Auf Grund des § 15 Abs. 5 des Pflichtschulorganisationsgesetzes, LGBl. Nr. 36/1963, wird verordnet:
§ 1
Von den Lehrerstellen an öffentlichen Volks, Haupt- und Sonderschulen, ferner den Leiter- und Lehrerstellen an öffentlichen gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen werden als schulfest erklärt: