Auf Grund der §§ 5 und 19 des Naturschutzgesetzes, GBl. F. d. L. Ö. Nr. 245/1939, wird verordnet:
§ 1
(1) In dem im Abs. 2 umschriebenen Gebiet der Gemeinde Sonntag (Schutzbereich) ist es verboten, Alpenpflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen.
(2) Der Schutzbereich umfasst das Gebiet innerhalb der Linie Risenawald an der Straße von Sonntag nach Buchboden-Plasenka-Hochschere-Zitterklapfen-Kilka Schrofen-Künzel Spitze-Schadonapass (Biberacherhütte)-Rothorn-Hochberg-Braunarlspitze-Löffelspitze-Hochlichtspitze-Johanneskopfspitze-Schwarze Wand- Hirschenspitze-Johannesjoch-Rote Wand-Madratsch-Sättele-Partnomerhorn-Wandfluh-Risenawald.
§ 2
Die Land-, Forst- und jagdwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß wird durch diese Verordnung nicht berührt.