LGBL_VO_19680404_16•5. Landarbeitsordnungsnovelle
LGBL_VO_19680404_165. LandarbeitsordnungsnovelleGazette04.04.1968
Regierungsvorlage 20/1967
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Die Landarbeitsordnung, LGBl. Nr. 1/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1958, Nr. 30/1958, Nr. 22/1962 und Nr. 21/1965, wird abgeändert wie folgt:
§ 58
§ 95
Allgemeines
§ 96
Lehrverhältnis
(1) Das Lehrverhältnis dient der Berufsausbildung.
(2) Als Lehrling kann nur aufgenommen werden, wer die für die Ausbildung erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzt und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(3) Lehrlinge dürfen nur in anerkannten Lehrbetrieben ausgebildet werden.
(4) Sofern der Lehrling in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrherrn aufgenommen wird, hat ihm der Lehrherr Verpflegung und Unterkunft zu gewähren.
(5) Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechende Rücksicht zu nehmen ist.
(6) Der Lehrherr ist auf Verlangen des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit noch drei Monate zu behalten (Behaltspflicht).
§ 97
Heimlehre
Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, sofern dieser als Lehrbetrieb anerkannt ist.
§ 98
Lehrzeit
(1) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Die Behörde kann die Lehrzeit um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Lehrling die nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz vorgesehene Prüfung nicht besteht.
(2) Ob und inwieweit der erfolgreiche Besuch von Land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen auf die Dauer der Lehrzeit angerechnet wird, bestimmt das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz.
(3) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden kann.
§ 98a
Lehrvertrag
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrling und Lehrherrn ist durch einen Lehrvertrag zu regeln.
(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und ist durch den Lehrherrn einerseits und durch den Lehrling andererseits abzuschließen. Ist der Lehrling nicht eigenberechtigt, so hat für ihn sein gesetzlicher Vertreter den Lehrvertrag abzuschließen.
(3) Der Lehrvertrag muss enthalten:
(4) Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Behörde. Der Lehrherr hat den Lehrvertrag nach der Unterfertigung unverzüglich der Behörde in vier Ausfertigungen vorzulegen. Diese hat den Vertrag zu genehmigen, falls er den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Je eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung ist dem Lehrherrn, dem Lehrling oder, falls dieser nicht eigenberechtigt ist, seinem gesetzlichen Vertreter sowie der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzustellen. Entspricht der Vertrag nicht den gesetzlichen Vorschriften, so hat die Behörde die Genehmigung zu versagen.
(5) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses.
§ 98b
Lehranzeige
(1) Im Falle der Heimlehre bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages. Das Lehrverhältnis ist jedoch vom Lehrherrn der Behörde mittels Lehranzeige anzuzeigen. Die in vierfacher Ausfertigung zu übermittelnde schriftliche Lehranzeige muss enthalten:
(2) Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 98a Abs. 4.
§ 99
Pflichten des Lehrlings
(1) Der Lehrling ist dem Lehrherrn zu Treue und Gehorsam verpflichtet. Er hat den Anordnungen des Lehrherrn willig und genau nachzukommen und due ihm übertragenen Arbeiten fleißig und gewissenhaft auszuführen.
(2) Der Lehrling ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Geräte und Maschinen pfleglich zu behandeln und mit den ihm anvertrauten Tieren sorgsam umzugehen.
(3) Der Lehrling hat die Berufsschule und die nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz vorgeschriebenen Fachkurse regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
§ 101
Lehrbetrieb und Lehrherr
(1) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb kann als Lehrbetrieb nur anerkannt werden, wenn er durch einen anerkannten Lehrherrn gut geführt wird eine für die Berufsausbildung ausreichende sowie den Vorschriften der §§ 71 und 72 entsprechende Einrichtung aufweist.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrherr ist ein in staatsbürgerlicher und sittlicher Beziehung einwandfreier Lebenswandel und die fachliche Eignung zu Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten, die zu einer dem jeweiligen Stand der technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Entwicklung entsprechenden Ausübung des angestrebten Berufes befähigen.
(3) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer oder Pächter geleitet, so kann eine Anerkennung des Dienstgebers als Lehrherr nur erfolgen, wenn im Betrieb mindestens ein Dienstnehmer mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, der die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 2 besitzt.
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 nicht mehr gegeben sind. Insbesondere ist einem Lehrherrn die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung abzuerkennen, wenn er oder der mit der Lehrlingsausbildung abzuerkennen, wenn er oder der mit der Lehrlingsausbildung beauftragte Dienstnehmer (Abs. 3) sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Lehrling schuldig gemacht hat oder wenn Tatsachen hervorkommen, die ihn in sittlicher oder fachlicher Hinsicht zur Ausbildung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen.
(5) Eine Verurteilung des Lehrherrn oder des mit der Lehrlingsausbildung beauftragten Dienstnehmers (Abs. 3) wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Vergehens oder einer solchen Übertretung zieht den Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen nach sich.
(6) Die Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrherr sowie der Widerruf der Anerkennung obliegt der Behörde. Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 kann die Anerkennung an Bedingungen geknüpft werden. Vor der Entscheidung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.
(7) Die Behörde hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrherrn aufzulegen. Die Einsichtnahme in dieses Verzeichnis sowie die Anfertigung von Abschriften ist während der Amtsstunden jedermann erlaubt. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist dem zuständigen Arbeitsamt und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.
§ 101a
Beendigung des Lehrverhältnisses
(1) Das Lehrverhältnis endet:
(2) Nach Ablauf der Probezeit darf ein Wechsel der Lehrstelle nur mit Zustimmung der Behörde vorgenommen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das bisherige Lehrverhältnis nach Abs. 1 lit. b bis g beendet ist.
(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit hat der Lehrherr dem Lehrling ein Zeugnis auszustellen (Lehrzeugnis). Im Lehrzeugnis sind der Lehrbetrieb, der Name und Wohnort des Lehrherrn, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort des Lehrlings, der Ausbildungszweig und die Dauer des Lehrverhältnisses anzuführen. Falls sich der Lehrherr weigert, dem Lehrling ein Lehrzeugnis auszustellen, oder falls der Lehrling aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen vom Lehrherrn kein Lehrzeugnis erhält, ist, sofern die Lehrzeit ordnungsgemäß beendet wurde, das Lehrzeugnis von der Behörde auszustellen.
§ 104
Lehrlingsverzeichnis
(1) Nach Ablauf der Probezeit ist der Lehrling in das von der Behörde zu führende Lehrlingsverzeichnis (Lehrlingsstammtolle) einzutragen.
(2) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist die Eintragung im Lehrlingsverzeichnis zu löschen.
§ 105
Lehrlingsentschädigung
Die Behörde hat die Lehrlingsentschädigung, wenn sie nicht durch Kollektivvertrag geregelt ist, unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Wert der Arbeitsleistung eines Lehrlings und die jeweiligen Lohnverhältnisse in dem betreffenden Zweig der Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzusetzen.
§ 106
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-Und Fachausbildungsstelle
(1) Behörde im Sinne des 7. Abschnittes ist die bei der Landwirtschaftskammer eingerichtete Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
(2) Neben den ihr nach diesem Gesetz sonst übertragenen Aufgaben obliegt der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Ausarbeitung von Lehrbedingungen sowie von Mustern für den Lehrvertrag, die Lehranzeige und das Lehrzeugnis.
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ihre Geschäfte unter Leitung des paritätischen Ausschusses der Landwirtschaftskammer (§ 13 Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 12/1966) zu führen.
(4) Der paritätische Ausschuss ist in Angelegenheiten des Lehrlingswesens beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens je zwei Kammermitglieder der Sektion Dienstgeber und der Sektion Dienstnehmer anwesend sind. An der Bestimmung dürfen die Abstimmung dürfen die Kammermitglieder der beiden Sektionen immer nur in gleicher Zahl teilnehmen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle untersteht der Landesregierung als der sachlich in Betracht kommenden obersten und im Instanzenzug übergeordneten Behörde.
(6) Die Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg sowie im Kundmachungsorgan der Landwirtschaftskammer kundzumachen.
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