Auf Grund des § 48 Abs.2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250/1965, wird verordnet:
Der Bausch betrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1968 erwachsen sind, wird mit 400 S für jedes begonnene Hundert der am 30. Juni 1968 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.