Die Gemeindewahlordnung, LGBl. Nr. 10/1950, in der Fassung LBGl.Nr. 10/1955 und Nr. 61/1968, wird abgeändert wie folgt:
Im § 92 haben anstelle der ersten zwei Sätze folgende Sätze zu treten: "Hinsichtlich der Zustellung von Schriftstücken, der Berechnung der Fristen und der Ordnungs- und Mutwillens Strafen sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Die Tage des Postenlaufes sind jedoch in die Frist einzurechnen. Der § 33 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nur für Rechtsmittelfristen."