LGBL_VO_19680719_29•Verordnung über die Auskunftspflicht, Neukundmachung
LGBL_VO_19680719_29Verordnung über die Auskunftspflicht, NeukundmachungGazette19.07.1968
Artikel I
Auf Grund des Art. 25a der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, und des § 17 Abs. 5. Novelle zur Landesverfassung, LGBl. Nr. 24/1959, wird in der Anlage die Verordnung über die Auskunftspflicht, GBl. F. d. L. Ö. Nr. 43/1938, neu kundgemacht.
Artikel II
(1) Bei der Neukundmachung wurden
(2) Bestimmungen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neu kundgemachten Vorschriften wurden nicht aufgenommen, da der neu kundgemachte Text mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtsverbindlich wird.
Artikel III
Als nicht mehr geltend festgestellt werden
Artikel IV
Die neu kundgemachte Vorschrift ist als „Gesetz über die Auskunftspflicht (Auskunftspflichtgesetz)“ zu bezeichnen.
Gesetz
Über die Auskunftspflicht (Auskunftspflichtgesetz)
§ 1
Auskunftsberechtigte Stellen
Die Landesregierung und die von der Landesregierung bestimmten Stellen sind berechtigt, jederzeit Auskunft über wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere über Preise und Vorräte sowie über Leistungen und Leistungsfähigkeit von Unternehmungen oder Betrieben, zu verlangen.
§ 2
Auskunftspflichtige
(1) Zur Auskunft verpflichtet sind
(2) Wird von einem Verband oder einer Vereinigung Auskunft verlangt, so trifft die Verpflichtung die Personen, die zur Vertretung oder Geschäftsführung befugt sind, oder deren Stellvertreter.
§ 3
Anforderung und Erteilung der Auskunft
(1) Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Anfrage bei den zur Auskunft Verpflichteten erfordert werden.
(2) Es kann mündliche und schriftliche Auskunft verlangt werden; auch Abschriften, Auszüge und Zusammenstellungen aus Geschäftsbüchern, Geschäftspapieren oder aus den Unterlagen für die Bemessung von Preisen und Vergütungen können erfordert werden.
(3) Die Auskunft ist kostenfrei zu erstellen.
§ 4
Besichtigung von Betrieben
(1) Die zuständigen Stellen (§ 1) und die von ihnen Beauftragten sind, auch wenn sie Auskunft vorher nicht veranlagt habe, befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher, insbesondere auch Unterlagen für die Bemessung von Preisen und Vergütungen, einzusehen sowie Betriebseinrichtungen und Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in denen Warenhergestellt, gelagert oder feilgehalten werden oder in denen Gegenstände zu vermuten sind, über die Auskunft verlangt wird.
(2) Die zuständigen Stellen sind ferner befugt, die Einrichtung und Führung besonderer Lagerbücher vorzuschreiben.
§ 5
Schweigepflicht
Die von den zuständigen Stellen Beauftragen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäft Verhältnisse, die durch die Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten.
§ 6
Strafvorschriften
(1) Eines Vergehens macht sich schuldig, und wird mit strengem Arrest bis zu einem Jahr und mit einer Geldstrafe bis zu 75.000 S oder mit einer dieser beiden Strafen bestraft, wer voraussätzlich
(2) Wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, macht sich einer Übertretung schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 75.000 S bestraft.
(3) Neben der Strafe kann Einziehung der Waren, die verschwiegen worden sind, erkannt werden, auch wenn sie dem Auskunftspflichtigen nicht gehören. Dies gilt auch dann, wenn die Strafe gemäß § 267 Strafgesetz auf Grund eines anderen Gesetztes zu bestimmen ist.
§ 7
Schlussbestimmung
Die Landesregierung erlässt die Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes.
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