LGBL_VO_19690421_10•Landes-Volksabstimmungsgesetz
LGBL_VO_19690421_10Landes-VolksabstimmungsgesetzGazette21.04.1969
Regierungsvorlage 40/1968
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen sowie das Anhören von Bürgern sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.
(2) Unter einem Volksbegehren im Sinne dieses Gesetzes ist das Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung zu verstehen.
(3) Unter einer Volksabstimmung im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen
(4) Unter einer Volksbefragung im Sinne dieses Gesetzes ist die Volksbefragung nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zu verstehen.
(5) Unter dem Anhören von Bürgern im Sinne dieses Gesetzes ist das Anhören von Bürgern durch die Landesregierung nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zu verstehen.
(6) Die in den §§ 14, 19 und 28 sowie im IV. und V. Hauptstück geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 2
Stimmrecht
(1) Stimmberechtigt bei Volksbegehren und bei Volksabstimmungen nach den Bestimmungen der Landesverfassung sind alle Personen, die das Wahlrecht zum Vorarlberger Landtag besitzen.
(2) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und bei Volksbefragungen sind alle Bürger in ihrer Gemeinde (§ 7 Gemeindegesetz).
§ 3
Landes, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden
(1) Wenn in diesem Gesetz die Landeswahlbehörde genannt wird, ist darunter im II., III. und VI. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen zum Landtag zuständige Landeswahlbehörde und im IV. und V. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen in die Gemeindevertretung zuständige Landeswahlbehörde zu verstehen.
(2) Wenn in diesem Gesetz die Gemeindewahlbehörde oder die Sprengelwahlbehörde genannt wird, ist darunter im II., III. und VI. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen zum Landtag zuständige Gemeinde-wahlbehörde oder Sprengelwahlbehörde und im IV. und V. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen in die Gemeindevertretung zuständige Gemeindewahlbehörde oder Sprengelwahlbehörde zu verstehen.
§ 4
Vertrauenspersonen
(1) Die Bevollmächtigten (§§ 8, 27, 49, 58) haben das Recht, bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist dem Bürgermeister und bis spätestens eine Woche vor dem Abstimmungstag jeder Wahlbehörde eine stimmberechtigte Person als Vertrauensperson und höchstens fünf stimmberechtigte Personen als Ersatzleute namhaft zu machen.
(2) Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, während der Eintragungsfrist in den Eintragungsräumen und bei den Sitzungen der Wahlbehörden anwesend zu sein. Ein Einfluss auf das Verfahren steht ihnen jedoch nicht zu.
§ 5
Zustellung
Für die Zustellung von Schriftstücken sind die Bestimmungen des 4. Abschnittes des I. Teiles des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 6
Fristen
(1) Für die Berechnung von Fristen sind die Bestimmungen des § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Die Tage des Postenlaufes sind jedoch in die Frist einzurechnen.
(2) Wenn das Ende einer Rechtsmittelfrist auf einen Sonntag oder einen anderen bei der zuständigen Behörde dienstfreien Tag fällt, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Rechtsmittelfrist anzusehen.
§ 7
Amtsstunden an Sonntagenund anderen dienstfreien Tagen
Zur Entgegennahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Anbringen ist die zuständige Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet. Wenn andere als Rechtsmittelfristen an Sonntagen oder anderen bei der zuständigen Behörde dienstfreien Tagen ablaufen, sind auch an solchen Tagen Amtsstunden festzusetzen. Diese sind ortsüblich zu verlautbaren.
II. HAUPTSTÜCK
Volksbegehren
Volksbegehrenauf Antrag von Landtagswählern
Vorverfahren
§ 8
Antrag
(1) Ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren darf sich jeweils nur auf ein einziges Gesetz beziehen und hat das ausdrückliche Verlangen auf Einleitung des Eintragungsverfahrens unter Angabe des Gegenstandes des Volksbegehrens in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes mit einer allfälligen Begründung zu enthalten. Ein Stimmberechtigter ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.
(2) Der Antrag muss von wenigstens 500 Stimmberechtigten, die in die Wählerkartei aufgenommen sind, unterfertigt sein. Die Antragsteller haben sich in Antragslisten einzutragen, die neben der Unterschrift den Vor- und Zunamen in leserlicher Handschrift oder Maschinschriftlich, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift zu enthalten haben. Die Stimmberechtigung hat der Bürgermeister zu bescheinigen.
(3) Jede Antragsliste hat als Einleitung den vollen Wortlaut des Volksbegehrens, jedoch ohne Begründung, und auf jedem weiteren Blatt eine einheitliche Kurzbezeichnung des Volksbegehrens zu enthalten.
(4) Der Antrag ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen.
(5) Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.
§ 9
Kaution
Gleichzeitig mit der Liderreichung des Antrages ist ein Betrag von 5000 S zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt. Wenn die Landeswahlbehörde gemäß § 18 Abs. 1 entscheidet, dass ein Volksbegehren vorliegt, ist diese Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß § 8 Abs. 5 zurückgezogen wird. Wenn die Landeswahlbehörde aber entscheidet, dass ein Volksbegehren nicht vorliegt, verfällt die Kaution zugunsten des Landes.
§ 10
Zulässigkeit
Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren innerhalb eines Monats nach Liderreichung zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Begehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist und die Voraussetzungen gemäß §§ 8 und 9 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Händen zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 11
Eintragungsfrist
(1) Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist in der Entscheidung eine Frist von zwei Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die Stimmberechtigten das Volksbegehren durch Eintragung in die vom Bürgermeister aufzulegenden Eintragungslisten stellen können. In der Entscheidung ist das Volksbegehren in seinem vollen Wortlaut, jedoch ohne Begründung, anzuführen.
(2) Die Frist ist so festzusetzen, dass sie frühestens vier Wochen nach der Entscheidung beginnt und spätestens drei Monate nach der Entscheidung endet.
Eintragungsverfahren
§ 12
Eintragungssprengel und Eintragungszeit
(1) Der Bürgermeister hat spätestens eine Woche vor Beginn der gemäß § 11 festgesetzten Eintragungsfrist die Eintragungssprengel, die Eintragungsräume, die Eintragungsfrist und die Eintragungsstunden, während der die Stimmberechtigten das Volksbegehren durch Eintragung in die Eintragungslisten stellen können, auf ortsübliche Weise, jedenfalls aber auch durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Eintragungsräume kundzumachen und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Eintragungsstunden haben sich zumindest auf die Amtsstunden des Gemeindeamtes und wenigstens auf zwei Stunden an einem Samstag oder Sonn- oder Feiertag zu erstrecken.
§ 13
Eintragungslisten
(1) Die Landeswahlbehörde hat den Gemeinden spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungszeit Eintragungslisten in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Eintragungslisten haben zu enthalten
(3) Soweit die Angaben gemäß Abs. 2 in den Eintragungslisten nicht vorgedruckt sind, hat sie der Bürgermeister zu ergänzen.
§ l4
Eintragungsraum
(1) Die Gemeinde hat die zur Durchführung des Eintragungsverfahrens erforderlichen Räume samt der notwendigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen.
(2) Während der Eintragungszeit muss in allen Eintragungsräumen der Text des Volksbegehrens zur Einsichtnahme durch die Stimmberechtigten aufliegen. Die hierfür erforderlichen Textausfertigungen hat die Landeswahlbehörde den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.
§ 15
Eintragung
(1) Zur Eintragung in die Eintragungslisten darf nur zugelassen werden, wer in die Wählerkartei der Gemeinde aufgenommen ist.
(2) Die Stimmberechtigten, die das Volksbegehren stellen wollen, haben während der Eintragungsstunden im Eintragungsraum ihren Vor- und Zunamen zu nennen, das Geburtsdatum sowie die Wohnanschrift anzugeben und erforderlichenfalls ihre Identität nachzuweisen. Der Bürgermeister hat diese Angaben in die hierfür vorgesehenen Spalten der aufliegenden Eintragungsliste einzutragen. Der Stimmberechtigte hat sodann in der für die Unterschrift vorgesehenen Spalte zu unterschreiben.
(3) Der Bürgermeister hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit den fortlaufenden Zahlen zu versehen. In der Wählerkartei oder in einer Abschrift hiervon ist jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl anzumerken.
§ 16
Einspruch
(1) Wegen Zulassung Nichtstimmberechtigter oder Nichtzulassung Stimmberechtigter zur Eintragung kann jeder Stimmberechtigte während der Eintragungszeit beim Bürgermeister Einspruch erheben. Der Einspruch ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu erheben.
(2) Der Bürgermeister hat den Einspruch mit seiner Stellungnahme unverzüglich der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat einen allfälligen Einspruchsgegner umgehend vom Einspruch mit der Belehrung zu verständigen, dass er binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann, und über den Einspruch noch vor Ermittlung des Ergebnisses der Eintragung gemäß § 17 Abs. 3 in letzter Instanz zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber und einem allfälligen Einspruchsgegner zu eigenen Händen zuzustellen.
(4) Wenn die Gemeindewahlbehörde entscheidet, dass ein Stimmberechtigter widerrechtlich nicht zur Eintragung zugelassen wurde, gilt diese Entscheidung als Eintragung, wenn sie jedoch entscheidet, dass die Zulassung eines Nichtstimmberechtigten zu Unrecht erfolgt ist, als Streichung der Eintragung in der Eintragungsliste.
Ermittlungsverfahren
§ 17
Abschluss der Eintragung
(1) Wenn die festgesetzte Eintragungsfrist abgelaufen ist und alle bis dahin im Eintragungsraum oder in dem vom Bürgermeister bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eingetragen sind, hat der Bürgermeister die Eintragungslisten der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.
(2) Ungültig sind Eintragungen
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat für das gesamte Gemeindegebiet zu ermitteln
(4) Die Eintragungslisten sind zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis der Ermittlung gemäß Abs. 3 in einer Niederschrift, die von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen ist, zu beurkunden und eine Ausfertigung derselben innerhalb einer Woche nach Ablauf der Eintragungsfrist an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.
§ 18
Ergebnis
(1) Die Landeswahlbehörde hat nach Einlangen der von sämtlichen Gemeindewahlbehörden übermittelten Niederschriften innert zwei Wochen etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, die Gesamtzahl der Stimmberechtigten sowie die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen zu ermitteln und zu entscheiden, ob ein Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt.
(2) Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
Volksbegehren auf Antrag von Gemeinden
§ 19
Vorlage der Gemeindevertretungsbeschlüsse
(1) Wenn eine Gemeindevertretung beschließt, ein Begehren auf Erlass oder Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, hat der Bürgermeister den Antrag samt einem Auszug aus der Verhandlungsschrift über die Gemeindevertretungssitzung der Landeswahlbehörde vorzulegen. Dieser Auszug muss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Unterfertigung von Verhandlungsschriften unterfertigt sein.
(2) Begehren nach Abs. 1 können in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes mit einer allfälligen Begründung gestellt werden und dürfen sich nur auf ein einziges Gesetz beziehen.
(3) Bis zur Entscheidung über Volksbegehren gemäß § 21 kann jede antragsteilende Gemeinde ihren Antrag zurückziehen.
§ 20
Entscheidung über Einzelanträge
Die Landeswahlbehörde hat innert drei Wochen nach Einlangen des Antrages gemäß § 19 zu entscheiden, ob das Begehren zulässig ist und der Antrag ordnungsmäßig eingebracht wurde. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Entscheidung ist der Gemeinde nachweislich zuzustellen.
§ 21
Entscheidung über Volksbegehren
(1) Wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten von mindestens zehn Gemeinden inhaltlich gleiche Begehren gemäß § 19 ordnungsgemäß eingebracht und für zulässig erklärt wurden, hat die Landeswahlbehörde binnen sechs Wochen nach Vorlage des Antrages der zehnten Gemeinde zu entscheiden, dass ein Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt.
(2) Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschob im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
Vorlage an Landesregierung und Landtag
§ 22
Vorlage an die Landesregierung
Wenn die Landeswahlbehörde entscheidet, dass ein Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt, hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren innert zwei Wochen der Landesregierung vorzulegen.
§ 23
Vorlage an den Landtag
Die Landesregierung hat das Volksbegehren binnen zwei Monaten nach Einlangen dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Sie ist berechtigt, dem Volksbegehren eine Stellungnahme beizufügen.
III. HAUPTSTÜCK
Volksabstimmung nach der Landesverfassung
Volksabstimmung auf Grund eines Landtagsbeschlusses
§ 24
Der Beschluss des Landtages auf Durchführung einer Volksabstimmung hat den Gegenstand der Volksabstimmung genau zu bezeichnen. Der Landtagspräsident hat den Beschluss der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen.
Volksabstimmung auf Grund eines Antrages
§ 25
Kundmachung von Landtagsbeschlüssen
(1) Wenn der Landtag einen Gesetzesbeschluss nicht dringlicher Natur fasst, hat die Landesregierung dies unverzüglich im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden kundzumachen und gleichzeitig die Bürgermeister hiervon unter Anschluss des Textes des Gesetzesbeschlusses in Kenntnis zu setzen.
(2) In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzesbeschluss der Volksabstimmung unterliegt, wenn eine solche binnen sechs Wochen nach der Beschlussfassung in dritter Lesung unterschriftlich von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten oder von wenigstens 15 Gemeinden auf Grund ordnungsmäßiger Gemeindevertretungsbeschlüsse oder von der Mehrheit der Landtagsmitglieder unterschriftlich verlangt wird. Weiter ist der Tag der Fassung des Gesetzesbeschlusses und der letzte Tag der Antragsfrist kalendermäßig anzugeben. Ferner ist anzuführen, wo und während welcher Zeit der Text des Gesetzesbeschlusses zur Einsicht und Abschriftnahme aufliegt.
(3) Die Landesregierung hat den Text des Gesetzesbeschlusses beim Amt der Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden aufzulegen und den Stimmberechtigten innerhalb der Antragsfrist zumindest während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme zu geben.
(4) Der Bürgermeister hat den Text des Gesetzesbeschlusses beim Gemeindeamt aufzulegen und den Bürgern innerhalb der Antragsfrist zumindest während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme zu geben. Der Bürgermeister hat die Auflegung unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung hat den Ort der Auflage und die Amtsstunden, während der Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme gegeben ist, sowie die Belehrung im Sinne des Abs. 2 zu enthalten.
§ 26
Anträge, Allgemeines
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung nach den Bestimmungen der Landesverfassung hat das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung über einen genau zu bezeichnenden Gesetzesbeschluss mit einer allfälligen Begründung zu enthalten und ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen.
(2) Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Antrag von jedem Bevollmächtigten, von jeder antrags-teilenden Gemeinde und von jedem antragsteilenden Landtagsmitglied zurückgezogen werden.
§ 27
Anträge von Landtagswählern
(1) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn der Antrag von mindestens 10.000 Stimmberechtigten, die in die Wählerkartei aufgenommen sind, unterschriftlich gestellt wird. Die Stimmberechtigung hat der Bürgermeister zu bescheinigen.
(2) Im Antrag ist ein Stimmberechtigter als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.
(3) Die Unterschriften sind auf Antragslisten zu leisten, welche neben der Unterschrift den Vor- und Zunamen in leserlicher Handschrift oder Maschinschriftlich, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift des Unterzeichneten zu enthalten haben.
(4) Jedes Blatt der Antragsliste hat im Kopf den Titel des Gesetzesbeschlusses mit der Erklärung zu enthalten, dass die Unterzeichneten die Durchführung einer Volksabstimmung über diesen Gesetzesbeschluss beantragen.
(5) Wenn Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gesetzesbeschluss unabhängig voneinander von verschiedenen Personen eingebracht werden, kommt jedem Stimmberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu. Die Unterschriften sämtlicher Anträge sind zusammenzuzählen.
§ 28
Anträge von Gemeinden
(1) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn der Antrag von wenigstens 15 Gemeinden auf Grund ordnungsmäßiger Gemeindevertretungsbeschlüsse gestellt wird.
(2) Der Bürgermeister hat dem Antrag einen Auszug aus der Verhandlungsschrift über die Gemeindevertretungssitzung anzuschließen. Dieser Auszug muss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Unterfertigung von Verhandlungsschriften unterfertigt sein.
§ 29
Anträge von Landtagsmitgliedern
Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn der Antrag von der Mehrheit der Landtagsmitglieder unterschriftlich gestellt wird. Der Antrag kann von den Landtagsmitgliedern gemeinsam oder von jedem einzelnen Landtagsmitglied gesondert gestellt werden.
§ 30
Zulässigkeit
Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag spätestens innert einem Monat nach Ablauf der Antragsfrist zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Verlangen nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist und die Voraussetzungen gemäß §§ 26 bis 29 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist dem Bevollmächtigten, den antragsteilenden Gemeinden und den antragsteilenden Landtagsmitgliedern zu eigenen Händen zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 31
Weiterleitung an die Landesregierung
Wenn dem Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung stattgegeben wird, hat die Landeswahlbehörde die Entscheidung unverzüglich der Landesregierung und dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
Vorbereitung der Volksabstimmung
§ 32
Anordnung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen oder die Landeswahlbehörde entschieden hat, dass eine Volksabstimmung durchzuführen ist.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten
(3) Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag festzusetzen. Zwischen dem Tag, an dem die Landesregierung vom Beschluss oder von der Entscheidung auf Durchführung einer Volksabstimmung in Kenntnis gesetzt wurde, und dem Abstimmungstag darf kein längerer Zeitraum als vier Monate liegen. Wenn außerordentliche Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Inneren, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges u. dgl.) eintreten, hat die Landesregierung erforderlichenfalls den Abstimmungstag auf einen Sonntag innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse festzusetzen oder einen bereits festgesetzten Abstimmungstag auf längstens drei Monate nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse zu verschieben. Als Stichtag ist der Tag der Anordnung der Volksabstimmung zu bestimmen.
(4) Für den gleichen Abstimmungstag kann die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen und auch von Volksbefragungen angeordnet werden. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung darf aber nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet.
(5) Wenn der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erfassendes Gesetz oder über sonstige wichtige Fragen in bestimmten Teilen des Landes beschließt, sind die vom Landtag bestimmten Teile des Landes, in allen anderen Fällen das Landesgebiet Abstimmungsgebiet.
§ 33
Einspruch der Bundesregierunggegen einen Gesetzesbeschluss
Wenn die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss des Landtages gemäß den Bestimmungen des Bundes Verfassungsgesetzes Einspruch erhebt, hat die Landesregierung eine Volksabstimmung nur anzuordnen, wenn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder den Gesetzesbeschluss wiederholt. Zwischen dem Tag, an dem der Beharrungsbeschluss gefußt wurde, und dem Abstimmungstag darf kein längerer Zeitraum als vier Monate liegen.
§ 34
Kundmachung
Die Landesregierung hat die Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Außerdem hat der Bürgermeister die Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag ortsüblich, jedenfalls auch durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Landesregierung hat zu diesem Zwecke den Gemeinden fristgerecht eine Ausfertigung der Verordnung zuzusenden.
§ 35
Begleitbericht
(1) Die Landesregierung hat einen Begleitbericht zu verfassen, der kurz gefasst zu enthalten hat
(2) Die den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegende Frage hat so zu lauten, dass sie eindeutig mit ja oder nein beantwortet werden kann. Wenn ein Gesetzesbeschluss Gegenstand der Volksabstimmung ist, hat die Frage zu lauten, ob dieser Beschluss Gesetzeskraft erlangen soll.
(3) Der Bürgermeister hat mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag jedem Stimmberechtigten eine Ausfertigung der Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung, den wesentlichen Inhalt des Gesetzesbeschlusses oder eine Darstellung der einzelnen Grundsätze, die in ein zu erlassendes Gesetz aufgenommen werden sollen, oder den Wortlaut der sonstigen wichtigen Fragen, die Gegenstand der Volksabstimmung sind, sowie den Begleitbericht zuzustellen. Die hierzu erforderlichen Ausfertigungen hat die Landesregierung den Gemeinden mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zuzusenden.
§ 36
Anlegung der Wählerverzeichnisse
(1) Der Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerkartei nach dem Stand vom Stichtag (§ 32 Abs. 2 und 3) in einem Wählerverzeichnis für die Landtagswahlen bestimmten Muster zu erfassen und das Wählerverzeichnis am 21. Tage nach der Kundmachung der Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung in einem allgemein zugänglichen Amtsraum eine Woche hindurch zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist gemäß Abs. 1 ortsüblich zu verlautbaren.
(3) Die für Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Einspruchs- und Berufungsverfahren bei der Anlegung der Wählerverzeichnisse sind sinngemäß anzuwenden.
Abstimmungsverfahren
§ 37
Abstimmungssprengel, raum, zeit, Sicherungder Ordnung der Wahl, Wahlhandlung
Für das Abstimmungsverfahren sind die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Bildung von Wahlsprengeln, die Ausübung des Wahlrechtes, die Ausstellung von Wahlkarten, die Wahllokale, deren Beschaffenheit und Einrichtung, die Wahlzeit, die Leitung der Wahl, die Sicherung der Ordnung der Wahl sowie den Beginn und die Durchführung der Wahlhandlung sinngemäß anzuwenden.
§ 38
Zulassung zur Abstimmung,Abstimmungsausweis
(1) Zur Abstimmung dürfen nur Stimmberechtigte zugelassen werden, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(2) In Gemeinden mit über 2500 Einwohnern hat der Bürgermeister diesen Stimmberechtigten spätestens 24 Stunden vor Beginn der Abstimmung einen amtlichen Abstimmungsausweis, der den Namen des Stimmberechtigten sowie die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, enthalten muss, zuzustellen.
§ 39
Amtlicher Stimmzettel
(1) Für die Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die Landesregierung hat die Stimmzettel und die Stimmkarte den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden rechtzeitig in genügender Anzahl kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Stimmzettel ist, sofern im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, aus weichem weiblichem Papier her-zustellen, hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit oder nach Bedarf ein Vielfaches davon zu sein und muss enthalten
(3) Wenn am gleichen Tag mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, sind die für jede Volksabstimmung und Volksbefragung bestimmten Stimmzettel aus deutlich unterscheidbar verschiedenfarbigem Papier herzustellen.
