Auf Grund des § 12 Abs.3 der gemäß dem Landesgesetz über die vorläufige Regelung der öffentlichen Fürsorge, LGBl. Nr. 4/1949, als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft gesetzten Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 397/1938, wird verordnet:
§ 1
Der § 1 Abs. 1 der Verordnung über Richtsätze und Einkommenssätze in der öffentlichen Fürsorge, LGBl. Nr. 57/1968, hat zu lauten:
"(1) Für die Bemessung des notwendigen monatlichen Lebensunterhaltes im Sinne § 6 lit. a der Reichsgrund-sätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge, mit Ausnahme des Bedarfes an Unterkunft, werden folgende Richtsätze festgesetzt: