Auf Grund des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit § 100 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 1/1963, wird verordnet:
§ 1
Den Gemeindebeamten und kündbaren Gemeindeangestellten werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 zu den Monatsbezügen folgende Teuerungszulagen gewährt:
§ 2
Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Gewährung von Teuerungszulagen an die Gemeindebeamten und kündbaren Gemeindeangestellten, LGBl. Nr. 23/1967, tritt mit Ablauf des 30. September 1968 außer Kraft.