§ 40
Stimmabgabe
(1) Die Stimmabgabe hat derart zu erfolgen, dass der Abstimmende den neben den Worten "ja" oder "nein" befindlichen Kreis ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit Ja" oder "nein beantworten will.
(2) Wenn an einem Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, hat der Abstimmende die Stimmzettel für alle Volksabstimmungen und Volksbefragungen in dasselbe Kuvert zu geben.
§ 41
Stimmpflicht
(1) Jeder Stimmberechtigte hat die Pflicht, an dem für die Volksabstimmung festgesetzten Tag innerhalb der für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und ein Stimmkuvert abzugeben, wenn nicht ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorliegt.
(2) Die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Entschuldigungsgründe für die Nichtbeteiligung an der Wahl und die Vorkehrungen zur Feststellung der Erfüllung der Wahlpflicht sind sinngemäß anzuwenden.
§ 42
Gültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn ein amtlicher Stimmzettel verwendet wurde und aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist.
(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere auf die gleiche Frage lautende amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(3) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem amtlichen Stimmzettel im Kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Auf sonstige im Stimmkuvert befindlichen Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.
§ 43
Ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Stimmkuverte zählen als ungültige Stimmzettel.
§ 44
Verhinderung der Abstimmungshandlung
(1) Wenn Umstände eintreten, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Abstimmungs-handlung verhindern, kann jede Wahlbehörde in ihrem Bereich die Abstimmungshandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich auf ortsübliche Weise, jedenfalls aber auch durch Anschlag an dem Gebäude, in welchem sich der Abstimmungsraum befindet, zu verlautbaren. Die übergeordnete Wahlbehörde ist hiervon unverzüglich auf raschestem Weg zu verständigen.
(3) Wenn die Stammabgabe bereits begonnen hatte oder wenn das Ermittlungsverfahren unterbrochen wurde, sind die Abstimmungsakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Abstimmungskuverten und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Abstimmungshandlung oder des Ermittlungsverfahrens unter Verschluss zu nehmen und sicher zu verwahren.
Ermittlungsverfahren
§ 45
Ermittlung des Abstimmungsergebnissesin der Gemeinde
(1) Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungsraum oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und den Abstimmungsraum, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Vertrauensperson verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde hat hierauf festzustellen, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und ob diese Anzahl mit dem verbliebenen Rest die Zahl der vor Beginn der Abstimmung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt. Sodann hat die Wahlbehörde die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverte zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren, die abgegebenen Stimmkuverte zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten übereinstimmt. Dann hat die Wahlbehörde die Stimmkuverte zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Ja Stimmen und Nein stimmen zu ordnen und zu ermitteln
(3) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten mit der Anzahl der abgegebenen Kurvete nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken.
(4) Wenn eine Gemeinde in zwei oder mehrere Sprengel geteilt ist, haben die Sprengelwahlbehörden die Abstimmungsakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat auf Grund der Abstimmungsakten etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und das Abstimmungsergebnis für das gesamte Gemeindegebiet zu ermitteln.
(5) Die Wahlbehörden haben den Abstimmungsvorgang und das Ergebnis der Abstimmung in einer Niederschrift, die mindestens in zweifacher Ausfertigung herzustellen ist, zu beurkunden.
(6) Die Gemeindewahlbehörde hat eine Ausfertigung der Niederschrift ehestens der Landeswahlbehörde zu übermitteln. Eine weitere Ausfertigung und die Wähler- und Abstimmungsverzeichnisse sowie die Stimmzettel hat die Gemeindewahlbehörde zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.
(7) Die Landeswahlbehörde kann anordnen, dass die Gemeindewahlbehörden die örtlichen Ergebnisse unverzüglich nach Feststellung telefonisch der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen haben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ergebnisse unverzüglich telefonisch an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.
(8) Wenn am selben Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, ist das Verfahren zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für jede Volksabstimmung oder Volksbefragung getrennt durchzuführen.
§ 46
Niederschrift
(1) Die Niederschrift (§ 45 Abs. 5) hat zu enthalten:
(2) Die Niederschrift der Sprengelwahlbehörde und in Gemeinden, in denen keine Sprengelwahlbehörden bestehen, auch die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde hat weiter zu enthalten
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hierfür anzugeben.
§ 47
Feststellung des Abstimmungsergebnissesdurch die Landeswahlbehörde
Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der vorgelegten Niederschriften sämtlicher Gemeindewahlbehörden etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, das Gesamtergebnis der Volksabstimmung im Abstimmungsgebiet festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung zu übermitteln.
§ 48
Kundmachung
(1) Die Landesregierung hat das Ergebnis der Volksabstimmung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2) Wenn Gegenstand der Volksabstimmung die Frage war, ob ein bestimmter Gesetzesbeschluss Gesetzeskraft erlangen soll, und die Mehrheit diese Frage mit "Ja“ beantwortet hat, hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss im Landesgesetzblatt auch unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.
(3) Wenn die Stimmberechtigten über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz oder über sonstige wichtige Fragen abgestimmt haben, hat die Landesregierung das Ergebnis dem Landtag mitzuteilen.
IV. HAUPTSTÜCK
Volksabstimmung nach dem Gemeindegesetz
Antragsverfahren
§ 49
Antrag
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes hat das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung über eine einzige genau zu bezeichnende Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fällt, samt einer allfälligen Begründung zu enthalten. Ein Bürger ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Vertreter namhaft zu machen.
(2) Der Antrag muss von einem Viertel der Bürger der Gemeinde, die im Zeitpunkt der Antragsteilung in die Wählerkartei aufgenommen sind, unterfertigt sein.
(3) Der Bürgermeister hat jedem Bürger auf Verlangen die Anzahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Wählerkartei aufgenommenen Bürger bekanntzugeben.
(4) Die Antragsteller haben sich in Antragslisten einzutragen, die neben der Unterschrift den Vor- und Zunamen in leserlicher Handschrift oder Maschinschriftlich, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift zu enthalten haben.
(5) Jedes Blatt der Antragsliste hat im Kopf eine einheitliche Kurzbezeichnung der Angelegenheit, über die eine Volksabstimmung durchgeführt werden soll und die Erklärung zu enthalten, dass die Unterzeichneten die Durchführung einer Volksabstimmung über diese Angelegenheit beantragen.
(6) Der Antrag ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen.
(7) Wenn Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über dieselbe Angelegenheit unabhängig voneinander von verschiedenen Personen eingebracht werden, kommt jedem Stimmberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu. Die Unterschriften sämtlicher Anträge sind zusammenzuzählen.
(8) Bis zur Entscheidung kann der Antrag von jedem Bevollmächtigten wieder zurückgezogen werden.
§ 50
Zulässigkeit
Die Gemeindewahlbehörde hat innerhalb eines Monats nach Überreichung über den Antrag zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Begehren nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zulässig ist und die Voraussetzungen des § 49 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Händen zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 51
Weiterleitung an den Bürgermeister
Wenn dem Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung stattgegeben wird, hat die Gemeindewahlbehörde die Entscheidung unverzüglich dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
Vorbereitungs- und Abstimmungsverfahren
§ 52
Anordnung
(1) Der Bürgermeister hat durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn
(2) Die Verordnung hat zu enthalten
(3) Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag festzusetzen. Zwischen dem Tag, an dem der Bürgermeister von der Entscheidung oder vom Beschluss über die Durchführung der Volksabstimmung in Kenntnis gesetzt wurde und dem Abstimmungstag darf kein längerer Zeitraum als vier Monate liegen.
(4) Wenn außerordentliche Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Innern, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges u. dgl.) eintreten, hat der Bürgermeister erforderlichenfalls den Abstimmungstag auf einen Sonntag innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse festzusetzen oder einen bereits festgesetzten Abstimmungstag auf längstens drei Monate nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse zu verschieben. Als Stichtag ist der Tag der Anordnung der Volksabstimmung zu bestimmen.
(5) Die Bestimmungen des § 32 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 53
Kundmachung
Die Verordnung Ober die Anordnung der Volksabstimmung ist ortsüblich, jedenfalls auch durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde sowie an sonstigen öffentlichen Anschlagstafeln und, wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen.
§ 54
Begleitbericht
(1) Der Bürgermeister hat einen Begleitbericht zu verfassen, der kurz gefußt zu enthalten hat
(2) Die den Bürgern zur Abstimmung vorzulegende Frage hat so zu lauten, dass sie dem Willen der Antragsteller entspricht und eindeutig mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann.
(3) Der Bürgermeister hat mindestens eine Woche vor dem Abstimmungstag jedem Bürger eine Ausfertigung der Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung und des Begleitberichtes zuzustellen.
§ 55
Anlegung der Wählerverzeichnisse,Abstimmungsverfahren
Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse und das Abstimmungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 36 bis 38 und 40 bis 44 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass im Falle einer Volksabstimmung gemäß § 20 Abs. 3 des Gemeindegesetzes die betroffenen Gebietsteile zu einem oder mehreren gesonderten Wahlsprengeln zusammenzufassen ist.
§ 56
Amtlicher Stimmzettel
(1) Für die Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Der Bürgermeister hat die Stimmzettel und die Wahlkuverte den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden rechtzeitig in genügender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Stimmzettel ist, sofern im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, aus weichem weiblichem Papier her-zustellen, hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit oder nach Bedarf ein Vielfaches davon zu sein und muss enthalten
(3) Wenn am gleichen Tag mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, sind die für jede Volksabstimmung und Volksbefragung bestimmten Stimmzettel aus deutlich unterscheidbar verschiedenfarbigem Papier herzustellen.
§ 57
Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind die Bestimmungen der §§ 45 und 46 mit folgenden Abweichungen Sinngemäß anzuwenden
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat das endgültige Ergebnis der Volksabstimmung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und, wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen.
Volksbefragung
Antragsverfahren
§ 58
Antrag
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung hat das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung über eine einzige genau zu bezeichnende Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fällt, samt einer allfälligen Begründung zu enthalten. Ein Bürger ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Vertreter namhaft zu machen.
(2) Der Antrag muss von einem Viertel der Bürger der Gemeinde, die im Zeitpunkt der Antragsteilung in die Wählerkartei aufgenommen sind, unterfertigt sein.
(3) Die Antragsteller haben sich in Antragslisten einzutragen, die neben der Unterschrift den Vor- und Zunamen in leserlicher Handschrift oder Maschinschriftlich, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift der Unterzeichneten zu enthalten haben.
(4) Jedes Blatt der Antragsliste hat im Kopf eine einheitliche Kurzbezeichnung der Angelegenheit, über die eine Volksbefragung durchgeführt werden soll, und die Erklärung zu enthalten, dass die Unterzeichneten die Durchführung einer Volksbefragung über diese Angelegenheit beantragen.
(5) Der Antrag ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen.
(6) Wenn Anträge auf Durchführung einer Volksbefragung über dieselbe Angelegenheit unabhängig voneinander von verschiedenen Personen eingebracht werden, kommt jedem Stimmberechtigten, der in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu. Die Unterschriften sämtlicher Anträge sind zusammenzuzählen.
(7) Bis zur Entscheidung kann der Antrag von jedem Bevollmächtigten wieder zurückgezogen werden.
§ 59
Zulässigkeit, Weiterleitung an denBürgermeister
Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages gemäß § 58 und die Weiterleitung desselben an den Bürgermeister sind die Bestimmungen der §§ 50 und 51 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Wortes „Volksabstimmung“ jeweils das Wort „Volksbefragung“ zu treten hat.
Vorbereitungs- und Abstimmungsverfahren
§ 60
Anordnung
(1) Der Bürgermeister hat durch Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen, wenn
(2) Die Verordnung hat zu enthalten
(3) Die Bestimmungen des § 52 Abs. 3, und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 61
Kundmachung, Begleitbericht,Abstimmungsverfahren
Für die Kundmachung der Verordnung über die Anordnung der Volksbefragung, den Begleitbericht und das Abstimmungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 53 bis 57 mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
VI. HAUPTSTÜCK
Anhörung der Bürger
§ 62
(1) Wenn die Landesregierung gemäß § 5 Abs. 1 des Gemeindegesetzes Bürger einer Gemeinde zu hören hat, sind für das Anhörungsverfahren die Bestimmungen des V. Hauptstückes mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden:
(2) Wenn die Anzahl der anzuhörenden Bürger weniger als 20 beträgt, kann die Landesregierung von der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Abs. 1 absehen und den Willen der betroffenen Bürger auf eine andere ihr zweckmäßig erscheinende einfachere Art und Weise feststellen. Auch in diesem Fall muss das Abstimmungsgeheimnis gewahrt bleiben.
VII. HAUPTSTÜCK
Abgaben, Kosten- und Strafbestimmungen
§ 63
Abgabenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinde befreit.
§ 64
Kosten
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, haben die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde erwachsen, das Land und die Kosten, die bei der Gemeinde einschließlich der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörde erwachsen, die Gemeinde zu tragen.
§ 65
Mitwirkung der Bundesgendarmerie
Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung des § 66 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c. d und e im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 29/1966, mitzuwirken.
§ 66
Strafen
(1) Das Gesetz, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit, RGBl. Nr. 18/1907, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Mit einer Geldstrafe zu 6000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
(3) Der Versuch ist strafbar.
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