kann, für den die Prüfung angestrebt wird.
(2) Die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Meisterprüfung darf nur erteilt werden, wenn der Nachsichtswerber mindestens acht Jahre in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft praktisch tätig war und seine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.
VI. Abschnitt
Selbstständig Erwerbstätige
§ 16
Berufsausbildung
Die Bestimmungen dieses Gesetztes sind auf die Berufsausbildung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Voraussetzung für die Zulassung zur Facharbeiter- und Gehilfenprüfung anstelle der Lehre die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des § 14 Abs.2 bis 3 erfüllt sein müssen.
VII. Abschnitt
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften
§ 17
Ausbildungsvorschriften
(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter oder Gehilfen hat die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zu einer dem jeweiligen Stand der technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Entwicklung entsprechenden Ausübung des Berufes befähigen. Die Ausbildung zum Meister hat darüber hinaus auch die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur selbstständigen Führung eines Betriebes einschließlich der Ausbildung des Berufsnachwuchses erforderlich sind.
(2) Die Behörde hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausbildung zum Facharbeiter, Gehilfen oder Meister für die einzelnen Ausbildungszweige zu erlassen und Dauer sowie Lehrplan der Fachkurse, der Vorbereitungslehrgänge und der Meisterlehrgänge und der Meisterlehrgänge festzusetzen. Hierbei ist auf die Lehrpläne der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen entsprechend Bedacht zu nehmen. Dauer und Lehrplan sind so festzusetzen, dass die Fachkurse, die im Hinblick auf das Ausbildungsziel (Abs. 1 erster Satz) erforderliche Ergänzung und Vertiefung des in der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsschule vermittelten Fachwissens und die Vorbereitungslehrgänge den im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Erwerb des in der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule und in den Fachkursen vermittelten Fachwissens gewährleisten. Dauer und Lehrplan der Meisterlehrgänge sind so festzusetzen, dass der Durchschnitt der Facharbeiter oder Gehilfen das Ausbildungsziel erreicht.
(3) Von der Landwirtschaftskammer sind Fachkurse, Vorbereitungskurse und Meisterlehrgänge durchzuführen, wenn die Teilnahme von mindestens 12 Personen an einem Kurs oder Lehrgang zu erwarten ist.
(4) Die Fachkurse, Vorbereitungskurse und Meisterlehrgänge müssen geeignet sein, die für die Ablegung der in Betracht kommenden Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Berücksichtigung der durch die praktische Betätigung erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.
(5) Fachkurse, Vorbereitungskurse und Meisterlehrgänge, die nicht von der Landwirtschaftskammer durchgeführt werden, bedürfen der Anerkennung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Kurse zur Vermittlung der für die entsprechende Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet erscheinen.
§ 18
Zulassung der Prüfung
(1) Über die Anträge um Zulassung zu einer Prüfung nach diesem Gesetz hat die Behörde zu entscheiden. Dem Antrag auf Zulassung ist stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen beim Antragsteller gegeben sind.
(2) Für die Prüfung ist vom Prüfungswerber eine Prüfungstaxe zu entrichte. Die Höhe der Prüfungstaxe ist entsprechend dem durchschnittlich entstehenden Prüfungsaufwand in der Prüfungsordnung (§ 20) festzusetzen. Ferner hat die Prüfungsordnung nähere Bestimmungen über den Verfall der Prüfungstaxe bei Nichtantreten des Prüfungswerbers zur Prüfung zu treffen.
§ 19
Prüfung
(1) Die Prüfungen sind von Prüfungskommissionen (§ 21) abzunehmen.
(2) Ort und Zeitpunkt der Prüfung sind von der Behörde im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission (§ 21 Abs. 2) zu bestimmen.
(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich, doch können der Lehrherr und ein Vertreter der für das landwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Schulaufsichtsbehörde bei der Prüfung anwesend sein.
(4) Die Prüfungen sind schriftlich und mündlich abzulegen. Bei Prüfung können auch praktische Prüfungsaufgaben gestellt werden.
(5) Bei der Prüfung hat der Prüfling darzutun, dass er die für die jeweilige Ausbildungsstufe des betreffenden Ausbildungszweiges erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission unmittelbar nach Beendigung der Prüfung zu beschließen. Sie fasst ihren Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Das Ergebnis der Prüfung ist zunächst für die einzelnen Prüfungsgegenstände mit den Noten „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „genügen“ oder „nicht genügend“ zu bewerten. Aus den Noten für die einzelnen Prüfungsgegenstände ist eine Gesamtnote zu bilden.
