LGBL_VO_19690523_12•Grundverkehrsgesetz, Abänderung
LGBL_VO_19690523_12Grundverkehrsgesetz, AbänderungGazette23.05.1969
Regierungsvorlage 5/1969
Das Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 55/1968, wird wie folgt abgeändert:
"§ 1
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen
(2) Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundkataster ist für die Beurteilung der Nutzbarkeit nicht maßgebend. Ob ein Grundstück Land- oder forstwirtschaftlich nutzbar ist, hat die nach dem IV. Hauptstück zuständige Behörde zu beurteilen.
(3) Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten
"§ 4
"§ 5
(1) Der Rechtserwerb an Land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren
Grundstücken ist nur zu genehmigen, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und, soweit ein solches nicht in Frage kommt, der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht, der Rechtserwerb an ausschließlich forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken überdies nur dann, wenn er dem allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse oder dem Interesse der Forstwirtschaft im Besonderen nicht widerspricht.
(2) Ein Rechtserwerb an Grundstücken durch Ausländer ist überdies
nur zu genehmigen, wenn dadurch staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und am Rechtserwerb ein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse besteht. "
"§ 13
(1) Alle Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind beim Gemeindeamt
einzubringen.
(2) Über Anträge, die sich auf Grundstücke nach § 1 Abs. 1 lit. a
beziehen, hat die Ortskommission zu entscheiden, wenn der Erwerber nicht Ausländer ist und in der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, selbst eine Landwirtschaft betreibt und nicht schon mehr als 15 ha Land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grund besitzt, wobei Alpen und Vorsäße oder Mai säße nicht einzurechnen sind.
(3) Die Ortskommission hat zu jedem Antrag, der sich auf
Grundstücke nach § 1 Abs. 1 lit. a bezieht und über den sie nicht selbst zu entscheiden hat, eine Äußerung zu erstatten und den Antrag mit ihrer Äußerung an die Grundverkehrs-Landeskommission, falls der Erwerber Ausländer ist, jedoch an den Gemeindevorstand weiterzuleiten.
(4) Zu Anträgen, die sich auf Grundstücke nach § 1 Abs. 1 lit. b
beziehen, sowie zu Anträgen, die von der Ortskommission gemäß Abs. 3 einlangen, hat der Gemeindevorstand eine Äußerung darüber zu erstatten, ob am Rechtserwerb durch den Ausländer ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht. Der Gemeindevorstand hat sodann den Antrag mit seiner Äußerung und gegebenenfalls mit der Äußerung der Ortskommission an die Grundverkehrs-Landeskommission weiterzuleiten."
"§ 15
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Ausländergrunderwerbsgesetz, LGBl. Nr. 33/1962, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1967, außer Kraft.
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