Auf Grund der §§ 9, 10 und 15 des Waldaufsichtsgesetzes, LGBl. Nr. 110/1921, wird verordnet:
Der § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Festsetzung und Auszahlung der Waldaufseher Gehälter, LGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 31/1959, Nr. 17/1965, Nr. 26/1967 und Nr. 43/1968 hat zu lauten:
(2) Zu diesen Gehaltsansätzen gebührt ab 1. September 1969 ein monatlicher Teuerungszuschlag in der Höhe des Unterschiedsbetrages auf nachstehend angeführte Sätze: