Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, wird verordnet:
§ 1
Der Sprengel des politischen Bezirkes Feldkirch wird in der Weise geändert, dass aus den Gemeinden Dornbirn, Hohenems und Lustenau der politische Bezirk Dornbirn gebildet wird.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.