(8) Bei der Bewertung „nicht genügend“ in einem Prüfungsgegenstand gilt die Prüfung als nicht bestanden. Sofern in einem oder zwei Prüfungsgegenständen die Note „nicht genügend“ erteilt wurde, kann sich die Wiederholungsprüfung auf diese Prüfungsgegenstände beschränken. Sonst ist die ganze Prüfung zu wiederholen. Die Wiederholungsprüfung in einzelnen Prüfungsgegenständen kann frühestens nach drei Monaten, die Wiederholung der gesamten Prüfung frühestens nach sechs Monaten erfolgen. Die Prüfung in einzelnen Gegenstände oder die gesamte Prüfung darf nur zweimal wiederholt werden.
(9) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift aufzunehmen.
(10) Nach Abschluss der Bewertung hat der Vorsitzende das Ergebnis der Prüfung bekanntzugeben.
(11) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Auf Grund des Prüfungszeugnisses hat die Behörde eine Urkunde (Facharbeiter-, Gehilfen-, oder Meisterbrief) über die mit der Ablegung der Prüfung erworbene Berufsbezeichnung auszustellen.
§ 20
Prüfungsordnung
Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 17 und 18 nähere Vorschriften über die Durchführung der Prüfung, die Art und den Umfang des Prüfungsstoffes und die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch Verordnung zu erlassen (Prüfungsordnung).
§ 21
Prüfungskommission
(1) Jeder Prüfungskommission haben dem Vorsitzenden vier weitere Mitglieder anzugehören.
(2) Als Vorsitzender ist von der Landesregierung ein Lehrer an einer landwirtschaftlichen Schule zu bestellen. Je zwei weitere Mitglieder sind von der Sektion Dienstgeber und der Sektion Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu bestellen. Für jedes Mitglied der Prüfungskommission sind Ersatzmitglieder in erforderlicher Anzahl namhaft zu machen. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur fachlich geeignete unbescholtene Personen bestellt werden.
(3) Ein Mitglied der Prüfungskommission hat sich der Teilnahme an der Prüfung zu enthalten, wenn bei ihm Befangenheitsgründe nach § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorliegen. Vor Beginn einer Prüfung hat die Kommission festzustellen, ob bei einem Mitglied der Kommission derartige Befangenheitsgründe vorliegen. Ein solches Mitglied ist durch ein Ersatzmitglied zu ersetzen, bei dem solche Befangenheitsgründe nicht gegeben sind.
(4) Die Tätigkeit als Mitglied der Prüfungskommission ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern der Prüfungskommission steht der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und ein Sitzungsgeld zu, dessen Höhe von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.
VIII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 22
Behörde
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle /§ 106 Land- und Forstarbeitergesetz). Ihr obliegt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. In Angelegenheiten der Berufsausbildung ist der § 106 Abs. 4 Land- und Forstarbeitsgesetz sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegt ferner die Entscheidung über die Anrechnung und Anerkennung von Kursen und Prüfungen, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland besucht und mit Erfolg abgelegt worden sind, und über die Zuerkennung der diesen Prüfzungen entsprechenden Berufsbezeichnungen. Eine solche Anrechnung oder Anerkennung setzt voraus, dass die Kurse geeignet waren, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die dem jeweiligen Ausbildungsziel nach diesem Gesetz entsprechen, oder dass bei der abgelegten Prüfung im wesentlichen dieselben Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei einer entsprechenden Prüfung nach diesem Gesetz nachzuweisen waren.
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle untersteht der Landesregierung als der sachlich in Betracht kommenden obersten und im Instanzenzug übergeordneten Behörde.
(4) Die Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fach ausbildungsstelle bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind im „Amtsblatt für das Land Vorarlberg“ sowie im Kundmachungsorgan der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg kundzumachen.
§ 23
Abgabenfreiheit
Nach diesem Gesetz verliehene Berechtigungen und ausgestellte Zeugnisse sind von der Verpflichtung zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
§ 24
Übergangsbestimmungen
(1) Alle auf Grund der bisherigen Vorschriften über die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Die nach diesen Vorschriften erworbenen Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.
(2) Die auf Grund der bisherigen Bestimmungen zur Führung der Berufsbezeichnung „Landwirtschaftsgehilfe“ und „Forstwirtschaftsgehilfe“ Berechtigten können nach Ablegung einer Ergänzungsprüfung die Berufsbezeichnung „landwirtschaftlicher Facharbeiter“ und „Forstfacharbeiter“ erwerben. Bei der Ergänzungsprüfung ist nachzuweisen, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten des Prüfungswerbers denen eines Facharbeiters nach diesem Gesetz entsprechen. Auf die Ergänzungsprüfung finden die Bestimmungen nach den §§ 18 bis 21 sinngemäß Anwendung.
§ 25
Strafen
Wer eine nach § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 4 und § 13 vorgesehene oder nach § 24 anerkannte Berufsbezeichnung unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 26
Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 21/1955, außer Kraft.
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