Das Behindertengesetz, LGBl. Nr. 25/1964, wird abgeändert wie folgt:
Der § 2 Abs. 1 lit. d hat zu lauten:
„d) nach den bundesrechtlichen Vorschriften über Kriegsversorgung, Heeresversorgung oder Opferfürsorge keinen Anspruch auf Pflegezulage oder Blindenzulage haben.