LGBL_VO_19681031_46•Grundteilungsgesetz
LGBL_VO_19681031_46GrundteilungsgesetzGazette31.10.1968
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}Regierungsvorlage 20/1968
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Bewilligung
(1) Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung des Bürgermeisters geteilt werden.
(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Teilung
(3) Bei Grundstücken, die ausschließlich oder überwiegend landwirtschaftlich nutzbar sind, ist die Bewilligung außerdem zu versagen, wenn die Teilung,
(4) Bei Grundstücken, die ausschließlich oder überwiegend forstwirtschaftlich nutzbar sind, ist die Bewilligung neben den Gründen des Abs. 2 überdies zu versagen, wenn die Teilung dem allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse der Forstwirtschaft im Besonderen widerstreitet.
(5) Falls keine Versagungsgründe gemäß Abs. 2 bis 4 vorliegen, ist die Bewilligung zu erteilen. Die Versagungsgründe der Abs. 3 und 4 gelten nicht, soweit die Teilung mit einem Flächenwidmungsplan oder einem Verbauungsplan (Teilregulierung) übereinstimmt.
(6) Grundstückteilungen, die von der Vermessungsbehörde nach den §3 13 oder 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. Nr. 166/1961, beurkundet werden, sowie Teilungen im Zuge eines Agrarverfahrens bedürfen keiner Bewilligung.
§ 2
Verfahrensbestimmungen
(1) Die dem Bürgermeister nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(2) Dem Antrag auf Bewilligung ist ein Teilungsplan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung der beabsichtigten Teilung anzuschließen, die in eine Teilkopie der Katastralmappe eingetragen sein muss.
(3) Vor Erteilung einer Bewilligung zur Teilung von Grundstücken nach § 1 Abs. 3 und 4 hat der Bürgermeister eine Äußerung der Grundverkehrs-Ortskommission (§ 12 Abs. 1 Grundverkehrsgesetz) einzuholen. Wird die Teilung trotz einer ablehnenden Äußerung der Grundverkehrs-Ortskommission bewilligt, so ist der Grundverkehrs-Ortskommission der Bescheid zuzustellen. Gegen diesen Bescheid kann die Grundverkehrs-Ortskommission Berufung erheben.
(4) Wenn einem Antrag auf Bewilligung stattgegeben wird, ist vom Bürgermeister auf dem zur Verbuchung bestimmten Teilungsplan ein Vermerk über die Bewilligung anzubringen.
(5) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Grundstückteilung nicht binnen drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides grundbücherlich durchgeführt wird.
(6) Grundstückteilungen, die ohne die vorgeschriebene Bewilligung grundbücherlich durchgeführt werden, sind nichtig. Solche Eintragungen im Grundbuch hat das Grundbuchgericht auf Grund der Mitteilung des rechtskräftigen Bescheides über die Nichtigerklärung von Amts wegen löschen, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen sind.
§ 3
Strafen
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 6000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
(2) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
§ 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Grundstückteilungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 5 der Landesbauordnung, LGBl. Nr. 49/1962, und nach § 9 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 48/1961, bewilligt wurden, bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Gesetz, wenn sie binnen drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides grundbücherlich durchgeführt werden.
(2) Auf Anträge um die Bewilligung von Grundstückstellungen nach den im Abs. 1 angeführten Vorschriften, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten der § 5 der Landesbauordnung, LGBl. Nr. 49/1962, sowie das III. Hauptstück und der § 19 Abs. 2 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 48/1962, außer Kraft. Im § 19 Abs. 3 des Grundverkehrsgesetzes, der die Bezeichnung Abs. 2 zu erhalten hat, haben die Worte „nach Abs. 1 und 2“ zu entfallen.