Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 25/1964, wird verordnet:
§ 1
Im § 1 der Körperbehindertenverordnung, LGBl. Nr. 58/1968, ist der Betrag "795 S" durch den Betrag "840 S" und der Betrag "475 S" durch den Betrag "500 S" zu ersetzen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft.